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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2015 E-5473/2015

17 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·888 mots·~4 min·2

Résumé

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 27. August 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5473/2015

Urteil v o m 1 7 . September 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, seine Ehefrau B._______, geboren (…), Libanon, und deren Kind C._______, geboren (…), Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM); Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (…).

E-5473/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 17. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. August 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt. Sie gaben in diesem Zusammenhang an, sie hätten in der Schweiz keine Bezugspersonen (vgl. Akten SEM A6/13 S. 6; A5/12 S. 6). B. Mit Verfügung vom 27. August 2015 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Kanton D._______ zu und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit Eingabe vom 7. September 2015 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und offensichtlich fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Verfügungen in Asylverfahren im Allgemeinen nur auf Verletzung von Bundesrecht oder unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Gesetz schränkt die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nochmals ein, wenn eine Zwischenverfügung betreffend Kantonszuteilung angefochten wird. Einzig den Grundsatz

E-5473/2015 der Einheit der Familie darf es hier im Beschwerdeverfahren prüfen (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher wie erwähnt als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. 4. In der Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer auf seine guten Kenntnisse der italienischen Sprache, welche er während seiner Studienzeit in Italien erworben habe. Bei seiner Ankunft in der Schweiz habe er im E._______ seine Übersetzungsdienste vom Arabischen ins Ita-lienische anbieten können. Im deutschsprachigen Kanton D._______ fühle er sich hingegen unnütz und orientierungslos. Er wolle das Sozialamt nicht mehr als nötig belasten und gerne arbeiten. 5. Der Wunsch des Beschwerdeführers einerseits zu arbeiten, andererseits sich nützlich zu machen, ist verständlich. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die vorliegende Situation ihn belastet. Darauf ist indes nicht weiter einzugehen. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, dieser verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung dieses Grundsatzes geltend. Eine solche ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Der blosse Wunsch, im italienisch sprachigen Gebiet der Schweiz zu leben, ist aus seiner Sicht zwar verständlich, stellt aber keinen gesetzlichen Grund für eine bestimmte Kantonszuteilung des Beschwerdeführers dar. Die Zuteilung der Beschwerdeführenden in den Kanton D._______ verletzt demnach den Grundsatz der Einheit der Familien nicht.

E-5473/2015 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-5473/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger

Versand:

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