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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2015 E-5501/2015

15 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,724 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Deutschland (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. August 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5501/2015

Urteil v o m 1 5 . September 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, vertreten durch Rechtsanwältin Snezana Blickenstorfer, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Deutschland (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (…).

E-5501/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, am 24. April 2015 von Deutschland her kommend in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch stellte, dass er am 6. Mai 2015 im EVZ Altstätten summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Deutschland gewährt wurde, dass er anlässlich dieser Kurzbefragung angab, er sei im Herbst 2013 aus Georgien ausgereist und über die Ukraine und ihm unbekannte Länder nach Deutschland gelangt, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die deutschen Behörden sein Asylgesuch abgelehnt hätten, ihm anstelle einer Wegweisung jedoch eine Duldung erteilt hätten, welche alle drei Monate erneuert worden sei, dass er Deutschland im April 2015 schliesslich freiwillig verlassen habe, weil er dort nur Probleme gehabt habe, habe er mit seinem Ausweis doch weder die Schule besuchen, noch arbeiten können, dass er nicht nach Deutschland zurück wolle, weil er dort mit (…) Staatsangehörigen, in deren [Geschäft] er illegal gearbeitet habe, Schwierigkeiten bekommen habe, dass ein Abgleich des Resultates der daktyloskopischen Abklärung des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 18. Mai 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerdeführers ersuchte,

E-5501/2015 dass die deutschen Behörden – bei denen der Beschwerdeführer unter anderen Personalien registriert ist (vgl. A13/2) – dem Übernahmeersuchen des SEM mit Mitteilung vom 21. Mai 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO entsprachen, wobei sie darauf hinwiesen, dass im vorliegenden Fall ein freiwilliger Transfer nach Deutschland nicht möglich sei, dass das SEM mit Verfügung vom 27. August 2015 – eröffnet am 2. September 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland zurückgeführt werden könne, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen seinen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des Abgleichs der vom SEM erfassten Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2013 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen hätten, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 689) bei Deutschland liege, dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und auch keine Hinweise für eine in Deutschland drohende Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würden, dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprächen,

E-5501/2015 dass daran auch die vom Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vorgetragenen Probleme mit in Deutschland ansässigen (…) Staatsangehörigen nichts zu ändern vermöchten, handle es sich bei Deutschland doch um einen Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte, dass sich der Beschwerdeführer somit, sollte er sich in Deutschland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, an die dort dafür zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, dass vor diesem Hintergrund und in Würdigung der Aktenlage auch keine Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 27. August 2015 mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. September 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei nach Georgien wegzuweisen, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführen liess, der Nichteintretensentscheid des SEM sei nicht zu beanstanden, von der Wegweisung nach Deutschland sei indes abzusehen, da er direkt eine Rückreise nach Georgien antreten wolle und die freiwillige Rückreise ins Heimatland einer zwangsweisen Überstellung in ein Drittland vorzuziehen sei, dass sich die Situation in Georgien sehr verbessert habe, so dass er bei einer Rückkehr dorthin keiner Gefahr mehr ausgesetzt sei, weshalb eine Wegweisung in sein Heimatland auch zumutbar sei, dass der einzige Grund dafür, dass er seine Rückreise nach Georgien noch nicht angetreten habe, sein derzeitiger Aufenthalt in Untersuchungshaft im Gefängnis (…) sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

E-5501/2015 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

E-5501/2015 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin- III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass diese Prüfung nach Kapitel III bei einem Wiederaufnahmeverfahren ("take back") indessen nicht mehr vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

E-5501/2015 dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Oktober 2013 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die deutschen Behörden am 18. Mai 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme ("take back") des Beschwerdeführers ersuchte und die deutschen Behörden diesem Ersuchen mit Mitteilung vom 21. Mai 2015 entsprachen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 6. Mai 2015 zu Protokoll gab, in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben, weshalb auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass es weiter keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU- Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

E-5501/2015 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorträgt, im Heimatland heute keine Verfolgung mehr zu befürchten, dass der Beschwerdeführer zudem auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gegen eine Überstellung nach Deutschland einzig eingewendet hat, er habe dort mit (...) Staatsangehörigen, in deren [Geschäft] er illegal gearbeitet habe, Probleme bekommen, dass der Vorinstanz diesbezüglich beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer sich bei allfälligen Schwierigkeiten mit Privaten respektive bei einer Furcht vor Übergriffen Privater an die deutschen Polizeibehörden wenden kann, welche ohne Zweifel schutzwillig und schutzfähig sind, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass zudem auch in individueller Hinsicht keine Gründe aufgezeigt wurden, die eine Überstellung nach Deutschland als unzulässig erscheinen liessen,

E-5501/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 des Weiteren festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch ausführen liess, dass er gegen diesen Nichteintretensentscheid nichts einzuwenden habe, indes darum ersuchen liess, es sei anstelle der Wegweisung nach Deutschland direkt eine Wegweisung nach Georgien zu verfügen, dass aufgrund der Systematik der Dublin-III-VO im Rahmen des Dublin- Verfahrens über das Nichteintreten auf ein Asylgesuch und die Wegweisung nicht getrennt entschieden werden kann, so dass ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG immer auch automatisch eine Wegweisung in den für das Asyl- und das Wegweisungsverfahren zuständigen Mitgliedstaat nach sich zieht, wobei das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung eines solchen Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass angesichts dessen auch allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, dass eine Überstellung respektive Wegweisung in den Heimatstaat im Rahmen des Dublin-Verfahrens – angesichts der Funktion der Dublin-III- VO als Regelwerk zwecks Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens sowie des Wegweisungsverfahrens zuständigen Mitgliedstaates – überdies ohnehin nicht vorgesehen und auch nicht möglich ist, dass die vom SEM in Anwendung von Art. 44 AsylG angeordnete Überstellung nach Deutschland nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist,

E-5501/2015 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass die Kosten von Fr. 600.– bei diesem Ausgang des Verfahrens (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5501/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

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