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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2009 E-5520/2008

28 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,691 mots·~28 min·3

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl)

Texte intégral

Abtei lung V E-5520/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . September 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Irak, vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5520/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am 23. Februar 1998 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. Februar 1998 erfolgte die Erstbefragung in C._______ und am 10. Juli 1998 die Anhörungen zu seinen Asylgründen durch die zuständige Behörde des Kantons D._______. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von (...) bis (...) als (...) für ein ausländisches Hilfswerk namens E._______ gearbeitet. Nachdem er es abgelehnt habe, auf Geheiss der Organisation mit (...) zusammen zu arbeiten, sei er entlassen worden. In der Folge habe er als (...) einen Exklusivvertrag mit der Universität von B._______ abschliessen können. Am (...) hätten unbekannte Personen von ihm verlangt, für sie elektronische Geräte in die Universität zu fahren, was er abgelehnt habe. (...) Wochen später hätten ihn die unbekannten Personen mit einer Pistole bedroht und ihn bezichtigt, sie bei der Polizei verraten zu haben. Nach diesem Vorfall sei er mit seiner Familie zu seinem Cousin in B._______ gegangen und habe den Vorfall einen Tag später bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Polizisten hätten daraufhin sein Haus durchsucht, einen Bericht geschrieben und ihm gesagt, sie könnten nichts gegen die unbekannten Personen tun. Des Weiteren hätten sie ihm geraten, sich einen Waffenschein ausstellen zu lassen, was er abgelehnt habe, und seine Aufenthaltsorte zu wechseln. Im (...) sei sein Haus von Unbekannten zerstört worden und die Polizei habe eine Bestandesaufnahme gemacht. Nach diesem Vorfall habe er sein Geschäft verkauft und sei ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer irakische Identitätskarten von sich und seiner Familie, einen Ehevertrag, zwei Uni-Abschlussbestätigungen, ein E._______-Bestätigungsschreiben, drei polizeiliche Bestätigungen und sechs Quittungen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. April 2000 stellte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie E-5520/2008 den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beeinträchtigungen und Drohungen durch unbekannte Personen seien als Übergriffe Dritter zu werten und damit asylrechtlich nicht von Belang. Im Übrigen hätte er sich den Nachstellungen der Unbekannten durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb seines Heimatlandes entziehen können. Seine Tätigkeit für eine ausländische Organisation in den Jahren (...) habe keine nachteiligen Folgen für ihn gehabt. Der Vollzug in den Nordirak sei zulässig, zumutbar und möglich; eine Wegweisung in den Zentralirak werde ausgeschlossen. C. Mit Urteil vom 1. Februar 2002 wies die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde letztinstanzlich ab. D. Am 28. Oktober 2005 zog das BFM seine Verfügung vom 4. April 2000 teilweise in Wiedererwägung, indem es die Dispositivziffern 4 bis 6 aufhob und den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm. E. Am 13. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, das Bundesamt habe nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In diesen Provinzen herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr, weshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Der Beschwerdeführer stamme seinen Angaben zufolge aus (...), wo er seine gesamte Kindheit und Jugendzeit verbracht und bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Zudem verfüge er in B._______ mit seinen dort wohnhaften Verwandten (seine Ehefrau, seine beiden Söhne und sein Vater) über ein gutes Beziehungsnetz. Angesichts dieser Sachlage erwäge es, die am 28. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben. Gleichzeitig lud das Bundesamt den Beschwerdeführer ein, innert Frist zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen. E-5520/2008 F. In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2007 führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf ein Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Mai 2007 an, er erachte die seines Wissens fast ausschliesslich aufgrund einer Dienstreise gewonnenen Informationen zur Situation im Nordirak nicht als genügend, um den Wegweisungsvollzug in die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia wieder als zumutbar zu bezeichnen. Organisationen wie das UNHCR, Amnesty international, ECRE, die Schweizerische Flüchtlingshilfe, welche die Situation in der Region schon lange verfolgen und eigene Abklärungen machen würden, verurteilten die neue Praxis des BFM und sprächen sich für den Schutz von Flüchtlingen respektive asylsuchenden Personen aus dem Nordirak aus. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich zwar in den drei genannten Provinzen in letzter Zeit verbessert; es herrsche aber immer noch eine Lage allgemeiner Gewalt im gesamten Irak, auch in den erwähnten Gebieten. Unter diesen Umständen sei eine Wegweisung nach B._______ nach wie vor nicht zumutbar. In persönlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Asylgesuch sei nicht wegen fehlender Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, sondern wegen fehlender Asylrelevanz abgelehnt worden. Folglich wäre eine Rückkehr in den Irak aufgrund der als glaubhaft erachteten Ereignisse sehr problematisch und gefährlich. Die Auffassung des BFM, wonach sich seine Ehefrau und seine Söhne in B._______ befänden, sei falsch. Er habe seine Familie im (...) aus den dem Bundesamt bekannten Gründen verlassen. Seine Familie habe seines Wissens vor ungefähr (...) Jahren den Irak verlassen und sei vermutlich in ein (...) Land gereist, nachdem ihm seine Ehefrau unmissverständlich klar gemacht habe, dass sie nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle, was er akzeptieren müsse. Wie bereits erwähnt, habe sein Vater seine Familie (...) wegen einer jüngeren Frau verlassen. Er habe zwar mit ihm ab einem gewissen Zeitpunkt wieder Kontakt, aber keine enge Beziehung gehabt. Ein Zusammenleben mit seinem Vater sei undenkbar. Sein älterer Bruder lebe mit seiner Frau und seiner Adoptivtochter in B._______. Wie indessen bereits erwähnt, habe die (...) Kriegsgefangenschaft bei seinem Bruder psychische und physische Spuren hinterlassen; er möchte ihn nicht noch mit seinen Problemen belasten und könnte im Übrigen von ihm auch keine Unterstützung erwarten. Zudem habe er seinen muslimischen Glauben abgelegt und er fühle sich seit ein paar Jahren der christlichen E-5520/2008 Religion zugetan, was im Schreiben des BFM vom 13. September 2007 ebenfalls nicht erwähnt worden sei. Auch unter diesem Aspekt könne er sich nicht mehr vorstellen, in seinem Heimatland zu leben. Seine Familie würde seinen Glaubenswandel weder verstehen noch akzeptieren. Angesichts der Tatsache, dass seit den Befragungen zu seinen Asylgründen beinahe zehn Jahre vergangen seien, sei eine persönliche Anhörung, zu der er gerne bereit sei, mehr als gerechtfertigt, zumal sich seither in seinem Leben einiges verändert habe. Für den Fall, dass die vorläufige Aufnahme wider Erwarten aufgehoben werden sollte, ersuche er bereits jetzt um vollständige Akteneinsicht noch vor der Entscheideröffnung. G. Am 12. Oktober 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten. H. Mit Verfügung vom 22. Juli 2008 - eröffnet am 28. Juli 2008 - hob das BFM die am 28. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Verfügung vom 4. April 2000 sei in Rechtskraft erwachsen. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Vorliegend ergebe sich aus seinem Persönlichkeitsprofil insgesamt kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes individuelles Gefährdungsindiz. Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren. Es erachte den Vollzug der Wegweisung in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia seit dem 1. Mai 2007 grundsätzlich als zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stam- E-5520/2008 mende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten würden und in einer der drei Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen würden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zitierten Publikationen von Hilfswerken zur allgemeinen Sicherheitssituation im Irak vermöchten an dieser Feststellung nichts zu ändern. Die vorgenannten Provinzen seien vom bewaffneten Konflikt, welcher im Irak in den letzten Jahren viele Menschenleben gefordert hätten, weitgehend ausgenommen, auch wenn in letzter Zeit einzelne gewaltsame Zwischenfälle (Anschläge in Erbil und auf einen Spirituosenladen in Sulaymanyia) zu verzeichnen seien. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe (wovon 84 Prozent in den Nordirak inklusive Mossul und Kirkuk) in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, teilten auch andere europäische Staaten wie Schweden, die Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark. Ausserdem sei festzustellen, dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. Es empfehle einen „differentiated approach“ und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von „vulnerable groups“ (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das Bundesamt mit der heutigen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. Auch wenn die Türkei im Grenzgebiet zum Nordirak militärisch interveniere, ergebe sich daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK und nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es ergäben sich aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer lege denn auch nicht dar, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdungssituation ausgesetzt wäre. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eine persönliche E-5520/2008 Anhörung des Beschwerdeführers sei nicht erforderlich, weil ihm die Gelegenheit eingeräumt worden sei, allfällige Vollzugshindernisse schriftlich darzulegen. Seine Behauptung in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2007, seine persönlichen Probleme hätten ihn gezwungen, den Irak zu verlassen, könne nicht gehört werden, zumal das Bundesamt in seiner Verfügung vom 4. April 2000 zum Schluss gelangt sei, dass er sich den geltend gemachten Schikanen durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb seines Heimatlandes (...) hätte entziehen können, wo er seine Familie zurückgelassen habe. Diese Beurteilung sei von der ARK bestätigt worden. Mit einer Wohnsitznahme innerhalb des Nordirak hätte der Beschwerdeführer die beklagte Trennung von seiner Familie vermeiden können. Das Vorbringen, er habe seinen muslimischen Glauben abgelegt, weil er sich seit einigen Jahren der christlichen Lehre verbunden fühle, lasse eine Rückkehr in den Irak nicht als unzumutbar erscheinen. Gemäss den gesicherten Erkenntnissen der Asylbehörden könnten die traditionellen christlichen Gemeinschaften im kurdischen Teil des Irak im Allgemeinen auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit zählen und würden in der Ausübung ihrer Religion nicht behindert. Der Finanzminister und stellvertretende Premierminister der kurdischen Autonomieregierung (KRG), Sarkis Aghajan, sei Assyrer und massgeblich für die Unterstützung der Christen verantwortlich. Eine Gefährdung wegen der Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der christlichen Lehre sei folglich nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei im Alter von rund (...) Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe den weitaus grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in B._______ verbracht. Damit sei er mit der Sprache, der Kultur, der Lebens- und Arbeitsweise in seinem Herkunftsgebiet bestens vertraut. Der Beschwerdeführer verfüge über eine ausgezeichnete Schulbildung, ein abgeschlossenes Studium als (...) der Universität G._______, langjährige Berufserfahrung als (...) und sei vor seiner Ausreise Inhaber eines Verkaufsgeschäftes für (...) in B._______ gewesen. Er sei vor seiner Ausreise in der Lage gewesen, für sich und seine Familie zu sorgen und er habe es zu einem gewissen Wohlstand gebracht. Trotz der unbestrittenermassen schwierigen Verhältnisse in seiner Herkunftsprovinz gehe das Bundesamt insgesamt davon aus, dass Hilfeleistungen der Verwandten, das Beziehungsnetz vor Ort und Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung unterstützen könnten und E-5520/2008 der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werde. Zudem verfüge er im Heimatland über ein taugliches familiäres Beziehungsnetz (Vater, Bruder, Cousins und Cousinen), das ihm - sollte er wider Erwarten in eine Notlage geraten - wohl kaum eine minimale Unterstützung verweigern werde. Aufgrund seiner überdurchschnittlich guten beruflichen Ausbildung und seiner langjährigen Erwerbstätigkeit sei davon auszugehen, dass er auch ausserhalb seiner Verwandten ein gewisses soziales Beziehungsnetz aufgebaut habe, auf das er nach seiner Rückkehr zurückgreifen könne. Es werde an dieser Stelle auf das Rückkehrhilfeprogramm „Irak“ des Bundesamtes verwiesen, welches ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheine der Wegweisungsvollzug in den Nordirak zumutbar. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Beschwerdeführer sei gehalten, sich bei der zuständigen heimatlichen Auslandsvertretung allenfalls fehlende Reisedokumente zu beschaffen. Es bestünden heute direkte Flugverbindungen von Europa in den Nordirak. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. August 2008 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung einschliesslich der Übernahme der dem Beschwerdeführer durch die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente entstandenen Kosten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Dokumente (Internet Auszug Webradio ORF vom 11. Juli 2006, Auszug aus dem Internet, Wikipedia-Exodus von irakischen Christen, Klaus Barwig „Flüchtlinge in der Sackgasse“ vom März 2008 in Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Bestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes mit deutscher Übersetzung, Austrittsbestätigung des Verteidigungsministeriums mit deutscher Übersetzung, zwei ärztliche Zeugnisse des medizinischen Ausschusses des Militärspitals mit deutschen Übersetzungen, Aussage des Bruders des Beschwerdeführers mit deutscher Übersetzung, Nachweis des Übersetzungsbüros E-5520/2008 vom 25. August 2008, Barauszahlung Sozialhilfe vom Juli 2008 und Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2008) ein und stellte zusätzlich ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ sowie einen Grundbuchauszug aus B._______ in Aussicht. Zur Begründung wurde der Argumentation der Vorinstanz unter Wiederholung der gesuchsbegründenden Vorbringen und Verweis auf die zur Stützung der Vorbringen gleichzeitig eingereichten Dokumente Folgendes entgegengehalten: Der Beschwerdeführer könne nach elf Jahren Aufenthalt in der Schweiz auf keine verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehung mehr im Irak zugreifen. Wie er bereits in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2007 ausgeführt habe, befinde sich seine Kernfamilie nicht mehr im Irak. Seine Ehefrau habe sich entschlossen, ihn zu verlassen und zusammen mit den Kindern (...) zu emigrieren. Der Beschwerdeführer sei im Jahr (...) in einer christlichen katholischen Kirche getauft worden, er lebe und praktiziere die christliche Religion. Es sei für ihn unvorstellbar, in den Irak zurückzukehren, weil es dort keine Religionsfreiheit gebe und er wegen seines Übertritts vom Islam zum Christentum um sein Leben fürchten müsste. Das UNHCR bezeichne die Christen als „most vulnerable persons“. Sie würden durch ihr hohes Bildungsniveau als wohlhabende Minderheit wahrgenommen. Der Beschwerdeführer sei zum Christentum konvertiert, gut ausgebildet, seit elf Jahren in der Schweiz wohnhaft und westlicher Orientierung, welche Faktoren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu seiner sozialen Ausgrenzung im Falle einer Rückkehr in den Irak führen würden. Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich nicht mehr im Irak. Sein Bruder sei nach seiner (...) Kriegsgefangenschaft (...) zu hundert Prozent arbeitsunfähig und kaum in der Lage, seine eigene Familie zu ernähren. Der Beschwerdeführer verfüge somit in B._______ über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Aus dem Umstand, dass er unmittelbar nach den Golfkriegen für eine ausländische Organisation gearbeitet habe, ergebe sich ein Indiz dafür, dass er im Fall einer Rückkehr als Kollaborateur mit dem Feind betrachtet würde. Die Umstände in den nördlichen irakischen Provinzen seien verglichen mit dem Rest des Landes relativ stabil, die Situation bleibe indessen auch dort unvorhersehbar und angespannt. Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen würden auch weiterhin im Norden stattfinden. Für den Beschwerdeführer existiere die vom Bundesverwaltungsgericht immer wieder vorgebrachte „inländische Fluchtalternative“ nicht. E-5520/2008 Betroffene berichteten, dass die ohnehin begrenzten Ressourcen durch muslimische Flüchtlinge aus dem Süden des Landes restlos ausgeschöpft seien. Syrien habe aufgrund des massiven Zustroms irakischer Flüchtlinge am 30. September 2007 seine Grenzen geschlossen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über eine ausgezeichnete Schulbildung, sei aber seit elf Jahren nicht mehr in seiner Branche tätig. Zum Wohlstand seiner Familie habe sicherlich auch seine Ehefrau beigetragen, die aus einer wohlhabenden Familie stamme. Er besitze kein Grundeigentum mehr im Irak, weil seine Frau das Haus und das Land unmittelbar vor ihrer Ausreise (...) verkauft habe. Der Beschwerdeführer sei bis im Jahr (...) in ärztlicher Behandlung gewesen. Erst nach der Erteilung der F-Bewilligung habe er die Behandlung beenden können, weil sich sein psychischer Zustand gebessert habe. Hinzu komme, dass er seit der Einreise in die Schweiz 20 Kilogramm Körpergewicht verloren habe. Es sei naheliegend, dass sich bei einer Rückkehr in den Irak wieder psychische Probleme manifestieren würden. Das Leben in Unsicherheit führe zu psychischen Belastungen. Der Beschwerdeführer habe zwar den Kontakt zu seinem (...) Vater, der seine Familie bereits im Jahr (...) verlassen habe, erneuert. Daraus könne indessen nicht der Schluss gezogen werden, dieser könnte ihm beim Wiederaufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, forderte ihn unter Androhung eines Aktenentscheids im Unterlassungsfall auf, innert Frist die in Aussicht gestellten Dokumente einzureichen, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der Übernahme der dem Beschwerdeführer durch die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente entstandenen Kosten auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. K. Am 6. Oktober 2008 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis von Dr. med. E-5520/2008 H._______ vom 17. Februar 2005 und einen Auszug aus dem Grundbuch von B._______ samt beglaubigter Erklärung des Übersetzers und Zustellcouvert aus dem Irak zu den Akten. L. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. H._______ vom 17. Februar 2005 werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen depressiver Verstimmungen und Schlafstörungen in Behandlung sei. Ein aktuelles Arztzeugnis sei nicht nachgereicht worden. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten. M. In der Replik vom 21. Januar 2009 wurde an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten und unter Verweis auf das gleichzeitig eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. med. H._______ vom 19. Januar 2009 entgegnet, der Beschwerdeführer sei in Abänderung seiner Sachverhaltsdarstellung nach dem ärztlichen Zeugnis vom 17. Februar 2005 noch bis zum (...) in Behandlung gewesen. Die Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen seien nicht abgeklungen, er werde sich demnächst in eine psychotherapeutische Behandlung begeben. Das Bundesverwaltungsgericht werde diesbezüglich auf dem Laufenden gehalten. Er habe sich deshalb für eine bestimmte Zeit nicht in ärztlicher Behandlung befunden, weil er sich im Internet darüber informiert habe, wie man allenfalls gegen Depressionen ankämpfen könne. Die Empfehlungen seien Duschen und Spazieren gehen gewesen. Er habe diese Empfehlungen befolgt und sei mitunter auch in die Kapelle gegangen. Grundsätzlich könne er mit diesen Massnahmen die anhaltende Depression etwas auffangen. Sein durch Vermittlung des Sozialamtes I._______ zustande gekommenes Teilzeitengagement habe sicherlich auch einen lindernden Effekt gehabt. E-5520/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. E-5520/2008 Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen. 3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen sicheren Drittstaat zu begeben. 4. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung E-5520/2008 nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf seine Konversion zum Christentum nicht. Zwar hat sich die Lage der Christen im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr 2003 tatsächlich landesweit erheblich verschlechtert, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich Übergriffe auf Angehörige der christlichen Minderheiten in erster Linie auf den Süd- und den Zentralirak konzentrieren. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die allgemeine Menschenrechtslage nach einer umfassenden Beurteilung der Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia und Erbil davon aus, dass die Sicherheits- und Justizbehörden dieser drei irakisch-kurdischen Provinzen grundsätzlich in der Lage und auch Willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren, auch den dort ansässigen Christen (vgl. BVGE 2008/4, insbes. E. 6.5 und E. 6.6.6). Vorab die Angehörigen der traditionellen christlichen Gemeinschaften in Irakisch-Kurdistan (namentlich die Assyrer und Chaldäer) können im Allgemeinen durchaus auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit zählen und werden in der Ausübung ihrer Religion nicht behindert (vgl. a.a.O., E. 6.6.6 S. 50). Konvertiten stossen zwar auf eine gewisse Intoleranz (vgl. MICHELLE ZUMOFEN, Irak: Situation von religiösen Minder- E-5520/2008 heiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 10. Januar 2008, S. 14), dennoch kann in Bezug auf diese Personengruppe nicht von einer kollektiven Verfolgung oder einem „real risk“ gesprochen werden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohten im Nordirak aufgrund seiner Konversion zum Christentum Folter oder unmenschliche Behandlung oder die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Sulaymanyia oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für E-5520/2008 Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Report - Sulaymanyia Governorate, September 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus der nordirakischen Provinz B._______, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von (...) Jahren gelebt, nach seinem Studium an der Universität (...) bis im Jahr (...) als (...) gearbeitet hat und anschliessend als Kaufmann für (...) tätig gewesen ist. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Zudem hat er familiäre Kontakte mit seinem Vater und seinem aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen Bruder. Des Weiteren verfügt er in B._______ über mehrere Cousins und Cousinen, bei denen er sich bis zur Ausreise und in der Folge seine inzwischen nicht mehr im Irak wohnhafte Familie (Ehefrau und Kinder) aufhielt (Akten BFM A5/16 S. 5 und 8). Zwar ist der Beschwerdeführer kein junger Mann mehr, andererseits kann aufgrund seiner ausgezeichneten Schulbildung und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit im Irak und in der Schweiz davon ausgegangen werden, dass er sich mit Hilfe seiner Verwandten, die ihm bei einer unerwarteten Notlage wohl kaum eine minimale Unterstützung verweigern würden, wieder in den irakischen Arbeitsmarkt wird integrieren können. Sodann dürfte ihm das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz den Wiedereinstieg ins Berufsleben ebenfalls erleichtern. Zu berücksichtigen ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak nicht mehr für den Unterhalt seiner sich in einem (...) Land aufhaltenden Ehefrau und Kinder aufzukommen hat. Die zur Stützung der diesbezüglichen Vorbringen eingereichten Dokumente (insbesondere der eingereichte Grundbuchauszug und die Aussagen des Bruders zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers im Irak) sind aufgrund vorstehender Erwägungen E-5520/2008 insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen nach der weiterhin gültigen Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Auch wenn der Beschwerdeführer - namentlich auf privater Ebene - bei Bekanntwerden seines Glaubenswechsels mit Intoleranz sowie gewissen Schikanen und Diskriminierungen im Alltagsleben konfrontiert sein könnte, ist nicht zuletzt auch aufgrund der diesbezüglichen Erwägungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 4.2) nicht von einer konkreten Gefährdung wegen seiner Verbundenheit zum christlichen Glauben auszugehen. 5.3.2 Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak soll - wie vorstehend angesprochen - unter anderem für Kranke nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden, da die medizinische Versorgungslage im Nordirak zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als mangelhaft bezeichnet werden muss (BVGE 2008/5 E. 7.5.6 S. 70 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von (...) bis (...) wegen Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen in ärztlicher Behandlung war (...). Gemäss letzterem Zeugnis leide er nach wie vor an Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen, weshalb er bald eine psychotherapeutische Behandlung beginnen werde. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass Ausländer, deren Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang andauernder Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in depressive Stimmung verfallen können. Angesichts des Umstandes, dass es der Beschwerdeführer trotz entsprechender Zusicherung in der Replik vom 21. Januar 2009 unterlassen hat, zusätzliche ärztliche Berichte zur erwähnten psychotherapeutischen Behandlung einzureichen, ist in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich stabilisiert hat. In der Replik wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am (...) mit der ärztlichen Behandlung aufgehört, weil er sich im Internet fachkundig gemacht und die Empfehlungen (Duschen, Spazieren gehen) befolgt habe. Mitunter sei er auch in die Kapelle gegangen. Diese Massnahmen und sein durch Vermittlung des Sozialamtes zustande gekommenes Teilzeitengagement hätten die E-5520/2008 anhaltende Depression etwas auffangen respektive mildern können. Angesichts dieser Sachlage besteht im Urteilszeitpunkt kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer sei auf eine dauernde medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen. Es bleibt ihm gegebenenfalls unbenommen, beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 5.3.3 Überdies sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Insbesondere lässt sich auch aus der türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine individuelle Gefährdung ableiten. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit dem BFM - als zumutbar zu erkennen. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak ist praxisgemäss auch als möglich zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen 6. Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und den zur Stützung der Vorbringen eingereichten Dokumenten, weil sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist zu bestätigen, nachdem sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich erweist. Der Antrag auf eine persönliche Anhörung ist abzuweisen, weil sich der Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene in ausführlicher Weise zu den aus seiner Sicht bestehenden Wegweisungsvollzugshindernissen äussern konnte. 7. Soweit der Bescherdeführer sinngemäss geltend macht, der Vollzug der Wegweisung würde für ihn wegen seiner Integration in der Schweiz eine grosse Härte bedeuten, ist auf die Bestimmung von Art. 14 AsylG hinzuweisen. Gemäss dieser Regelung kann der zuge- E-5520/2008 wiesene Aufenthaltskanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bstn. a-c AsylG). Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich diesbezüglich mit der zuständigen kantonalen Behörde in Verbindung zu setzen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Beschwerde nicht aussichtslos ist und sich die Bedürftigkeit aus den Akten ergibt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer davon zu befreien, die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu tragen. Der Antrag auf Übernahme der dem Beschwerdeführer durch die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente entstandenen Kosten ist aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 640.20 (s. bei den Akten liegende Kopie der Rechnung vom 25. August 2008) ist dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. (Dispositiv nächste Seite) E-5520/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird davon befreit, die Verfahrenskosten zu tragen. Der Antrag auf Übernahme der dem Beschwerdeführer durch die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente entstandenen Kosten wird ebenfalls gutgeheissen. Der Betrag von Fr. 640.20 wird durch das Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand: Seite 20

E-5520/2008 — Bundesverwaltungsgericht 28.09.2009 E-5520/2008 — Swissrulings