Abtei lung V E-5514/2009/<ABR> {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . September 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...) Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5514/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer – georgische Staatsangehörige D._______ – ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. September 2008 verliessen und per Auto zuerst nach E._______ und schliesslich per Lastkraftwagen über ihnen unbekannte Länder am 6. September 2008 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im F._______ vom 23. September 2008 sowie der direkten Anhörungen vom 9. Januar 2009 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) sei Mitglied der Gruppierung G._______ und habe diese persönlich finanziell unterstützt, dass eine H._______ erfahren habe, dass der Beschwerdeführer die Truppen finanziert habe, dass schliesslich ein Truppenführer der G._______ ermordet worden sei, wodurch das Innenministerium auf den Namen des Beschwerdeführers aufmerksam geworden sei und ihn schliesslich kontaktiert habe, um von ihm zu erfahren, woher die Gruppierungen Waffen und Munition gehabt hätten, dass am 1. September 2008 die Mitglieder der H._______ zu den Beschwerdeführern nach Hause gekommen seien und alle persönlichen Papiere beschlagnahmt hätten, dass der Beschwerdeführer im Übrigen im Jahre 2003 während dreier Tage in seinem Heimatland in Untersuchungshaft gesessen habe, weil ihm vorgeworfen worden sei, Waffen nach Georgien geschmuggelt zu haben, dass die Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund am 1. September 2008 ihren Heimatstaat verlassen hätten und sie schliesslich am 6. September 2008 in die Schweiz eingereist seien, dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, E-5514/2009 dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführer hätten innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in ihrem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich die Beschwerdeführer am 6. September 2008 schriftlich aufgefordert worden seien, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen und sie dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen seien, dass es sich bei der Darstellung, wonach ihre Reisepapiere von der H._______ allesamt konfisziert worden seien, um eine durch nichts belegte pauschale Behauptung handle, dass den Beschwerdeführern zudem nicht geglaubt werden könne, dass sie ohne Reisepapiere und ohne je kontrolliert worden zu sein von Georgien bis in die Schweiz gereist seien, zumal seit dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens die Beitrittsstaaten verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen durchzuführen, dass demzufolge davon auszugehen sei, sie hätten nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisenpapiere in die Schweiz gelangen können, welche sie jedoch in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht abgegeben hätten, dass ausserdem keine Hinweise vorlägen, dass die Beschwerdeführer konkrete Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen hätten, dass auch ihre Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden könne, zumal ihre Schilderung des Sachverhalts erhebliche Unstimmigkeiten aufweisen und so den Anforderung an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden, dass sich die Beschwerdeführer gemäss Abklärungen zwischen August 2006 und August 2008 I._______ aufgehalten hätten, E-5514/2009 dass die von ihnen vorgebrachten, in Georgien erlebten Ereignisse grossmehrheitlich in die vorerwähnte Zeitspanne fallen würden, so dass den Vorbringen jegliche Grundlage entzogen sei, dass auch die J._______ Asylbehörden zum Schluss gekommen seien, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und deshalb die Asylgesuche am 31. Mai 2007 abgewiesen hätten, dass die dreitätige Untersuchungshaft im Jahre 2003 in Georgien irrelevant sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. September 2009 (Poststempel: 2. September 2009) Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM vom 24. August 2009 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren, und es sei die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen, dass die Beschwerdeführer am 3. September 2009 ein ärztliches Zeugnis von K._______ den Beschwerdeführer betreffend beim Bundesverwaltungsgericht nachreichten, das eine L._______ testiert, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-5514/2009 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-5514/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass insbesondere wenig plausibel erscheint, dass die H._______ sowohl die Pässe als auch die Identitätskarten beider Beschwerdeführer beschlagnahmt habe, zumal kein Zusammenhang zwischen der von den Beschwerdeführern getätigen finanziellen Unterstützung der G._______ und der Dokumentenwegnahme gesehen werden kann, dass zudem weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es ihnen angesichts der – insbesondere an den EU-Aussengrenzen – strengen Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu werden (A1 S. 7 f., A2 S. 7 f.) von Georgien über die zwingenden Transitländer Ukraine, Slowakei / Ungarn und Österreich in die Schweiz zu gelangen, dass die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz zwei Jahre in I._______ aufhielten, die Behauptung ohne gültige Identitäts- und Reisedokumente in die Schweiz gekommen zu sein, zusätzlich entkräftet, E-5514/2009 dass aus den Antworten bei den Erstanhörungen hervorgeht, dass die Beschwerdeführer keine konkreten Schritte zur Papierbeschaffung unternommen haben (vgl. A1 S. 4, A2 S. 4) und auch gemäss den Protokollen der Zweitbefragungen keinerlei Interesse hieran ersichtlich ist (vgl. A19 S. 3, A20 S. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten Ausführungen der Beschwerdeführer sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, sie hätten bei ihrer Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigten, dass dem BFM beizupflichten ist, welches vermutet, dass die Beschwerdeführer über Papiere verfügen, diese aber nicht eingereicht haben, um sowohl ihre wahre Identität als auch ihre genaue Herkunft zu verschleiern, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den Befragungen im F._______ vom 23. September 2008 und den Anhörungen vom 9. Januar 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass die Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM in der Entscheidbegründung insbesondere zu Recht ausführte, dass sich die Beschwerdeführer aufgrund der zeitlichen Abfolge sowie des vorgängigen zweijährigen Aufenthaltes in I._______ unter anderen Namen, nicht in der von ihnen angegebenen Zeitspanne E-5514/2009 in Georgien aufgehalten haben, und sie deshalb zu diesem Zeitpunkt dort auch keiner Verfolgung ausgesetzt sein konnten, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die äusserst knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der Vorbringen erschöpfen, ohne jedoch auf die einzelnen Erwägungen des BFM konkret einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie E-5514/2009 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Georgien – wie vom BFM zu Recht festgehalten wurde - im heutigen Zeitpunkt kein Krieg oder Bürgerkrieg und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen könnten, dass sich die allgemeine Lage in Georgien weitgehend beruhigt hat und aufgrund dem von der Europäische Union (EU) vermittelten Waffenstillstand keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht, dass insbesondere die M._______ des Beschwerdeführers und die von ihm geltend gemachte L._______ nicht gegen eine Rückkehr nach Georgien spricht, da die weiterhin notwendige Behandlung seiner N._______ angesichts staatlicher O._______ sowie eigentlicher Therapieangebote möglich ist, dass angesichts der landesweit guten medizinischen Grundversorgung in Georgien der Beschwerdeführer auch nicht damit zu rechnen braucht, er werde die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157), dass die Beschwerdeführer noch jung sind und über eine abgeschlossene Schulausbildung verfügen, weshalb ihnen zuzumuten E-5514/2009 ist, in Georgien einer Erwebstätigkeit nachzugehen, um so den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn zu bestreiten, dass das angeblich fehlende soziale Netz, ausser (...), nichts an der Sachlage zu ändern vermag, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5514/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von VwVG 65 Abs. 1 wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 11