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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2010 E-5507/2010

18 août 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,587 mots·~13 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Texte intégral

Abtei lung V E-5507/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . August 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._____, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 16. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5507/2010 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 28. April 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, er stamme aus B._____, Jaffna. Im Februar 2007 seien Armeeangehörige in sein Hause eingedrungen, wobei er verletzt worden sei. In der Folge habe ihn eine unbekannte Person gesucht. Er sei deshalb am 20. März 2007 nach Colombo gegangen. Am 18. November 2007 sei er von der Polizei und der Armee in C._____ ([...] von Colombo, Anm. BVGer) verhaftet worden. Nach fünf Tagen sei er gegen Bezahlung einer Kaution "by the court" frei gelassen, eine Woche später indessen wieder verhaftet worden. Er sei zum D._____ gebracht und dort bis am 27. Dezember 2008 festgehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er oft vom Criminal Investigation Department (CID) und der Polizei aufgesucht worden, welche ihn misshandelt und aufgefordert habe, Colombo ohne Verzug zu verlassen. Er habe Angst vor einer erneuten Verhaftung. B. Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2008 auf, eine Reihe von Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. C. Der Beschwerdeführer antwortete innert der angesetzten Frist mit Schreiben vom 13. Mai 2008. Darin wiederholte er seine bereits gemachten Angaben und präzisierte zum Vorfall vom Februar 2007, die Armee habe sich bei ihm unter Waffengewalt nach einem Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erkundigt. Neu machte er geltend, die Polizei habe am (...) 2008 seine Identi tätskarte eingezogen; sodann habe er von seinen in Jaffna lebenden Eltern erfahren, dass bewaffnete Männer auch dort nach ihm gefragt hätten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine Anzeigebestätigung der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka, eine Haftbestätigung des International Committee of the Red Cross (ICRC) vom 4. Januar 2008, ein Schreiben des Chief Magistrates Court of Colombo vom (...), ein Schreiben des Magistrates Court E-5507/2010 C._____ vom (...) und eine Namensliste sowie einen Zeitungsausschnitt zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft und führte aus, Unbekannte hätten sich am 2. Juni 2008 bei seinen Verwandten in C._____ nach ihm erkundigt. Zwei Tage später sei er auf der Strasse von der Polizei angehalten und kontrolliert worden; man habe ihm vorgeworfen, sich ohne Aufenthaltsbewilligung in Colombo aufzuhalten. E. Am 16. Juli 2008 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er gab zu Protokoll, zwischen 2000 und 2002 in E._____ gelebt zu haben, danach sei er an seinen Geburts- und früheren Wohnort B._____ zurückgekehrt, wo er von (...) die "(...)" geleitet habe. Diese Organisation habe die LTTE unterstützt. Er sei weder Mitglied noch Sympathisant einer politischen Partei oder Organisation gewesen und habe sowohl mit der LTTE als auch mit anderen tamilischen Gruppierungen keine Schwierigkeiten gehabt. Im Januar 2007 hätten Unbekannte zu Hause nach ihm gesucht. Am (...) 2007 seien 15 Soldaten auf der Suche nach einem Mitglied der LTTE zu ihm gekommen; sie hätten seine Identitätskarte geprüft und ihn geschlagen. Nachdem er im März 2007 erneut gesucht worden sei, sei er nach Colombo gegangen, wo er sich habe registrieren lassen. Am (...) 2007 sei er in C._____ im Rahmen einer Routinekontrolle bei einem Checkpoint von der Polizei und der Armee festgenommen worden. Nach vier Tagen sei er nach Leistung einer Kaution frei gelassen worden. Am (...) 2007 sei er erneut verhaftet worden. Beide Male sei er vom zuständigen Richter freigesprochen worden. F. Am 18. Juli 2008 überwies die Botschaft dem BFM das Dossier des Beschwerdeführers zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. G. Mit Schreiben vom 27. August 2008, 13. Oktober 2008, 3. und 10. November 2008, 1. Dezember 2008, 24. April 2009, 4. und 24. Dezember 2009 sowie 9. Februar 2010 legte der Beschwerdeführer seine jeweilige Situation dar und machte mehrere Kontrollen durch die Polizei und die Armee geltend. Namentlich sei er am (...) vom Terrorist Investigation Department (TID) festgenommen und während neun- E-5507/2010 einhalb Monaten inhaftiert worden. Am (...) sei er vom Richter des Chief Magistrates Court Colombo freigesprochen worden. Seine Verwandten in (...) seien ebenfalls bedroht und nach ihm befragt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Haftbefehle vom (...) 2009, (...) 2009 und (...) 2009, ein Bestätigungsschreiben vom (...) 2009, eine Haftbestätigung vom (...) 2009, eine Haftbestätigung des ICRC vom (...), eine Anzeigebestätigung des HRC vom (...) und ein Dokument der Sri Lanka Police vom (...) 2009 ein. H. Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, sein Gesuch abzuweisen; es setzte ihm zur Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme sowie zur Geltendmachung allfälliger neuer Gesuchsgründe Frist. In seinem Antwortschreiben vom 22. Februar 2010 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen. I. Mit Verfügung vom 16. April 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Die Botschaft in Colombo stellte ihm die Verfügung mit Schreiben vom 22. Juni 2010 zu. J. Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 an die Botschaft beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; die Eingabe ist am 2. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das E-5507/2010 Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde indessen vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde (und der diversen Schreiben sowie Beweismittel) zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da das Rechtsbegehren verständlich und begründet ist und das Bundesverwaltungsgerichts praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne eine Übersetzung zu verlangen. Der Entscheid des Gerichts ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die fristgerecht – der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils ist zwar weder durch einen Rückschein noch durch eine Empfangsbestätigung belegt, doch liegt in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und es wird demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen – und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt E-5507/2010 es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im E-5507/2010 Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer mache geltend, drei Mal von Sicherheitskräften inhaftiert worden zu sein, wobei es jeweils zu einem Freispruch gekommen sei. Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass dieser durch die Festnahmen massive Eingriffe in die Bewegungsfreiheit und die körperliche Integrität erlitten hat. Die Inhaftierung im (...) sei indessen vor dem Hintergrund des nahenden Kriegsendes erfolgt, zu einem Zeitpunkt, als die srilankische "Kriegsmaschinerie" auf Hochtouren gelaufen und die tamilische Bevölkerung in Colombo mit starken Repressionen seitens der staatlichen Sicherheitskräften konfrontiert worden sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im (...) 2009 ohne Auflagen freigesprochen worden sei, belege, dass die srilankische Justiz ihn keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeiten mehr verdächtige. Zudem habe er in der Eingabe vom 22. Februar 2010 keine Schwierigkeiten seit der Haftentlassung angeführt. Dies lasse den Schluss zu, dass er aktuell nicht gefährdet sei. Da die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht diene, sei die Inhaftierungen nicht von einreiserelevanter Bedeutung. Weiter führte das BFM aus, seit der letzten Verhaftung habe sich die Lage in Sri Lanka mit dem Kriegsende grundlegend verändert. Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka sei die Angst des Beschwerdeführers, erneut Opfer von Übergriffen der srilankischen Sicherheitskräfte zu werden, nicht mehr ausreichend begründet, um eine Einreise in die Schweiz zu rechtfertigen. Die Sicherheitslage der Tamilen habe sich seit Oktober 2009 sukzessive verbessert. Dies gelte insbesondere für Menschen, die keine hohen Posten in einer oppositionellen Bewegung oder Partei innegehabt und sich somit auch nicht durch regelmässige, regierungs- E-5507/2010 kritische Aktivitäten hervorgetan hätten. Laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe dieser nach Januar 2003 keinen Kontakt mehr zur LTTE oder einer anderen tamilischen Partei oder Gruppierung gehabt. Auch sei er nie aktiv gegen die Regierung tätig gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt mit grosser Wahrscheinlichkeit von den Sicherheitskräften nicht gesucht werde und dementsprechend nicht akut gefährdet sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe seine Situation falsch eingeschätzt. Entgegen dessen Ansicht habe sich die Lage in Sri Lanka nicht verbessert; nach wie vor gebe es Übergriffe wie Verhaftungen und Entführungen. Obwohl er vom Gericht freigesprochen worden sei, könne er nach wie vor jederzeit wieder verhaftet werde. Er könne nicht in Colombo leben und auch nicht nach Jaffna zurückkehren, da er dort immer noch gesucht werde. 5.3 Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, wurde der Beschwerdeführer drei Mal durch Urteil freigesprochen, letztmals im (...) 2009. Demnach konnten die ihm vorgeworfenen Taten nicht nachgewiesen werden konnten oder sie sind nicht strafbar. In Anbetracht dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden - entgegen der von Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - kein Interesse an einer asylrelevanten Verfolgung des politisch nie aktiv gewesenen Beschwerdeführers haben. Zwar ist nicht in Abrede zustellen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen auch nach dem Ende des langjährigen Bürgerkriegs schwierig war und es nach wie vor zu ungerechtfertigten Verhaftungen und Schikanen, wie sie dem Beschwerdeführer widerfahren sind, gekommen ist. Aber ebenso ist Tatsache, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka zwischenzeitlich sukzessive verbessert. Namentlich können sich die Tamilen im Land freier bewegen; wichtige Verbindungswege wurden wieder dem Verkehr übergeben, und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Bei den behördlichen Kontrollen und Befragungen der Tamilen in Colombo handelt es sich in aller Regel um blosse - wenn zugegebenermassen auch unangenehme - Schikanen, denen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zukommt. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt davon auszugehen, der Be- E-5507/2010 schwerdeführer habe in seinem Heimatland keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Überdies genügt die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung allein nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor solcher Verfolgung zu schliessen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht überzeugend darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise nicht zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-5507/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Barbara Balmelli Versand: Seite 10

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