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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2012 E-5519/2009

17 août 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,941 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 11. August 2009

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5519/2009

Urteil v o m 1 7 . August 2012 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), (…), C._______, geboren am (…), Schweiz, alle vertreten durch Irène Rodriguez, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer 1 bis 3,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N (…).

E-5519/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 (im Folgenden nur: Beschwerdeführerin) ist (...) Staatsangehörige und reichte im (…) auf der Schweizer Vertretung D._______ ein Asylgesuch ein. Am (…) erliess das BFM die Einreisebewilligung für die Beschwerdeführer 1 und 2, worauf sie am (…) in die Schweiz einreisten. Am (…) wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt und am (…) vertieft zu ihren Asylgründen angehört. B. Am 27. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer 3 in der Schweiz geboren. Er wurde am 30. Juni 2012 vom schweizerischen Kindsvater anerkannt und erhielt dadurch die Schweizer Staatsbürgerschaft. C. Mit Verfügung vom 11. August 2009 – eröffnet am 12. August 2009 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche aber ab, wies die Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und schob den Vollzug wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer erhob dagegen im Namen der Beschwerdeführer am 2. September 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung der Beschwerdeführer gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 25. Mai 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung zu. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

E-5519/2009 G. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 2. Juli 2012 zur Replik zugestellt, welche am 17. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht einging.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerdeführer wurden gestützt auf Art. 3 AsylG beziehungsweise auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Flüchtlingseigenschaft steht ausser Frage. Prüfgegenstand im Beschwerdeverfahren ist einzig, ob die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (und mit diesem das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2) zu Recht abgelehnt hat. 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass die Beschwerdeführerin asylunwürdig sei. Aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin sei anzunehmen, dass sie das wahre Ausmass der Zusammenarbeit ihres Lebenspartners (...) sowie die Hintergründe des auf sie verübten Attentats habe verheim-

E-5519/2009 lichen wollen. Damit habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie selber Beziehungen zu (...) gepflegt und mit diesen zusammengearbeitet habe. Im Zusammenhang mit den (...) notorisch begangenen Verbrechen, sei anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin persönlich verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht habe. Da die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht bereit sei, ihre tatsächlichen Aktivitäten offenzulegen, sei es nicht möglich, den individuellen Tatbetrag in einer differenzierten Einzelfallprüfung zu beurteilen. Die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen finde dort ihre Grenze, wo die betroffene Person nicht bereit sei, ihrer Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG nachzukommen. 3.2 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung der Beschwerde aus, es könne ihr keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Sie habe gut mitgearbeitet, ihre Aussagen seien ausführlich, in sich stringent und plausibel. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe sie alle Unterlagen aus dem Büro geholt und der Staatsanwaltschaft übergegeben und sei so ihrer Mitwirkungspflicht auch E._______ nachgekommen. Die Vorinstanz belege keine Pflichtverletzung und weise auch keine verwerflichen Handlungen nach, sondern stelle Vermutungen an. Die Beschwerdeführerin habe zwar Kenntnis von den illegalen Tätigkeiten ihres Ehemannes gehabt, hätte sich aber nie getraut, ihren Lebenspartner über dessen Geschäfte auszufragen. Eine Anzeige wegen vermuteter illegaler Geschäfte wäre ihrem sicheren Tod gleichgekommen. Frauen mischten sich in der männergeprägten Region F._______ nicht in Geschäftsangelegenheiten ein. Für ihre Glaubwürdigkeit spreche weiter die Übergabe aller Dokumente an die Staatsanwaltschaft und dass die (...) Behörden sie ins Schutzprogramm aufgenommen und ihr den Flug in die Schweiz bezahlt hätten. Dies wäre sicherlich nicht geschehen, wenn sie selber in die illegalen Tätigkeiten ihres Ehemannes verwickelt gewesen wäre. 3.3 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung, aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten im schriftlichen Asylgesuch und im Aussageverhalten könne sehr wohl davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gewisse Angaben betreffend Verbindungen (...) absichtlich habe verheimlichen wollen, um die Chancen für eine Einreisebewilligung zu erhöhen. Der Beschwerdeführerin könne nicht geglaubt werden, dass sie ihren Ehemann über dessen Geschäfte nicht auszufragen getraute, und das Vorbringen, dass sich Frauen in der männergeprägten Region F._______ nicht in Geschäftsangelegenheiten einmischten, sie eine blos-

E-5519/2009 se Behauptung. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten auch nicht in der Region F._______, sondern G._______ gelebt. 3.4 Die Beschwerdeführerin gibt in der Replik an, dass sie mit ihrem Ehemann zwar G._______ gelebt habe. Der Ehemann sei aber in der Region F._______ aufgewachsen, dort sozialisiert worden und habe seinen Charakter behalten. Aufgrund seines Charakters und des grossen Altersunterschieds, der Ehemann sei doppelt so alt wie die beschwerdeführende Ehefrau gewesen, hätte sie keine Möglichkeit gehabt sich, in seine Geschäftsangelegenheiten einzumischen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 4.2 Unter den Begriff der «verwerflichen Handlungen» fallen nach konstanter Praxis Straftaten, die dem Verbrechensbegriff des Strafrechts entsprechen (vgl. BVGE 2011/10, E. 6 mit zahlreichen Hinweisen). Straftaten sind im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Verbrechen, wenn sie einer Strafe von mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. 4.3 Für die Annahme einer verbrecherischen Straftat müssen hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell verantwortlich ist, und es muss auf deren individuellen Tatbeitrag abgestellt werden. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, wonach bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf diese Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7d mit Hinweisen).

E-5519/2009 5. 5.1 Die Beschwerdeparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit (...) "gemeinsame Sache machte". Die Aussage der Beschwerdeführerin, die (...) Staatsanwaltschaft sei in der Untersuchung zum Schluss gekommen, dass der Ehemann Gelder verwaltet habe, bei denen es sich um Erpressungsgelder (…) handle, ist ebenfalls unstreitig. Streitig ist hingegen, ob der Ehemann zur Geldaufbewahrung gezwungen, erpresst und bedroht worden sei, was die Vorinstanz für nicht glaubhaft erachtet. Damit steht der Tatbestand der Geldwäscherei in Frage, der in schweren Fällen unter einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe steht und damit als Verbrechen ausgestaltet ist (Art. 305 bis Abs. 2), wobei ein schwerer Fall insbesondere vorliegt, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensorganisation gehandelt hat (Bst. a). Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil konkrete Anhaltspunkte für einen eigenen Tatbeitrag der Beschwerdeführerin vorliegen müssen. 5.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung die "Vermutung [an], dass die Beschwerdeführerin selbst ebenfalls in illegale und verbrecherische Tätigkeiten, begangen durch ihren Lebenspartner respektive (...), involviert war". Die Vermutung werde dadurch bestätigt, dass (...) eine Rückforderung der Erpressergelder von der Beschwerdeführerin "nur dann verlangen, wenn sie die Erpressungsgelder ihres Lebenspartners auch tatsächlich aufbewahrt oder versteckt hat" (angefochtenen Verfügung, S. 5). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben bezüglich der Drohungen nach der Ermordung des Ehemannes und der Ungereimtheiten in den Aussagen zu dessen Sohn müsse "der Schluss gezogen werden, dass nicht nur ihr Lebenspartner, sondern auch sie selber Beziehungen zu (...) pflegte und mit diesen zusammenarbeitet" (angefochtene Verfügung, S. 6). Dieser Schluss hält aus nachfolgenden Gründen vor Bundesrecht nicht stand.

E-5519/2009 6. 6.1 Der Vorinstanz ist zunächst einzuräumen, dass es nicht ganz schlüssig wird, weshalb die Beschwerdeführerin im Auslandsgesuch nicht bereits erwähnt hat, dass ihr Ehemann (...) bedroht und erpresst worden ist. Das lässt indes den Schluss, sie habe die Verbindungen ihres Ehegatten zu (...) im Nachhinein verschleiern und verharmlosen wollen, nicht zu. Die Beschwerdeführerin hat nie geltend gemacht, ihr Lebenspartner sei (fortwährend) zur Zusammenarbeit (...) gezwungen worden. Vielmehr gab sie dazu an, sie wisse nicht, ob er dies freiwillig getan habe oder nicht (vgl. Akte B9, S. 5 und 13). Überdies hat sie bereits in ihrem schriftlichen Gesuch weitere Angaben getätigt, die eine Verbindung ihres Ehemannes zu (...) bestätigen. So hat sie davon erzählt, ihren Ehemann anfangs (…) zu einem Geschäftstermin begleitet und im Anschluss daran erfahren zu haben, dass es sich beim Geschäftspartner um (...) handelt (vgl. Akte B9, S. 6 und Akte A8, S. 3). Weiter hat sie den Behörden alle Namen, der ihr bekannten Mitglieder (...), genannt, mit denen ihr Ehemann zu tun gehabt hatte. Unter diesen Umständen lässt sich keine Verletzung der Mitwirkungspflicht annehmen. 6.2 Da die Vorinstanz die Asylunwürdigkeit weitgehend aus der fehlenden Mitwirkung ableitet, ist der angefochtenen Verfügung insoweit der Boden entzogen. Sodann wird verkannt, dass widersprüchliche Aussagen die Behörden grundsätzlich nicht davon entbinden zu vermögen, zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für ein verwerfliches Handeln im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen. Vorliegend sind keine solche Anhaltspunkte auszumachen. Wie nachfolgend gezeigt, sind die Ungereimtheiten im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht derart, dass sich ein Verheimlichen oder Vertuschen der tatsächlichen Verhältnisse annehmen liesse. 6.2.1 Die Aussage, dass der Bruder des Lebenspartners gemäss Staatsanwalt Urheber des gegen sie verübten Attentates gewesen sein soll, und die Aussage, dass auch dessen Sohn befragt worden sei, aber keine Verbindung nachgewiesen werden konnte, sind nicht unvereinbar. Die eigene Vermutung der Beschwerdeführerin, der Sohn könnte der Urheber sein, steht dazu ebenfalls nicht im Widerspruch, abgesehen davon, dass die angeblichen Widersprüche nicht zur Sache beitragen. 6.2.2 Ein Widerspruch liegt vor, was den Zeitpunkt der ersten Drohanrufe anbelangt. Während die Beschwerdeführerin im schriftlichen Gesuch an-

E-5519/2009 gab, drei Tage nach der Ermordung ihres Ehemannes Erpressungsanrufe erhalten zu haben, gab sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll, dass sie einige Stunden nach dem Tod ihres Ehegatten bedroht worden sei. Den Wiederspruch erklärt sie damit, dass sie wohl Tage mit Stunden verwechselt habe, was indes nicht zu überzeugen vermag. Der Widerspruch ist aber insofern ohne Belang, als unstreitig feststeht, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Drohanrufe erhalten hat. 6.2.3 Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin müsse die Gelder aufbewahrt oder versteckt haben, ansonsten die (...) sie nicht erpresst hätten, ist eine blosse Vermutung und nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hätte Anspruch auf die Hinterlassenschaft erheben und sich Zugang zu den Geschäftslokalen beschaffen können. Daher erscheint es nur logisch, dass sich die Erpressungsversuche gegen sie gerichtet haben. Dass die (...) auch über den ältesten Sohn des Ehemannes Zugriff auf die Gelder gehabt hätten, ist eine weitere Vermutung. Es mag zutreffen, dass der älteste Sohn des Ermordeten heute faktisch allein über das Vermögen verfügt, doch lässt sich aufgrund der Akten nicht annehmen, dass er bereits unmittelbar nach dem Tod seines Vaters über Verfügungsmacht verfügt (vgl. Akte B9, S. 9, 13 und 14). 6.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass das blosse Wissen um eine Straftat nicht genügt, um sie einem aussenstehenden Dritten zuzurechnen. Eine Zurechnung ist zumindest dort ausgeschlossen, wo der Dritte sich mit dem strafbaren Verhalten nicht identifiziert und keine individuellen Tatbeitrag leistet. Die Beschwerdeführerin selbst sagte aus, sie habe keinerlei Hintergrundinformationen und sich nicht getraut, ihren Ehemann über die Geschehnisse auszufragen. Vieles spricht für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Die Vorinstanz ging ursprünglich selbst davon aus, dass die Beschwerdeführerin "eher den Eindruck einer 'einfachen' Frau erwecke. Der Umstand, dass sie wiederholt darauf hinweist, dass sie teilweise Kenntnisse von Tätigkeiten ihres Lebenspartners hatte und dessen Kollegen kannte, lässt vermuten, dass sie selber nichts mit der Sache zu tun hatte, da sie sonst vermutlich sämtliche Kenntnisse in Abrede gestellt hätte" (BFM-Akten A8/3 S. 2). Die Akten vermitteln durchaus das Bild, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann abhängig war und sich ihm unterordnen musste. Der Ehemann war wesentlich ([…]) älter, neigte ihr gegenüber zu Gewalttätigkeiten und drohte, sie umzubringen, wenn sie ihn verlassen sollte. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrer Mutter, Schwester und der gemeinsamen Tochter im Haus ihres Ehemannes und war auch finanziell abhängig von ihm. Der Ehemann hatte neben der Be-

E-5519/2009 schwerdeführerin weitere Geliebte, mit denen er teilweise auch Kinder zeugte (vgl. Akte B9, S. 6 und 15 und Beschwerde). Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass (...) eine typischerweise männerdominierte Organisation bilden. In Anbetracht des geschilderten Abhängigkeitsverhältnisses und der Organisationsstruktur ist es schwer vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin als junge Frau ernsthaft Einfluss auf die Geschäftstätigkeiten ihres Ehemannes mit (...) gehabt haben soll. 6.4 Der Beschwerdeführerin gereicht auch nicht der Vorwurf, die Machenschaften ihres Ehemannes nicht schon früher zur Anzeige gebracht zu haben. Die Angst davor ist angesichts der Gesamtsituation nachvollziehbar. Das auf sie verübte Attentat zeigt denn auch unmissverständlich, dass die Angst wohl begründet war. Weiter spricht für die Beschwerdeführerin, dass sie alle Unterlagen ihres Lebenspartners nach dessen Tod bei den Behörden abgegeben hat. Damit hätte sie sich selbst belastet, wäre sie ernsthaft in die Machenschaften verwickelt gewesen. Die (...) Behörden gingen offensichtlich auch nicht davon aus. Anders lässt sich nicht erklären, dass sie die Beschwerdeführerin nicht inhaftierten und ihr die Ausreise in die Schweiz finanzierten. Die (...) Behörden sind offensichtlich davon ausgegangen, dass sie über die Machenschaften ihres Lebenspartners nicht mehr als angegeben wusste, sonst hätten sie ihr als Zeugin sicherlich unmittelbar nach der Anzeige Polizeischutz gewährt und versucht, sie für einen Prozess im Land zu behalten. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich auf Mutmassungen stützt, ohne konkrete Anhaltspunkte für ein verwerfliches Verhalten im Sinne von Art. 53 AsylG namhaft machen zu können, was Bundesrecht verletzt. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorliegen, sind die Voraussetzungen für einen Ausschlussgrund nicht erfüllt. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführerin 2 ist als minderjähriges Kinder ohne Weiteres Asyl zu gewähren (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer 3 hingegen besitzt die Schweizerische Staatsangehörigkeit, weshalb er nicht in das Familienasyl einzuschliessen ist.

E-5519/2009 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführern ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Verfahrensakten verlässlich einschätzen. Die Parteientschädigung ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. In Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5519/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 11. August 2009 aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern 1 (A._______) und 2 (B._______) in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

Versand:

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