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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2020 E-554/2018

24 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,529 mots·~18 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-554/2018

Urteil v o m 2 4 . November 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und deren Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Françoise Jacquemettaz, Centre Suisses-Immigrés (C.S.I.), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2017 / N (…).

E-554/2018 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 14. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Dezember 2015 wurden sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen befragt. B. Mit Verfügung vom 21. März 2016 trat die Vorinstanz im Rahmen des Dublinverfahrens auf ihre Asylgesuche nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Deutschland. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2094/2016 vom 12. April 2016 ab. C. Am 31. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz ein, welches in der Folge mit Verfügung vom 10. Juni 2016 abgelehnt wurde. Eine hiergegen erhobene Beschwerde vom 14. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4359/2016 vom 4. August 2016 ab. II. D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 nahm die Vorinstanz das nationale Asylverfahren wieder auf, nachdem die Frist für eine Überstellung nach Deutschland abgelaufen war. E. Anlässlich der Anhörungen vom 21. August 2017 (des Beschwerdeführers) und vom 22. August 2017 (der Beschwerdeführerin und des ältesten Sohnes) machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien (…) Ethnie und stammten aus H._______, wo sie bis zur Ausreise gewohnt hätten. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hätten am (…) 2002 geheiratet. Der Beschwerdeführer habe circa im Jahr 2004 sein Universitätsstudium abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe unter der schlechten Behandlung durch die Familie ihres Ehemannes

E-554/2018 gelitten und aufgrund dessen psychische Probleme entwickelt. Der Beschwerdeführer sei als [Händler] mit eigenem [Geschäft] tätig gewesen. Ein Freund von ihm namens I._______ – ein vermögender und hochrangiger Angehöriger des afghanischen Militärs – sei ab dem Jahr 2008 in einen persönlichen Konflikt mit dem mächtigen J._______ geraten und noch im gleichen Jahr ermordet worden. Die Beschwerdeführenden hätten daraufhin die Familie von I._______ (dessen […] mitsamt ihren […] und […]) bei sich aufgenommen, sich um sie gekümmert und beschützt. J._______ habe auch die Kinder von I._______ töten wollen. Zudem seien dem Beschwerdeführer sämtliche Vermögenswerte von I._______ übertragen worden, welche er in der Folge verwaltet habe. Nachdem die Familie von I._______ Afghanistan rund ein Jahr später verlassen habe, habe J._______ von der Unterstützung der Beschwerdeführenden für die Familie von I._______ erfahren. Sie hätten unter anderem auch Dokumente für sie in die Schweiz geschickt, wo sie sich mittlerweile aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer sei von J._______ aufgefordert worden, mit ihm zusammenzuarbeiten, um ihm die Kinder auszuliefern, was er abgelehnt habe. Aufgrund dessen sei er in der Folge ebenfalls zur Zielscheibe von J._______ geworden. Er habe [sein Geschäft] aufgeben müssen und sich die meiste Zeit während zwei bis drei Jahren aus Angst zuhause aufgehalten. Gleichzeitig habe er aber dennoch seinen [Handel] im Versteckten weitergeführt – seine Frau habe davon nichts gewusst. Rund eineinhalb bis zwei Jahre vor ihrer Ausreise hätten J._______’s Schergen versucht, seinen Sohn zu entführen. In der Folge sei es zu telefonischen Todesdrohungen gekommen. Seine Probleme mit J._______ habe er den Behörden gemeldet, welche jedoch lediglich gesagt hätten, dass es sich dabei um ein persönliches Problem handle. Ungefähr im (…) 2015 seien die Beschwerdeführenden mit dem Bus nach Kabul gefahren und von dort mit dem Bus und teils zu Fuss nach Teheran weitergereist. In der Folge seien sie über die Türkei nach Griechenland gelangt, von wo sie über die Balkanroute und Deutschland in die Schweiz weitergereist seien. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente und Beweismittel zu den Akten: – ihre Tazkiras, – eine Studentenkarte der Universität K._______, – eine Heiratsurkunde, – einen Beleg für Banküberweisungen, – drei Arztberichte, – eine Eintritts- sowie Behandlungsbestätigung des Spitals L._______.

E-554/2018 F. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 – eröffnet am 27. Dezember 2017 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft betreffend sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Aus organisatorischen Gründen ist die Verfahrensleitung seit dem letzten Schriftenwechsel auf den vorsitzenden Richter als neuen Instruktionsrichter übergegangen. J. Im vorliegenden Verfahren zog das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten der Familienangehörigen von I._______ bei (N […]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-554/2018 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Der Prüfgegenstand im vorliegenden Verfahren ist ausweislich der von den Beschwerdeführenden gestellten Rechtsbegehren auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die verfügte Wegweisung sind daher unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-554/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) sowie der fehlenden Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) der Vorbringen der Beschwerdeführenden. Aufgrund der unsubstanziierten, oberflächlichen Darlegungen zu ihren Asylkernvorbringen und der Vielzahl an logischen Lücken und Ungereimtheiten bestünden grundlegende Zweifel an ihren Vorbringen. Zunächst seien bezüglich der eingereichten Dokumente Vorbehalte anzubringen. Es sei zu unvereinbaren Angaben zu deren Aufenthaltsort im Zeitpunkt ihrer Ausreise gekommen. An der BzP hätten sie angegeben, dass sich diese beim Bruder befunden hätten, wohingegen sie an der Anhörung ausgesagt hätten, diese seien bei einem Freund gewesen. Zudem seien die Dokumente gemäss ihren Angaben erst nach ihrer Ausreise ausgestellt worden; auf entsprechende Nachfragen hätten sie hierzu keine schlüssige Erklärung liefern können. Im Weiteren sei es ihnen auch nicht gelungen, die Verfolgung aufgrund der Kinder von I._______, welche sich in ihrer Obhut befunden hätten, glaubhaft darzutun. Auf Nachfrage hätten sie keine substanziierten Angaben

E-554/2018 dazu machen können, wie I._______ zu derartigen Schwierigkeiten mit J._______ hätte kommen können. Angesichts ihres engen Verhältnisses zu I._______ kämen anhand der fehlenden Angaben hierzu Zweifel auf. Schleierhaft sei ebenfalls, weshalb I._______ sie bereits im Jahr 2008 um Schutz hätte anfragen sollen, sie Afghanistan jedoch erst 2014 (recte: 2015) hätten verlassen müssen. Ebenfalls offen sei geblieben, weshalb I._______, ein hoher Kaderbeamter beim Militär, seine Familie nicht durch die Behörden hätte schützen können und dabei gerade auf sie angewiesen gewesen sei. Demnach sei wenig plausibel, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer ins Visier der mutmasslichen Verfolger hätte kommen sollen. Sie hätten keine schlüssige Erklärung dafür liefern können, wie die Verfolger überhaupt von ihrer Unterstützung der Familie hätten erfahren sollen oder weshalb die Verfolger erst nach der Ausreise der Familie Interesse an ihnen gezeigt hätten und nicht beispielsweise bereits zum Zeitpunkt des Aufenthalts in ihrem Haus. Insbesondere hätten sie nicht zu plausibilisieren vermocht, weshalb sie sich nach den Ereignissen im Jahr 2008 erst 2014 (recte: 2015) zur Ausreise aus Afghanistan gezwungen gesehen hätten. Ferner seien auch ihre Ausführungen zur angeblichen Verfolgung durch die Mittelsmänner von J._______ unbestimmt und oberflächlich ausgefallen. Es sei schleierhaft, weshalb eine mutmasslich derart einflussreiche Person wie J._______ sie zwar wiederholt telefonisch hätte bedrohen, sie ansonsten jedoch gänzlich unbehelligt hätte lassen sollen. Ihre Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer nach dem mutmasslichen Entführungsversuch weiter von J._______ unter Druck gesetzt worden sei, hätten sich im Wesentlichen auf oberflächliche und stereotype Wiederholungen beschränkt. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht zu plausibilisieren vermocht, wie es ihm gelungen sein solle, sich eineinhalb Jahre zuhause versteckt zu halten, dabei jedoch die Warenannahme für seinen [Handel] hätte abwickeln können, ohne dabei von den Gefolgsmännern von J._______ belangt zu werden. Sodann hätten sie in keiner Weise schlüssig herzuleiten vermocht, weshalb sie ausgerechnet in dem Zeitpunkt, in dem sie effektiv ausgereist seien, Afghanistan hätten verlassen müssen. Bezeichnenderweise sei es auch zu Widersprüchen bezüglich der zeitlichen Verortung der Ausreise gekommen. An einer Stelle habe der Beschwerdeführer erst erklärt, zirka ein Jahr nach der Ermordung von I._______ aus Afghanistan ausgereist zu sein. An anderer Stelle habe er jedoch angegeben, nach dessen Ermordung im Jahr 2008 noch bis 2014 (recte: 2015) in Afghanistan verblieben zu sein.

E-554/2018 Schliesslich seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Beschwerdeführerin erhebliche Schwierigkeiten mit der Familie ihres Ehemannes gehabt habe und aufgrund dessen psychische Probleme entwickelt habe, nicht asylrelevant. 5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden zunächst ihr Unverständnis gegenüber dem Umstand zum Ausdruck, dass ihre Flüchtlingseigenschaft – im Gegensatz zu den Familienangehörigen von I._______ – nicht anerkannt worden sei. I._______ habe den Beschwerdeführer nicht über seine Verfolgung und den Urheber derselben informiert, was ihn jedoch nicht daran gehindert habe, dessen Kinder zu beherbergen und finanziell zu unterstützen. Die ihm anvertrauten Wertsachen seien schliesslich von den Feinden von I._______ konfisziert worden. Dabei hätten diese festgestellt, dass er das Eigentum von I._______ verwalte, weshalb ihr Interesse sodann ihm gegolten habe. Er wisse nicht, was er sonst noch hätte erzählen sollen. Die Ereignisse habe er konzis und mit der Ausnahme allfälliger unbedeutender Widersprüche kohärent geschildert. Er vermute, I._______ sei aufgrund seiner politischen Funktion und seines Vermögens verfolgt und schliesslich getötet worden. Ob I._______ die Behörden um Schutz gebeten habe, könne er nicht sagen; die afghanischen Behörden seien jedoch ohnehin nicht fähig, selbst wichtige Leute zu schützen. Betreffend die Aufenthaltsorte der eingereichten Dokumente bestehe kein Widerspruch: Die Tazkiras hätten sich bei seinem Bruder befunden; nach dessen verschwinden habe er seinen Freund beauftragt, diese im Haus des Bruders zu suchen. Sein Freund habe diese Dokumente schliesslich auch in die Schweiz geschickt. Zum Zeitpunkt der Ausreise führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien davon ausgegangen, dass die Feinde von I._______ mit der Zeit realisieren würden, dass dessen Familie das Land verlassen habe und – nachdem der Beschwerdeführer für I._______ keine Waren mehr verwaltet habe – die Bedrohungen aufhören würden. Der Entführungsversuch seines Sohnes und die dabei angewandte Brutalität hätten sie aber überzeugt, dass J._______ sie nie in Ruhe lassen würde und die gesamte Familie in Gefahr sei. Aus diesem Grund hätten sie sich zur Flucht ins Ausland entschieden. Die Beschwerdeführerin habe die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihres schlechten psychischen Zustands nicht substanziieren können. Sie habe an der Anhörung Schwierigkeiten gehabt, Fragen zu beantworten und habe mehrmals weinen müssen – die Ereignisse hätten sie sichtlich

E-554/2018 traumatisiert. Ihr Mann habe es aufgrund ihres psychischen Zustands zudem vermieden, ihr von seinen Problemen zu erzählen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht für unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG respektive nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden hat. Die Beschwerdeführenden vermögen der ausführlichen und überzeugend begründeten Verfügung der Vorinstanz mit ihrer Beschwerdeeingabe nichts substanziell Verwertbares entgegenzusetzen, zumal sie sich mit zahlreichen zentralen Argumenten des SEM gar nicht auseinandersetzt und gar weitere Widersprüche generiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Erwägungen daher – mit der nachfolgend in E. 6.5 erwähnten Einschränkung – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II) sowie der obigen Zusammenfassung (vgl. E. 4.4) verwiesen werden. Im Übrigen vermögen auch die beigezogenen Akten der Familie von I._______ ihre Vorbringen nicht zu stützen, wie nachfolgend noch zu erläutern sein wird. 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerdeeingabe nach wie vor nicht gelungen ist, den Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Afghanistan schlüssig darzulegen. Ihre diesbezügliche Erklärung, der Beschwerdeführer habe gehofft, J._______ würde mit der Zeit realisieren, dass die Familie von I._______ das Land bereits verlassen habe, lässt sich logisch nicht in Einklang bringen mit den an der Anhörung gemachten Aussagen, wonach er J._______ respektive dessen Mittelsmänner gesagt habe, dass die Familie von I._______ das Land verlassen habe und diese erfahren hätten, dass er ihnen Dokumente in die Schweiz geschickt habe (vgl. A31, Q86, Q95). Auch ist schwer nachzuvollziehen, weshalb sie den Entführungsversuch als das für den Entscheid zur Ausreise ausschlaggebende Ereignis anführen, zumal sie erst eineinhalb bis zwei Jahre danach ausgereist sein wollen (vgl. A31, Q87 ff.). Eine konkrete Erklärung hierfür vermochte der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht zu geben (vgl. A31, Q89). Auch die Schilderungen der Organisation der Ausreise lassen sich nicht in Einklang bringen, zumal er sich zwar während vier Monaten auf die Ausreise vorbereitet haben will, den Entschluss zur Ausreise jedoch zwei bis drei Monate vor Ausreise getroffen habe (vgl. A31, Q105 f.). Sodann ist widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung zwar immer wieder betonte, die letzten rund vier Jahre vor der Ausreise das Haus aus Angst vor J._______ praktisch nie verlassen zu

E-554/2018 haben (vgl. A31, Q92, Q93, Q115 ff.), gegen Ende der Anhörung dann aber unerwarteterweise bei der Frage nach möglichen innerstaatlichen Fluchtalternativen anführte, circa im Jahr 2013 für einen Monat alleine nach Kabul gegangen zu sein (vgl. A31, Q128 ff.; A33, Q67). In keiner Weise nachvollziehbar ist diesbezüglich, dass er damit seine Familie in der geschilderten, angeblich äusserst gefährlichen Situation (vgl. A31, Q89; A33, Q87; A34, Q5 f., Q11 f.) sich selbst überlassen haben will. Sodann habe er das Haus zu zahlreichen weiteren Gelegenheiten und für diverse Besorgungen verlassen (vgl. A31, Q51, Q105 f., Q117 f.). Im Weiteren sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden von Logikbrüchen und zahlreichen weiteren Ungereimtheiten geprägt und in wesentlichen Punkten unsubstanziiert. Die Erklärung des Beschwerdeführers, nichts über die Hintergründe der Auseinandersetzung von I._______ und J._______ zu wissen, da I._______ ihn diesbezüglich nie informiert habe, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Es wäre angesichts dessen, dass er zahlreiche Familienangehörige von I._______ während mehrerer Monate bei sich zu Hause beherbergt habe und ihm gar I._______’s Vermögenswerte anvertraut worden seien (vgl. A31, Q10, Q66 f., Q72 ff., Q112 ff.), zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest Fragen diesbezüglich gestellt hätte. Gelegenheit zur Besprechung der Situation hätte sich während der mehrmonatigen Beherbergung der Familie von I._______ bei ihnen zuhause mit Bestimmtheit zur Genüge geboten. Eine schlüssige Erklärung, weshalb der hochrangige Militärkader I._______ ausgerechnet auf den Schutz des Beschwerdeführers – ein einfacher [Händler] – hätte angewiesen sein sollen, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu geben. Zu den weiteren vom SEM angeführten Widersprüchen und Unstimmigkeiten (Beginn ihrer Verfolgung durch J._______, die wiederholte telefonische aber folgenlose Drohung durch J._______, Weiterführung des [Geschäfts] bei gleichzeitigem Verstecktleben zuhause, fehlende Substanz) schweigt sich die Beschwerde aus. Das Gericht schliesst sich diesbezüglich vollumfänglich den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an, auf welche hier verwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin vermochte mit ihren Aussagen – wie vom SEM zu Recht festgestellt – in keiner Weise zur Klärung der Aussagen des Beschwerdeführers beitragen. Vielmehr erschweren ihre Ausführungen die Nachvollziehbarkeit ihrer Fluchtgeschichte noch weiter. So habe sie erst ein Jahr vor der Ausreise ihren Mann gefragt, warum er während zwei bis drei Jahren nicht mehr zur Arbeit gegangen und zuhause geblieben sei (vgl. A33, Q45). Wie sie in dieser Zeit ihren Lebensunterhalt bestritten,

E-554/2018 bleibt ungeklärt, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers, im Versteckten seinen [Handel] weitergeführt zu haben, klar als unglaubhaft betrachtet werden müssen. Zur vom Beschwerdeführer geschilderten mehrmonatigen Beherbergung der Familienangehörigen von I._______ führte sie aus, dass während einiger Tage Leute bei ihnen gewesen seien; sie wisse jedoch weder, wer genau diese Leute gewesen seien, noch wie viele oder wie oft sie bei ihnen gewesen seien – sie könne sich an nichts erinnern (vgl. A33, Q56 ff.). Auch unter Berücksichtigung ihrer mentalen Probleme müssen diese Aussagen als lebensfremd bezeichnet werden. 6.3 Im Übrigen ergibt sich auch aus den Akten der in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Familienangehörigen von I._______ (N […]) nichts, was zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu führen vermag. Den Beizugsakten sind keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Familienangehörigen von I._______ vor ihrer Ausreise zeitweise bei ihnen gelebt hätten oder in irgendeiner Weise von ihnen unterstützt worden wären, geschweige denn, dass sie die Beschwerdeführenden überhaupt kennen würden. Insbesondere ergeben sich in zeitlicher Hinsicht keinerlei Übereinstimmungen mit den Schilderungen der Beschwerdeführenden. Ein konkreter Zusammenhang mit der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführenden ist in keiner Weise erkennbar. 6.4 Das einzige mit Bezug auf die Asylkernvorbringen der Beschwerdeführenden relevante Beweismittel Nr. 8 (vgl. A32) ist sodann nicht geeignet, jene zu untermauern. Es handelt sich dabei um ein handschriftliches Dokument in arabischer Sprache, welches mit diversen Fingerabdrücken versehen wurde. Das Dokument beweise gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, dass er das Vermögen von I._______ verwaltet und dessen Familienangehörigen Geld überwiesen habe (vgl. A31, Q9 ff.). Das Dokument verfügt jedoch über keinerlei Sicherheitsmerkmale und hätte von jedermann erstellt werden können. Diesem Dokument kommt daher praktisch kein Beweiswert zu. 6.5 Der guten Ordnung halber bleibt an dieser Stelle anzufügen, dass einzig einem von der Vorinstanz aufgeführten Widerspruch nicht gefolgt werden kann, wonach der Beschwerdeführer an einer Stelle erst erklärt habe, ein Jahr nach der Ermordung von I._______ aus Afghanistan ausgereist zu sein, an anderer Stelle angegeben habe, nach dessen Ermordung im Jahr 2008 noch bis 2014 in Afghanistan verblieben zu sein. Aus dem Anhö-

E-554/2018 rungsprotokoll ergibt sich klar, dass mit der entsprechenden Frage der Ausreisezeitpunkt der Familie von I._______ – und nicht der Beschwerdeführenden – erfragt werden sollte (vgl. A31, Q65). 6.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft folglich zu Recht verneint. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten den mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Verbesserung der finanziellen Verhältnisse eingetreten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-554/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

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