Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5523/2021 E-5525/2021
Urteil v o m 2 8 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführer, (Verfahren E-5523/2021) 2. B._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführerin, (Verfahren E-5525/2021) beide vertreten durch Kaveh Jourabchian, (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 7. Dezember 2021 / N (…) und N (…).
E-5523/2021 E-5525/2021 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, ein Geschwisterpaar, stellten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 8. Oktober 2021 schriftliche Asylgesuche. Sie liessen dabei ausführen, sie seien beide Satanisten und deswegen im Heimatland von ihrer eigenen Familie verfolgt worden. Ihr Vater und ihr Onkel möchten sie hinrichten respektive hinrichten lassen. Deshalb könnten sie nicht in den Iran zurückkehren. Sie seien mit einem Visum, ausgestellt durch die spanische Botschaft im Iran, in die Europäische Union eingereist. Eine Rückkehr nach Spanien sei für sie ausgeschlossen, weil sie sich dort nicht sicher gefühlt hätten und darüber hinaus die spanischen Behörden ihre Asylgesuche nicht entgegennehmen würden. In der Schweiz hätten sie weder Freunde noch Verwandte, weshalb sie sich nur hier sicher vor der familiären Verfolgung sein könnten. Der Rechtsvertreter fügte abschliessend Folgendes aus: "Der Unterzeichnende spricht ihre Muttersprache und kann neben Rechtsvertretung, ggf. auch bei Verständigungsproblemen kontaktiert werden" (vgl. Asylgesuch S. 1). B. Am 8. Oktober 2021 sprachen die Beschwerdeführenden im Bundesasylzentrum (BAZ) vor und füllten je ein Personalienblatt in ihrer Muttersprache aus. C. Abklärungen des SEM in verschiedenen Asyl-Datenbanken ergaben, dass ihnen tatsächlich am (…) 2021 durch die spanische Botschaft in C._______ Schengen-Einreisevisa erteilt worden waren. D. Am 18. Oktober 2021 verzichteten die Beschwerdeführenden mit schriftlichen Erklärungen auf die ihnen im BAZ zugewiesene amtliche Rechtsvertretung. E. Am 20. Oktober 2021 fanden – basierend auf den Angaben der Beschwerdeführenden – die sogenannten Personalienaufnahmen (PA) statt.
E-5523/2021 E-5525/2021 F. Am 29. Oktober 2021 ersuchte das SEM Spanien unter Hinweis auf die ausgestellten Einreisevisa um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). G. Am 1. November 2021 lud das SEM die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung zu den sogenannten Dublin-Gesprächen auf den 9. November 2021 ein. H. Mit Mitteilung vom 4 November 2021 informierten die spanischen Behörden das SEM über ihre Bereitschaft, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu behandeln und diese gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO zu übernehmen. I. Am 8 November 2021 informierte das SEM den Rechtsvertreter darüber, dass die Dublin-Gespräche seiner Mandanten nicht am Folgetag stattfinden könnten, und lud die Beschwerdeführenden neu auf den 18 November 2021 für diese Gespräche vor. J. Am 18. November 2021 konnten die Dublin-Gespräche der Beschwerdeführenden nicht stattfinden, weil schon nach kurzer Zeit Verständigungsschwierigkeiten mit der beigezogenen Farsi-Übersetzerin zutage traten. K. Das SEM informierte den Rechtsvertreter mit separaten Zwischenverfügungen vom 18. November 2021 darüber, dass unter den gegebenen Umständen auf die Dublin-Gespräche verzichtet und den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Spaniens für die Behandlung ihrer Asylgesuche und zu einem entsprechenden Nichteintretensentscheid des SEM schriftlich gewährt werde. Es teilte den Beschwerdeführenden auch mit, dass die spanischen Behörden ihre Übernahme mit Erklärungen vom 4. November 2021 akzeptiert hätten. Das SEM stellte abschliessend die folgenden Fragen: "Gibt es
E-5523/2021 E-5525/2021 Gründe, die gegen die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung des weiteren Verfahrens sprechen? Gibt es Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Spanien sprechen? Liegen bei [Ihren] Mandanten gesundheitliche Probleme vor, über welche das SEM informiert sein müsste?". Das SEM setzte zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung zur beabsichtigten Überstellung und zum Gesundheitszustand eine Frist bis zum 3. Dezember 2021 und stellte in Aussicht, dass bei ungenutzter Frist auf der bestehenden Aktengrundlage entschieden werde. Den Beschwerdeführenden wurde Einsicht in ihre Verfahrensakten gewährt. L. Am 18. November 2021 erkundigte sich das SEM beim Pflegedienst des BAZ nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Die Leitung des Pflegediensts teilte gleichentags per E-Mail mit, die Beschwerdeführerin sei durch die Betreuung einmal "liegend vorgefunden" worden; sie habe erklärt, sehr gestresst und angespannt vor dem Interview zu sein. Ihre Vitalwerte seien dann aber alle im Normbereich gewesen. Sie erhalte von der Pflege Antidepressiva und Benzodiazepine (Sertralin und Xanax). In Gegenwart der Pflege-Dienstleistenden sei es nie zu einem solchem Verhalten (Synkope) gekommen. Die Asylsuchende habe sich im Kontakt mit ihnen freundlich, angepasst und kohärent wirkend gezeigt. M. Mit zwei Eingaben vom 2. Dezember 2021 reichte der Rechtsvertreter dem SEM die Stellungnahmen seiner Mandanten ein. Er stellte dabei im Wesentlichen Folgendes fest: M.a Die Beschwerdeführenden seien in den letzten Monaten im Iran von ihrem Vater und ihrem Onkel ernsthaft bedroht sowie misshandelt worden. Sie würden unter "starker Depression und Angststörungen" leiden; die Beschwerdeführerin sei deswegen bereits mehrfach im Asylzentrum zusammengebrochen, wenn sie gehört habe, dass sie eventuell nach Spanien weggewiesen werde. Die Beschwerdeführenden hätten mehrere Verwandte in Spanien und müssen dort in ständiger Angst vor ihrer fanatisch religiösen Familie leben, die sie in Spanien mit grosser Wahrscheinlichkeit finden würde. M.b In prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin III-Verordnung den Asylsuchenden Gelegenheit bieten solle, sich am Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung zu beteiligen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs müsse gemäss Art. 5
E-5523/2021 E-5525/2021 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung in jedem Fall vor der Überstellungsentscheidung – und sinnvollerweise auch vor dem Stellen eines Übernahmeersuchens an einen anderen Dublin-Mitgliedstaat – stattfinden. Das SEM habe in seinem Schreiben vom 18. November 2021 jedoch klar zum Ausdruck gebracht, dass es die Zuständigkeitsfrage bereits behandelt habe und folglich auf die Asylgesuche voraussichtlich nicht eintreten werde. Dies stelle einen gravierenden Verfahrensfehler dar und verletze die prozessualen Rechte der Beschwerdeführenden. Des Weiteren seien "Verfahrensmängel hinsichtlich des Art. 4 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO" ersichtlich. Der Rechtsvertreter sei unter anderem als geprüfter Justizübersetzer für die Sprachen Farsi/Deutsch tätig und erkenne im Personalienblatt mehrere Übersetzungsfehler. Bei der Befragung zur Personalienaufnahme hätten seine Mandanten den Dolmetscher nicht wirklich verstanden. Offenbar sei ein Dari-Übersetzter eingesetzt worden, während die Beschwerdeführenden Farsi sprächen. M.c Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO könne jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sei (Selbsteintrittsrecht). Eine Wegweisung nach Spanien sei nicht gerechtfertigt, und es werde das Eintreten auf die Asylgesuche beantragt. N. Am 8. Dezember 2021 erkundigte sich das SEM erneut bei der medizinischen Pflegeabteilung des BAZ nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden. Der Pflegedienst teilte am gleichen Tag per E-Mail Folgendes mit: N.a (Beschwerdeführer:) "Körperlich: soweit unauffällig, arbeitete im GEP mit, kann die Treppen hoch laufen. Seine Medikamente nimmt er sehr gewissenhaft ein. Psyche: Ist in den Kurzkontakten freundlich und angepasst wirkend. Hatte gestern das erste Einzelgespräch mit ihm, er berichtete über mangelnde bzw. fehlende Struktur, fehlende Sozialform und Perspektivlosigkeit. Er habe in Iran in (…) gearbeitet und ist von 100 auf 0 gesunken. Ich versuchte zu eruieren wie motiviert der AS ist um seine Situation zu ändern, zeigte wenig Bereitschaft da wie bereits erwähnt ihm die Perspektive fehlt (was auch verständlich ist). Ich nahm dann Kontakt mit der Betreuung des BAZ […] auf und bat sie drum, dass der AS in den Aktivitäten aktiver von Seiten ORS angefragt bzw. motiviert wird."
E-5523/2021 E-5525/2021 N.b (Beschwerdeführerin:) "Körperlich: Unauffällig, gleiches Bild wie oben bei ihrem Bruder erwähnt. Psyche: Seit dem die AS aus Basel zu uns verlegt wurde, traten immer wiederkehrend Panikattacken auf. Diese zeigten sich sehr typisch (oberflächliches schnelles Atmen, weint laut, liegt am Boden). Habe dann Rücksprache mit den Arzt gehalten woraufhin sie Xanax (hat sie bereits in der Fixmedikation) in der Reserve erhalten hat. Heute erneut eine Panikattacke wurde durch zwei AS an den Schultern tragend zu gebracht, hyperventilierend und sehr typisch für eine Panikattacke verbal nicht erreichbar für ca. 20 Sek. Später als sie es wieder war, erhielt sie eine Xanax sagte, sie habe von einem Freund etwas mitbekommen was eine Krise ausgelöst hat. Ich werde mit ihr einen Krisenplan erstellen um solchen Attacken vorzubeugen." N.c Auf Rückfrage des SEM-Sachbearbeiters hin, hielt die Pflegeabteilung am 8. Dezember 2021 ergänzend fest, es würden keine Arztberichte vorliegen, und stellte dem SEM Scans aller Verordnungen zu. Die Beschwerdeführenden seien mit dieser Medikation in die Schweiz gekommen und die Pflege habe veranlasst, dass sie die entsprechenden hiesigen Produkte und eine Reserve-Medikamentation erhalten hätten. O. Mit zwei auf "7. Dezember 2021" (Beschwerdeführer) respektive "8. Dezember 2021" (Beschwerdeführerin) datierten Verfügungen (Versand je am 10. Dezember 2021; eröffnet je am 13. Dezember 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Spanien, das gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Gesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellungen, stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und gewährte erneut Einsicht in die Verfahrensakten. P. Mit separaten Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Dezember 2021 beantragten die Beschwerdeführenden inhaltlich, die Nichteintretensverfügungen des SEM seien aufzuheben und es sei festzustellen, "dass die Vorinstanz ihre Pflichten gemäss Art. 5 Abs. 3 Dublin-III- Verordnung verletzt" habe; in der Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde überdies beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, aufgrund ihrer Krankheit individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von
E-5523/2021 E-5525/2021 den spanischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerden anzuordnen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Q. Der Instruktionsrichter setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Dezember 2021 den Vollzug der Überstellungen vorsorglich aus. R. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Sachgebiet betreffende Ausnahmen im Sinn von Art. 32 VGG liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E-5523/2021 E-5525/2021 2. Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs sind die beiden Beschwerdeverfahren E-5523/2021 und E-5523/2021 zu vereinigen; es ist demnach über beide Beschwerden in einem Urteil zu befinden. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass es sich um offensichtlich unbegründete Rechtsmittel handelt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
E-5523/2021 E-5525/2021 Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E-5523/2021 E-5525/2021 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihren Beschwerdeeingaben, das SEM habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung verletzt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO müsse vor dem Entscheid über die Überstellung stattfinden. Die Vorinstanz habe aber in ihren Schreiben vom 18. November 2021 klar zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der Zuständigkeit bereits abgeklärt sei und auf ihre Asylgesuche voraussichtlich nicht eingetreten werde. Dies stelle eine Verletzung der sich aus Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO ergebenden Pflichten dar. Ferner dürfe auf das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO nur verzichtet werden, falls die Antragsstellenden bereits sachdienliche Angaben gemacht hätten, die es erlauben würden, den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen. Dies sei vorliegend indessen nicht der Fall gewesen. Die Befragungen hätten wegen Verständigungsschwierigkeiten mit der aufgebotenen Dolmetscherin nicht durchgeführt werden können. Demnach seien ihre Personalien nicht vollständig und korrekt erfasst worden. In den gestützt auf das Personalienblatt erhobenen Angaben seien mehrere Übersetzungsfehler und falsche Erfassungen (namentlich betreffend die Art ihrer Einreise) ersichtlich. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar. 6.2 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden vermögen das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. 6.2.1 Zwar ist es grundsätzlich tatsächlich sinnvoll, wenn das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats vor der Einleitung eines Konsultationsverfahrens durchgeführt wird (vgl. FILZWIESER/ SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K6 zu Art. 5). Es ist aber festzustellen, dass der abschliessende Entscheid über die Zuständigkeit für die Asylverfahren der Beschwerdeführenden sowie über ihre Überstellung erst mit den Verfügungen des SEM vom 7. beziehungsweise 8. Dezember 2021 erfolgte (in welchen im Übrigen die in den schriftlichen Stellungnahmen vom 2. Dezember 2021 vorgebrachten Argumente ausdrücklich und in angemessener Weise gewürdigt wurden). Mithin ist das Vorgehen des SEM mit Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO vereinbar und stellt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 6.2.2 Dass die Vorinstanz aufgrund sprachlicher Verständigungsprobleme auf die vorgesehenen persönlichen Gespräche mit den Beschwerdeführenden verzichtete und ihnen stattdessen schriftlich das rechtliche Gehör zu der beabsichtigen Überstellung nach Spanien gewährte, ist unter
E-5523/2021 E-5525/2021 dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht zu beanstanden; dies umso weniger, als das zuständigkeitsbegründende Ereignis – das Ausstellen von Einreisevisa durch Spanien – bereits im schriftlichen Asylgesuch bestätigt worden war und der Rechtsvertreter in dieser Eingabe ausdrücklich angeboten hatte, bei der Farsi/Deutsch-Übersetzung behilflich zu sein. In den diesbezüglichen Zwischenverfügungen des SEM vom 18. November 2021 wurden den Beschwerdeführenden die wesentlichen Informationen bezüglich der Kriterien für den Entscheid über die Zuständigkeit für ihre Asylverfahren offengelegt, und sie erhielten Gelegenheit sich hierzu vernehmen zu lassen. Hiervon haben sie mithilfe des von ihnen mandatierten Rechtsvertreters Gebrauch gemacht. Mithin ist den Beschwerdeführenden aus dem Vorgehen der Vorinstanz kein Rechtsnachteil erwachsen. 6.2.3 Die Rüge der falschen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erweist sich ebenso als nicht stichhaltig: Zwar trifft es zu, dass in den "Übersichten Personendaten" vom 20. Oktober 2021 die Einreiseart der Beschwerdeführenden zu Unrecht als "illegal" erfasst wurde. Dass ihre Personalien darüber hinaus unvollständig oder falsch erhoben worden sein sollen, wurde von ihnen nicht substanziiert dargetan und ist aus den Akten nicht erkennbar. Jedenfalls besteht kein konkreter Grund zur Annahme, dass die den spanischen Behörden in den Übernahmeersuchen vom 29. Oktober 2021 übermittelten Daten der Beschwerdeführenden – aufgrund derer diese ihre Zuständigkeit für die vorliegenden Asylverfahren erklärten – nicht korrekt und vollständig gewesen wären. 7. 7.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden von den spanischen Behörden am 23. September 2021 vom 25. September 2021 bis am 14. Oktober 2021 gültige Schengen-Visa ausgestellt wurden. Das SEM ersuchte die spanischen Behörden am 29. Oktober 2021 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO, und diese stimmten diesen Gesuchen am 4. November 2021 ausdrücklich zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens ist somit gegeben, was von den Beschwerdeführenden auch nicht explizit bestritten wird. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Spanien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E-5523/2021 E-5525/2021 7.2.1 Spanien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2.3 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die spanischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Spanien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die ihnen bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Spanien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.2.4 Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Spanien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die spanischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E-5523/2021 E-5525/2021 7.2.5 Im Übrigen ist Spanien ein Rechtsstaat, welcher über ein funktionierendes Justiz- und Polizeisystem verfügt, und es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die spanischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführenden einen allenfalls notwendigen Schutz gegen Übergriffe durch Drittpersonen verwehren würden. 7.2.6 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.2.7 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Spanien den Beschwerdeführenden eine adäquate
E-5523/2021 E-5525/2021 medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die spanischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Für das beantragte Einholen von individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung (und zum Asylverfahren mit Bezug auf die Unterbringung) besteht keine Veranlassung. 7.2.8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.3 Somit bleibt Spanien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Spanien ist verpflichtet, die Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden insbesondere nicht im Besitz gültiger Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, wurde die Überstellung nach Spanien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen. Die Beschwerdeverfahren sind mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E-5523/2021 E-5525/2021 10. 10.1 Die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der beiden vereinigten Verfahren den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 950.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE).
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E-5523/2021 E-5525/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren E-5523/2021 und E-5525/2021 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen. 4. Die Kosten der beiden Verfahren von insgesamt Fr. 950.– werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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