Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5485/2011 Urteil v om 1 7 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richterinnen Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Fulvio Haefeli, Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin TuBinh Truong. Parteien A._______, geboren am (…), Albanien, Zentrum für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Fristwiederherstellungsgesuch / Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 13. September 2011 / N (…).
E5485/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte, dass er am 22. Juni 2011 im EVZ summarisch zu seinen Asyl und Ausreisegründen befragt wurde und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid sowie den allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien gewährt wurde, da er eigenen Angaben zufolge vor der Einreise in die Schweiz dort im März 2011 mit einem gültigen Arbeitsvisum eingereist sei und sich bis 16. Juni 2011 dort aufgehalten habe (vgl. A5/9 S. 6), dass er keine Gründe anführen konnte, die gegen die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asyl und Wegweisungsverfahrens sprechen würden, gegen den Wegweisungsvollzug nach Italien hingegen vorbrachte, er habe dort keine Arbeit gefunden (vgl. A5/9 S. 6), dass er am 30. Juni 2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass Abklärungen über die Schweizer Botschaft in D._______ ergeben hatten, dem Beschwerdeführer sei vom italienischen Generalkonsulat in E._______ ein vom 16. März bis 10. Dezember 2011 gültiges Arbeitsvisum ausgestellt worden (vgl. A12/2), dass das BFM am 18. Juli 2011 anhand dieser Angaben gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (DublinIIVO) ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, dass Italien mit Schreiben vom 12. September 2011 seiner Übernahme ausdrücklich zustimmte, dass das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. September 2011 – eröffnet am 14. September 2011 – nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien
E5485/2011 anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass zudem festgehalten wurde, der Kanton C._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, eine Beschwerde gegen diesen Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung und die editionspflichtigen Verfahrensakten würden dem Beschwerdeführer ausgehändigt werden, dass der Beschwerdeführer mit undatierter, fremdsprachiger, handschriftlicher Eingabe (Poststempel: 3. Oktober 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er ausführte, er sei durch die vorinstanzliche Verfügung – mit welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass Italien seine Übernahme akzeptiere – "nicht gut informiert worden", weshalb er fünf Tage nach Erhalt der Verfügung die Schweiz verlassen habe und nach Italien zurückgekehrt sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 4. Oktober 2011 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am 5. Oktober 2011 eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sich auch auf die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von
E5485/2011 Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, erstreckt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern als Spruchkörper entscheiden, dass diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, da diese nicht unter die explizit in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter bzw. Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide innerhalb von fünf Arbeitstagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist, dass schriftliche Eingaben nach Art. 21 Abs. 1 VwVG spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind, dass aufgrund des bei den Akten befindlichen Rückscheines der Post feststeht, dass die angefochtene Verfügung am 14. September 2011 eröffnet wurde, dass somit die Anfechtungsfrist von fünf Arbeitstagen am 21. September 2011 abgelaufen ist (unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG und Art. 17 Abs. 1 AsylG) und demnach die undatierte Beschwerde (Poststempel: 3. Oktober 2011) verspätet eingereicht wurde, dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann,
E5485/2011 dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergeht, dass angesichts der Eingabe durch einen Laien auch davon ausgegangen wird, dass die Begründung der Beschwerde implizit ein Gesuch um Herstellung der versäumten Beschwerdefrist beinhaltet, d.h. der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, eine ungenügende bzw. unrichtige Rechtsmittelbelehrung sei der Grund der Fristversäumnis gewesen, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird, dass im vorliegende Fall offensichtlich schon die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, da der vom Beschwerdeführer angeführte Grund für die Fristversäumnis – ungenügende Rechtskenntnis wegen mangelhafter Rechtsmittelbelehrung – kein massgebliches Hindernis im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zumal die korrekte Rechtmittelbelehrung rechtsgenügend auf dem Nichteintretensentscheid vom 13. September 2011 angebracht und dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, dass das vorliegende Gesuch ferner auch als materiell unbegründet zu qualifizieren ist, da das Fristversäumnis nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, denn allfällige Versäumnisse, sich um korrekte Übersetzung oder Informierung des Nichtreintretensentscheides zu bemühen, dem Beschwerdeführer anzulasten sind, dass das Verstreichenlassen der Frist somit insgesamt vermeidbar gewesen wäre, dass das Fristwiederherstellungsgesuch folglich abzuweisen ist und die nach Eröffnung des vorinstanzlichen Nichteintretentsentscheids fünftägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde als schuldhaft versäumt gilt, dass auf die Beschwerde somit gestützt auf Art. 111 Bst. b AsylG nicht eingetreten wird und der vom BFM am 13. September 2011 verfügte Vollzug der Wegweisung rechtskräftig bleibt,
E5485/2011 dass demnach der am 4. Oktober 2011 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid hinfällig wird, dass die Verfahrenskosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG analog) sind. (Dispositiv nächste Seite)
E5485/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima TuBinh Truong Versand: