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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2009 E-552/2009

12 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,469 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-552/2009/noc {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Februar 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Liberia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2009 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-552/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juni 2007 verliess und am 15. September 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einereiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 27. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe befragt sowie am 11. Oktober 2007 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu seinen Asylgründen direkt angehört wurde, zur er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, er habe seit seiner Kindheit mit seiner Mutter für Lord Marc Johson gearbeitet und auch bei ihm gelebt, das er mit der Tochter des Hauses eine Liebesbeziehung gehabt und sie geschwängert habe, dass sein Arbeitgeber dies im Juni 2007 bemerkt und seinen Angestellten befohlen habe, den Beschwerdeführer zu schlagen, dass er ihn anschliessend in ein Zimmer eingesperrt und ihm gesagt habe, er werde den Himmel nie mehr sehen, dass die Ehefrau seines Patrons ihn nach ein paar Tagen befreit und deren Bruder ihn nach Sierra Leone gebracht habe, von wo er an Bord eines Schiffes nach Europa gereist sei, dass er schliesslich in einem unbekannten Land angekommen sei, wo er einen Araber angetroffen habe, welcher ihn mit dem Auto zur Busstation gebracht habe, von wo er schliesslich mit dem Bus nach Vallorbe gereist sei, dass er auf der gesamten Reise von Liberia in die Schweiz nie in eine Kontrolle geraten sei, dass er Angst habe, bei einer Rückkehr von seinem ehemaligen Arbeitgeber umgebracht zu werden, E-552/2009 dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Januar 2009 - eröffnet am 22. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen fehlenden Papieren stereotyp und realitätsfremd seien, weshalb zu vermuten sei, er verheimliche den Behörden die für die Reise benutzten Dokumente, dass ausserdem seine Schilderungen in Bezug auf den Ablauf seiner Reise von Liberia bis in die Schweiz - er habe weder den Abreisenoch den Ankunftsort des Schiffes nennen können - nicht stichhaltig seien, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass ferner die Aussagen zu seiner angeblichen Auseinandersetzung mit seinem ehemaligen Arbeitgeber ungenau und durch nichts untermauert seien, was ein Beweis dafür sei, er habe die angeführten Ereignisse nicht erlebt, das er im Übrigen nicht einmal den Beruf seines Arbeitgebers habe nennen können, obschon er für ihn viele Jahre gearbeitet habe, dass ausserdem die befürchteten Nachteile nicht einen Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG somit nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, E-552/2009 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2009 (Eingabe und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass der Wegweisungsvollzug nach Liberia unzumutbar sei, dass in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wurde, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2009 eine Frist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt wurde, weil die Beschwerde keine Unterschrift enthielt, dass die Beschwerdeverbesserung fristgereicht eintraf und gleichzeitig eine Unterstützungsbestätigung der Sozialdienste Biel vom 2. Februar 2009 eingereicht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-552/2009 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, E-552/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten reichte, dass er erklärte, er habe nie Identitätspapiere besessen und sei auch nicht in der Lage, welche zu beschaffen, dass er ohne Identitätspapiere gereist sei, für die Reise Geld von der Frau seines Patrons und vom Schiffskapitän erhalten habe und während der gesamten Reise von Liberia in die Schweiz nie kontrolliert worden sei, dass diese Schilderung des Reisewegs indessen äusserst unsubstanziiert, realitätsfremd und stereotyp ausgefallen ist, dass der Beschwerdeführer weder den Namen des Schiffes kannte noch angeben konnte, in welchem Land er vom Schiff ging und wo er die Leute, die ihm jeweils geholfen hätten getroffen habe, E-552/2009 dass sowohl diese Aussagen als auch die geltend gemachte problemlose und vollständig fremdfinanzierte Reise von Liberia in die Schweiz ohne gültige Reisepapiere realitätsfremd erscheinen, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant seien, zu bestätigen ist, dass sich der Beschwerdeführer politisch nicht betätigt und keine Nachteile im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Liberia erlitten hat, dass er sich einer allfälliger Rache seines ehemaligen Arbeitgebers in einem anderen Teil Liberias entziehen kann, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nichts Substanziiertes entgegenhält, sondern im Wesentlichen seine angeblichen Verfolgungsgründe nochmals wiederholt, dass daher die in der Beschwerde geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einer anderen Beurteilung führen können, dass insbesondere die Behauptung, im Falle seiner Rückkehr nach Liberia von seinem ehemaligen Arbeitgeber verfolgt zu werden, weil er aus einer armen Familie stamme und die reiche Tochter nicht heiraten könne, womit er zu einer bestimmter sozialen Gruppe angehöre, nicht geeignet ist, ein asylrechtlich bedeutsames Verfolgungsmotiv zu begründen, E-552/2009 dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich E-552/2009 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Liberia droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es in Liberia trotz der insgesamt positiven Entwicklung seit dem Friedensschluss im Jahr 2003 und der Vereidigung der neuen Präsidentin im Januar 2006 immer noch gelegentlich zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommt und die Kriminalitätsrate nach wie vor hoch ist, dass jedoch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen würde, dass auch keine individuellen Gründe bestehen, die dem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten, dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen gesunden, jungen Mann handelt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Liberia über keine Familienangehörigen mehr verfüge, angesichts der vorstehend als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen zu bezweifeln und vielmehr davon auszugehen ist, er verfüge in Liberia - ausser seiner Mutter - nach wie vor über ein Beziehungsnetz, dass im Übrigen bereits aus der Tatsache, wonach er bis zur Ausreise in Liberia lebte und dort bis zum (...) Lebensjahr sein Leben bestreiten konnte, geschlossen werden kann, er verfüge in Liberia über gewisse Bezugspersonen, dass daher insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Liberia - trotz seiner E-552/2009 unzureichenden Ausbildung - in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-552/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 11

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