Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5476/2014
Urteil v o m 9 . Oktober 2014 Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien
A._______, geboren (…), Tunesien, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. September 2014 / N (…).
E-5476/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 28. Juli 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 11. August 2014 wurde er zur Person befragt und am 4. September 2014 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung des Asylgesuches gab er an, er habe seit (…) in Österreich gelebt, dort studiert und später geheiratet. Er sei relativ oft nach Tunesien gereist. Im (…) sei seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erneuert worden, worauf er am (…) mit der Fähre von Genua nach Tunesien gefahren sei. In diesem Sommer (…) sei er in Tunesien zweimal von salafitischen Männern niedergeschlagen und verfolgt worden, weil er an Diskussionsveranstaltungen teilgenommen habe. Darauf habe er psychische Probleme und Schlafstörungen gehabt und von einem Psychiater Antidepressiva und Schlafmittel verschrieben bekommen. Vor der Revolution habe er einen Blog zum Islam geführt, in welchem er die Scharia kritisiert habe. Der Blog sei gehackt und gelöscht worden. An der Anhörung führte er weiter aus, er habe vor diesen beiden Vorfällen, mutmasslich im (…), an einer Demonstration in B._______ teilgenommen, welche von Islamisten attackiert worden sei. Ende (…) sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt, weil er (…) eine Wohnung und Arbeit gehabt habe, mit einer Österreicherin verheiratet gewesen sei und seine Brüder und sein Psychiater ihm dringend zur Ausreise geraten hätten. Wegen der Erlebnisse in Tunesien sei er psychisch angeschlagen gewesen und habe sich dort nicht richtig behandeln lassen können. Ausser in seinem Blog habe er auch noch auf einer tunesischen Website kritische Artikel publiziert. In Österreich habe er seit (…) keine Aufenthaltserlaubnis mehr gehabt. Er sei während (…) in Österreich in Haft gewesen, zuerst (…) in Untersuchungshaft, dann im Strafvollzug (…). Er sei beschuldigt worden, ein Frau ausgeraubt zu haben. Unmittelbar nach dem Vorfall, der zur Verurteilung geführt habe, habe er in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen. Er habe keinen fairen Prozess bekommen und sei in der Haft misshandelt worden. In einem Schreiben vom 1. September 2014 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Situation in Tunesien und wies auf die Vorfälle im (…) und auf seine psychische Krankheit hin. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente ein: eine Passkopie; diverse Unterlagen zu seinen ausländerrechtlichen Verfahren in Österreich; ärztliche Berichte von Dr. C._______, B._______, (…); eine
E-5476/2014 fachärztliche Bestätigung von Dr. D._______, (…), (…); ein psychiatrisches Konsil von Dr. E._______, (…), (…): einen Bericht des F._______, (…), (…); einen Brief seines Bruders G._______ vom (…). A.b Am 11. September 2014 übergab das BFM dem Rechtsvertreter den Entwurf des Asylentscheides zur Stellungnahme. Am 12. September 2014 reichte dieser eine Stellungnahme ein. Er führte darin aus, der Beschwerdeführer sei mit dem Entwurf nicht einverstanden und mache geltend, dass er auch in H._______ zweimal an Demonstrationen teilgenommen und Probleme mit radikalen Muslimen bekommen habe. Bei der Anhörung sei er vom Befrager unterbrochen worden, als er dies habe schildern wollen. A.c Mit Verfügung vom 15. September 2014 – gleichentags eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. B. Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Beschwerde vom 25. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragt in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, er sei (recte: eventualiter) infolge objektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, (sub-)eventualiter sei er wegen unzumutbaren oder unzulässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht beantragt er, es sei ihm die Verfahrenskosten zu erlassen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte er eine E-Mail-Korrespondenz aus den Monaten (…), eine Anfrage an Amnesty International vom 16. September 2014, eine mit Notizen versehene Kopie seines bereits eingereichten Briefes an die österreichischen Behörden vom (…) und einen ärztlichen Bericht von Dr. C._______, B._______, vom (…) ein.
E-5476/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-5476/2014 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog das BFM, der Beschwerdeführer habe mehrere Gründe für seine Ausreise aus Tunesien angegeben, wobei der Wunsch, nach Österreich zurückzukehren, als wichtiger oder gar wichtigster Grund anzusehen sei. In seinem Brief an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Österreich vom (…) habe er die geltend gemachte Verfolgung durch die Salafiten mit keinem Wort erwähnt. Es müsse daher bezweifelt werden, dass seine Ausreise in einem direkten Zusammenhang mit den erlittenen Nachteilen stehe. Er vermöge ferner nicht hinreichend zu begründen, weshalb er in Österreich kein Asylgesuch eingereicht habe. Von einer Person, welche sich tatsächlich vor Verfolgung fürchte, wäre zu erwarten, dass sie bei der ersten sich bietenden Gelegenheit um Schutz nachsuche. Angesichts dieser Ungereimtheiten in seinen Aussagen gelinge es ihm nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Die geltend gemachten Vorfälle vom (…) seien zwar zweifellos einschneidende Ereignisse für ihn gewesen und hätten gemäss seinen Angaben zu schweren psychischen Problemen geführt. Dennoch sei er bis (…) in Tunesien geblieben und mache für diese Zeit keine weiteren Nachteile geltend. Die Übergriffe könnten deshalb objektiv betrachtet nicht als derart intensiv eingestuft werden, als dass sie ein menschen-
E-5476/2014 würdiges Leben in Tunesien verunmöglicht hätten. Sie seien somit nicht asylrelevant. Seine Schilderungen der sozialen und politischen Bedingungen in Tunesien seien nachvollziehbar; als auf die allgemeinen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführende Nachteile stellten sie jedoch keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Er verfüge sodann bei seinem Bruder in H._______ über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative und sei auf den Schutz eines Drittstaates nicht angewiesen. Den Vorbringen bezüglich seines Blogs und der im Internet publizierten Artikel fehle die erforderliche Intensität, um als asylrelevant eingeordnet zu werden, insbesondere da er diesbezüglich eigenen Angaben zufolge keine ernsthaften Nachteile erlitten habe. 5.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, bereits dem Protokoll der Befragung zur Person sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Tunesien wegen der erlittenen Gewalt und aus Angst vor den Salafiten verlassen habe. Auch seine Tätigkeit als Blogger und die journalistischen Beiträge seien als Ausreisegrund zu verstehen. Er habe sich zwar bei der Anhörung unklar zu den tatsächlichen Beweggründen für die Ausreise geäussert, doch sei zu berücksichtigen, dass er keinen Übersetzer gehabt habe, sich eher umständlich ausdrücke, bei schlechter Gesundheit sei und sich nicht ausreichend vorbereitet gefühlt habe. In seinem Brief an die österreichischen Behörden vom (…) habe er die Vorfälle in B._______ zwar nicht ausführlich geschildert, jedoch erwähnt, dass er Probleme mit den Islamisten gehabt habe. Er habe in Österreich nicht um Asyl nachgesucht, weil er darauf vertraut habe, im Rahmen des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens eine Aufenthaltsregelung zu erhalten. Ausserdem habe er aufgrund seiner negativen Erfahrungen das Vertrauen in die dortigen Behörden verloren. Zwar gehe aus den in B._______ erlittenen Nachteilen und seiner Teilnahme an Demonstrationen in H._______ wohl noch keine asylrelevante Verfolgung hervor, es sei jedoch davon auszugehen, dass er von den Salafiten fotografiert und sein Profil dokumentiert worden sei. Seine Aktivität als Blogger und Verfasser kritischer Internetartikel habe er leider anlässlich der Anhörung etwas unterbeleuchtet, ihnen komme aber angesichts der seit 2011 veränderten Verhältnisse in Tunesien neues Gewicht zu. Es müsse davon ausgegangen werden, dass seine Identität und seine provokativen religiösen Anschauungen von den Salafiten aufgedeckt worden seien, weshalb er im Falle einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet
E-5476/2014 wäre. Die Behörden würden die Verfolgung eines Atheisten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dulden, und er könnte sogar von der Justiz verfolgt werden. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass er in Tunesien zumindest nicht als unbekannter Künstler gelte. 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrelevante Verfolgung in Tunesien glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die Erwägungen und Schlussfolgerungen des BFM nicht umzustossen. Die Argumentation, er habe Tunesien auch wegen seiner Vergangenheit als Blogger und Verfasser kritischer Artikel verlassen, überzeugt nicht, zumal er diese Tätigkeit gemäss den Akten bereits Jahre vor seiner Wiedereinreise nach Tunesien eingestellt hatte. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, dass er in diesem Zusammenhang Nachteile erlitten hätte. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in seinem Brief an die österreichischen Behörden vom (…) auf die Islamisierung Tunesiens hinwies. Er habe aufgrund seiner liberalen Position im (…) Probleme gehabt; er sei als Ungläubiger hingestellt und angespuckt worden. Es leuchtet indessen nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer in Österreich nicht um Asyl nachsuchte und die im schweizerischen Asylverfahren behauptete Verfolgung im dortigen ausländerrechtlichen Verfahren nicht bereits geltend gemacht hat. Der im Brief beschriebene Vorfall entspricht zudem nicht den im vorliegenden Asylverfahren geschilderte Übergriffen. Auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation und der Tatsache, dass er sich in einer Fremdsprache ausdrückte – ein Übersetzer war angesichts seiner guten Deutschkenntnisse, die sich gerade auch in seinem selbst verfassten Brief an die österreichischen Behörden offenbaren, nicht erforderlich –, bleibt der Eindruck bestehen, seine Ausreise aus Tunesien sei nicht in erster Linie eine Flucht vor Verfolgung gewesen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt demnach fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E-5476/2014 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-5476/2014 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Mit Blick auf die politische Lage, die Menschenrechtssituation und die allgemeinen Lebensumstände in Tunesien ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung aufgrund einer allgemeinen Gewaltsituation nicht unzumutbar. Gemäss den ärztlichen Berichten von Dr. C._______ vom (…), (…) und (…) leidet der Beschwerdeführer infolge der erlittenen Gewalt unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer bipolaren Störung. Ge-
E-5476/2014 mäss Bericht desselben Psychiaters vom (…) hatten die Kündigung seiner Arbeitsstelle (…) und die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im (…) zu einer Depression geführt. Auch die weiteren ärztlichen Berichte diagnostizieren eine depressive Störung. Ungeachtet der teilweise widersprüchlichen Arztberichte scheint eine (medikamentöse) Therapie des Beschwerdeführers erforderlich zu sein. Der Beschwerdeführer macht geltend, die psychiatrische Infrastruktur in Tunesien weise grosse Schwächen auf, und eine psychologisch-psychiatrische Behandlung sei nicht ausreichend gewährleistet. Wie das BFM feststellte, ist indessen davon auszugehen, dass in Tunesien geeignete gesundheitliche Einrichtungen mit Fachpersonal zu seiner psychiatrischen oder psychologischen Behandlung zur Verfügung stehen. Ausserdem hat er bereits einen behandelnden Psychiater in Tunesien, und eine angemessene medikamentöse Behandlung war in der Vergangenheit offenbar möglich. Sodann ist davon auszugehen, dass er mit seinen Brüdern und weiteren Verwandten und Bekannten über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung zudem möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-5476/2014 10. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5476/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub
Versand: