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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2015 E-5532/2015

15 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,851 mots·~9 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5532/2015

Urteil v o m 1 5 . September 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.

Parteien

A._______, Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2015 / N (…).

E-5532/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2015 – mit dem Zug von Italien kommend – in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er vom SEM am 29. Juni 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Eritrea und er habe seine Heimat verlassen, weil er im Jahr (…) unterschriftlich habe bestätigen müssen, nicht mehr in der (…), und sein Vater bei dieser Gelegenheit verhaftet worden sei, dass ausserdem seine Schwester in den Sudan habe ausreisen wollen und verschwunden sei und ihn zudem das Militär gesucht habe, dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei im Januar 2015 illegal von Eritrea in den Sudan ausgereist, von wo aus er vier bis fünf Monate später nach Libyen weitergereist und von dort aus nach einem weiteren Monat auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei, dass er in diesem Zusammenhang angab, er und die anderen Bootspassagiere seien auf See aufgegriffen und nach Sizilien gebracht worden, wo sie eine Nacht verbracht hätten, dass er tags darauf mit dem Zug über Mailand nach Zürich gereist sei, dass er in Italien von den Behörden weder registriert noch daktyloskopiert worden sei und er in Italien auch kein Asylgesuch gestellt habe, dass sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach und diesbezüglich geltend machte, es gehe den Leuten dort nicht gut, deshalb sei Italien nichts für ihn, dass das SEM am 30. Juni 2015 – gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,

E-5532/2015 dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 1. September 2015 (eröffnet am 7. September 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid am 8. September 2015 (Poststempel) Beschwerde erhob, dass er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und um Durchführung seines Asylverfahrens in der Schweiz ersucht, dass er in seiner Beschwerde zunächst vorbringt, er sei Mitte Juni 2015 in Italien an Land gekommen und sogleich nach Norden weitergereist, wobei er von den italienischen Behörden nicht registriert worden sei, dass er sodann geltend macht, in Italien würden für Flüchtlinge menschenunwürdige Zustände herrschen, weshalb er das Land so schnell als möglich verlassen habe, dass er nach seiner langen Reise über den Sudan, Libyen und das Mittelmeer völlig erschöpft sei und nur noch den Wunsch habe, an einem sicheren Ort ein Leben in Frieden zu führen, dass er jedoch im Falle einer Rückführung nach Italien von einem Leben in absoluter Not bedroht wäre, zumal er in Italien viele Flüchtlinge getroffen habe, welche ohne Unterkunft und Einkommen ein Leben auf der Strasse fristen müssten, dass er zu den italienischen Behörden kein Vertrauen habe und angesichts der in Italien herrschenden chaotischen Zustände keine Aussicht auf ein faires Asylverfahren haben dürfte, dass vor dem Hintergrund dieser Umstände, welche auch dem Gericht bekannt sein dürften, seine Ausweisung auszusetzen sei, bis sich die europäischen Staaten auf einen vernünftigen Verteilschlüssel für die vielen in den Grenzstaaten gestrandeten Flüchtlinge geeinigt hätten,

E-5532/2015 dass ihm deshalb die Schweiz die Chance auf ein faires Asylverfahren zu ermöglichen habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht hat, dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und er von Italien kommend in die Schweiz eingereist ist,

E-5532/2015 dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, dass in entscheidrelevanter Hinsicht festzuhalten bleibt, dass von Italien das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet worden ist, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im Wesentlichen einwendet, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien absolut unzumutbar und in Italien habe er keine Aussicht auf ein faires Asylverfahren, dass jedoch im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in diesen Staat sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013

E-5532/2015 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen, dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger ungebundener Mann, der sich selbst auch als gesund bezeichnet hat – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und in Italien eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte, zumal es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,

E-5532/2015 dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5532/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger

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