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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2026 E-5473/2025

3 juillet 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,001 mots·~15 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5473/2025

Urteil v o m 3 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,substituiert durch Michel Brülhart, AsyLex, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2025 / N (…).

E-5473/2025 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 31. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 13. April 2023 und ergänzend am 30. Januar 2025 zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei iranischer Staatsangehöriger, ethnischer Perser und stamme aus B._______, wo er gemeinsam mit seinen Eltern gelebt habe. Ein Bruder lebe ebenfalls dort, eine Schwester in der Schweiz (Anmerkung des Gerichts: Das Asylgesuch der Schwester [N (…)] wurde mit Verfügung vom 20. April 2020 abgelehnt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-2719/2020 vom 29. August 2023 nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war; die Schwester verfügt mittlerweile über eine Aufenthaltsbewilligung). Er habe einen Universitätsabschluss als (…). Nach dem Militärdienst habe er in unterschiedlichen Funktionen und in verschiedenen Branchen, zuletzt als (…), gearbeitet. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als (…) sei er mehrmals von zivilbekleideten Personen gewarnt worden, dass es Berichte über merkwürdige Aktivitäten gebe. Nach dem Tod von Mahsa Amini am 25. Juni 2022 habe auch er an Kundgebungen teilgenommen, mit dem Ziel das iranische Regime zu stürzen. Am (…). Oktober 2022 sei er gemeinsam mit seiner Freundin unterwegs zu einer Protestkundgebung gewesen, als sie beide von Sicherheitsbeamten verhaftet worden seien. Bei den anschliessenden Verhören sei er geschlagen, gefoltert, beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Nach fünf Tagen und der Unterzeichnung eines von den Beamten vorgelegten Dokuments sei er freigelassen worden; man habe ihn aber dahingehend gewarnt, dass man ihn bald wiedersehen würde. Nach einem kurzen Aufenthalt zu Hause habe er seinen Heimatstaat mithilfe eines Schleppers am 3. November 2022 illegal auf dem Landweg verlassen. Über den Verbleib seiner Freundin wisse er nichts. Nach seiner Ausreise hätten Beamte mehrmals bei ihm zu Hause nach ihm gesucht und einen Laptop sowie Hardware beschlagnahmt. Beim ersten Mal hätten sie keinen Durchsuchungsbefehl gehabt, bei den weiteren Durchsuchungen hätten sie sich geweigert, der Familie den Durchsuchungsbefehl auszuhändigen.

E-5473/2025 B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte er unter anderem seine Geburtsurkunde, seine Identitätskarte und den Wehrdienstausweis sowie einen entwerteten iranischen Reisepass – alle Dokumente jeweils in Kopie – zu den Akten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Wesentlichen Fotografien seines Zimmers nach der Hausdurchsuchung, Fotografien vom Reiseweg und diverse Arztberichte ein (vgl. zum Ganzen Beweismittelverzeichnis, SEM-Vorhaben-ID […] [nachfolgend: SEM-act.] 15/38). C. C.a Am 15. Januar 2025 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Teheran um nähere Abklärungen im vorliegenden Verfahren. Diese Anfrage sowie die Botschaftsantwort vom 6. Februar 2025 wurden dem Beschwerdeführer in anonymisierter Form am 20. März 2025 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 31. März 2025 Stellung. C.b Am 7. Mai 2025 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Teheran um ergänzende Abklärungen im Zusammenhang mit dem nunmehr vorgelegten Reisepass. Diese Anfrage sowie die Botschaftsantwort vom 21. Mai 2025 wurden dem Beschwerdeführer in anonymisierter Form am 28. Mai 2025 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung. D. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und superprovisorische Vollzugsaussetzung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zudem sei ihm nach Eingang der vorinstanzlichen Akten eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.

E-5473/2025 F. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2025 trat die Instruktionsrichterin auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, nicht ein, wies den Antrag auf Ansetzung einer Beschwerdeergänzungsfrist ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 3. September 2025 reichte er eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte MLaw Michel Brühlhart als amtlichen Rechtsbeistand ein. I. Mit Verfügung vom 18. September 2025 wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. In der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2025 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-5473/2025 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Abklärungen bei der Schweizer Botschaft in Teheran hätten keine Hinweise für allfällige Probleme des Beschwerdeführers mit den iranischen Behörden ergeben. Der Gerichtsakte des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass er wegen aktiver Opposition gegen das Regime verurteilt oder strafrechtlich verfolgt worden sei. Die Vertrauensanwälte hätten zwar darauf hingewiesen, dass Verfahren, die sich noch in der Bearbeitungs- respektive Ermittlungsphase befänden und noch nicht bei der Staatsanwaltschaft seien, von der Recherche nicht umfasst seien. Da die Festnahme des Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge jedoch im Jahr 2022 erfolgt sei und danach mit Durchsuchungsbefehlen nach ihm gesucht worden sei, müsste die Bearbeitung seines Falls bereits abgeschlossen sein. Eine Verzeichnung in der Fahndungsliste wäre in seiner Melderegisterakte vermerkt worden, und zwar in der Form, dass das Melderegisteramt für die gesuchte Person keine Dienstleistungen – wie etwa in Form der Ausstellung oder Erneuerung von Personalausweisen – erbringe. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, nach seiner Ausreise sei mehrmals nach ihm gesucht worden; dementsprechend wäre sein Fall bearbeitet worden, zumal er auch zu Protokoll gegeben habe, bei den Sicherheitsbehörden ein Geständnis unterzeichnet zu haben. Weder für die Festnahme noch die

E-5473/2025 angeblichen Suchen habe er Beweise vorgelegt. Seinen entwerteten Reisepass habe er mit Eingabe vom 27. Februar 2025 eingereicht. In den in diesem Zusammenhang getätigten Abklärungen der Schweizer Vertretung in Teheran vom 19. Mai 2025 werde festgehalten, dass er die Entwertung seines Reisepasses selbst beantragt und sich danach einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen, mit welchem er am (…) 2022 legal mit dem Flugzeug in die D.______ geflogen sei. In seiner Stellungnahme behaupte er nach wie vor, illegal ausgereist zu sein. Darüberhinausgehend habe er auch in den Anhörungen nicht nachvollziehbare Aussagen zur Beziehung und dem Schicksal seiner Freundin gemacht. Es stehe somit fest, dass er keine Probleme mit den iranischen Sicherheitsbehörden gehabt habe und er seinen Heimatstaat legal verlassen habe. Die eingereichten Fotos des angeblich von Sicherheitsbehörden durchsuchten Zimmer vermöge die Suche nach ihm nicht zu belegen. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch werde abgelehnt. In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe sich im Iran an den Protesten im Nachgang an den gewaltsamen Tod von Mahsa Amini beteiligt. Für Demonstranten bestehe ein hohes Risiko, verhaftet und misshandelt zu werden. Die Ausführungen in der Botschaftsabklärung vermöchten die geltend gemachte Verfolgungsgefahr nicht zu entkräften. In Anbetracht der bekannten strukturellen und systemischen Bedingungen im Iran könne aus dem Fehlen von Informationen zu einer strafrechtlichen Verurteilung in den offiziellen Datenbanken nicht auf einen fehlenden Schutzbedarf geschlossen werden. Wie in der Botschaftsabklärung vom 4. Februar 2025 festgehalten, seien Fälle ausgeschlossen, die sich noch in der Ermittlungsphase befänden oder die noch nicht bei einer Anklagebehörde registriert seien. Es sei durchaus plausibel, dass ein möglicher Eintrag in der Fahndungsliste zum Zeitpunkt der Abklärungen noch nicht erfolgt sei. Im Übrigen sei auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 31. März 2025 zu verweisen. Aus einer fehlenden Registrierung sei demnach nicht auf die Abwesenheit eines Strafverfahrens zu schliessen, was auch in öffentlichen Berichten so bestätigt werde. Zudem werde die Repression gegenüber Demonstrierenden oft durch Sicherheits- oder Geheimdiensteinheiten ausgeübt. Diese operierten ausserhalb der normalen Strafverfolgung und seien nicht an Verfahrensstandards gebunden. Seine Schilderungen zur Festnahme, den Misshandlungen und den anschliessenden Durchsuchungen deuteten darauf hin, dass er von einer solchen Einheit festgenommen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Gefahr der politischen

E-5473/2025 Strafverfolgung und eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen weiterhin bestehe. Er habe seine Vorbringen glaubhaft dargetan und eine Vielzahl von Beweismitteln vorgelegt, was insbesondere für seine Aussagen zu den erlittenen Misshandlungen und den ärztlich dokumentierten Traumafolgestörungen gelte. Er habe bereits in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2025 dargelegt, dass er den Iran illegal verlassen habe und sich in der D._______ über einen Schmuggler einen iranischen Pass beschafft habe. Dass dieser Pass mit einem Flug verknüpft sei, könne er sich nicht erklären. Die Entwertung des Passes sei nicht auf seinen Antrag hin erfolgt. Dies spreche dafür, dass der Pass von den iranischen Behörden nachträglich für ungültig erklärt worden sei. Die Ausführungen des SEM zur Beziehung mit seiner damaligen Freundin würden die kulturellen Lebensumstände im Iran verkennen. Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, da der rechtserhebliche Sachverhalt nur ungenügend erstellt worden sei. Seine Vorbringen seien pauschal als unglaubhaft taxiert worden. Die Einwände zur Unvollständigkeit der Botschaftsabklärung – insbesondere zur fehlenden Einsicht in relevante Datenbanken ohne Fallnummer oder Vollmacht – seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Nach den Massenverhaftungen und angesichts der grossen Zahl pendenter Verfahren sie nicht vertieft geprüft worden, ob die Botschaftsabklärung überhaupt geeignet sei, das Bestehen eines Urteils oder einer laufenden Untersuchung zuverlässig auszuschliessen. Die medizinischen Aspekte einer allfälligen Rückschiebung seien nicht hinreichend abgeklärt worden. Aufgrund der unzureichenden Abklärung des Sachverhalts, der mangelnden Würdigung der vorgebrachten Beweismittel und der Verletzung der Begründungspflicht sei eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz angezeigt. 5. 6. Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge

E-5473/2025 ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen sowie Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Am 28. Februar 2026 begann mit massiven Luftschlägen ein Angriff Israels und der USA auf den Iran, in dessen unmittelbarer Folge der oberste religiöse Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie weitere hohe Funktionsträger des iranischen Regimes getötet wurden. Der Iran reagierte mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Wasserstrasse von Hormuz. Auch Einrichtungen der zivilen Infrastruktur in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte infolge der Kampfhandlungen die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran weiter gestiegen sein. Ob die Verhandlungen zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem dauerhaften Friedensabkommen führen werden, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz – wie auch in weiteren Ländern – unklar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz

E-5473/2025 zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 19. Juni 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften. Dies wird vielmehr Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein, und das SEM wird sich damit zu befassen haben. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat,

E-5473/2025 ist die Höhe der Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 900.– festzusetzten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5473/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 19. Juni 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Eva Hostettler

Versand:

E-5473/2025 — Bundesverwaltungsgericht 03.07.2026 E-5473/2025 — Swissrulings