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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2014 E-5473/2014

1 octobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,383 mots·~12 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 18. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5473/2014

Urteil v o m 1 . Oktober 2014 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien

A._______, geboren am (…), Albanien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 18. September 2014 / N (…).

E-5473/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg nach Italien und anschliessend weiter in die Schweiz reiste und am 11. August 2014 in Chiasso um Asyl nachsuchte, dass sie daraufhin nach Basel transferiert wurde und anlässlich der Kurzbefragung im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 21. August 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. September 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie werde in ihrem Heimatstaat von "vielen Menschen" bzw. von einem "Netz von Menschen" aus politischen Gründen verfolgt, werde jedoch von den Behörden nicht ernst genommen und befinde sich zudem in existentieller Not, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. September 2014 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] noch an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand, und ferner den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass die Beschwerdeführerin mit frist- und formgerechter Eingabe vom 25. September 2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl bzw. eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde dass im Weiteren beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu

E-5473/2014 unterlassen; eventualiter wurde die Mitteilung in einer separaten Verfügung über bereits übermittelte Daten verlangt,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Beschwerdefrist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG bejaht hat, nachdem der Heimatstaat der Beschwerdeführerin vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist und das BFM das Verfahren nach der Anhörung ohne weiteren Abklärungen als spruchreif erachten durfte, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist, dass die Beschwerdeschrift in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, die Rechtsbegehren wie auch die Beschwerdebegründung aber ohne weiteres verständlich sind, weshalb

E-5473/2014 auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet werden kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Flüchtlinge gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde von einem "Netz von Menschen" belästigt und angegriffen, von der Vorinstanz zutreffend

E-5473/2014 als nicht asylrelevant gewürdigt wurde, da ihre Schilderungen äusserst unsubstantiiert und stereotyp ausfallen würden und sie nicht plausibel machen könne, inwiefern die beschriebenen Vorfälle auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv beruhen sollen, dass es sich bei den zwei vorgebrachten Ereignissen im Laden resp. im Bus mit hoher Wahrscheinlichkeit um alltägliche zwischenmenschliche Auseinandersetzungen handelt, da aus den diesbezüglichen Protokollaussagen weder Angaben zu einem Verfolgungsmotiv noch zur Verfolgerperson hervorgehen (A7/12 F72 und F101), dass sie auch auf Nachfrage hin nicht konkret angeben konnte, um welche Personen es sich vermutungsweise handelte, die sie angeblich behelligten (A7/12 F66, F72 ff.), dass demnach auch nicht nachvollziehbar wird, weshalb sie sich jahrelang in ihr Haus habe zurück ziehen müssen und wie eine Gefangene gelebt haben soll (A7/12 F42), dass zu ihrem Vorbringen, sie habe ihre politische Meinung öffentlich geäussert und kritische Briefe an den Premierminister und Präsidenten geschickt, ebenso wenige Präzisierungen – insbesondere zu ihrem konkreten politischen Anliegen – vorliegen (A7/12 F94 ff.) und auch keine der erwähnten politischen Schreiben zur Stützung ihrer Vorbringen eingereicht wurden, dass sie in ihrer Beschwerdeschrift lediglich pauschal geltend macht, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaften gemäss Art. 3 AsylG, da sie aus politischen Gründen bedroht werde und von den lokalen Behörden keinen staatlichen Schutz erhalte, dass indessen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung unterbleibt, dass nach den vorstehenden Erwägungen und mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin – davon auszugehen ist, dass die albanischen Behörden ihr bei tatsächlicher und ernster Not staatlichen Schutz gewähren würden, zumal es sich bei Albanien gemäss Beschluss des Bundesrats seit dem 6. Oktober 1993 um einen verfolgungssicheren Staat handelt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG),

E-5473/2014 dass schliesslich dem Vorbingen, es herrschten in Albanien generell schwierige Lebensverhältnisse und die Beschwerdeführerin habe erhebliche finanzielle Probleme gehabt, in asylrechtlicher Hinsicht keine Bedeutung zuzuerkennen ist, da die Beschwerdeführerin hiermit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend macht, dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungssituation geraten würde, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-5473/2014 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich fehlende Arbeit und als Folge davon ungenügende Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhalts, keine existenzbedrohende Situation darstellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage zuletzt in einem Haus in Vaqarr lebte, das im Eigentum ihrer nach Italien ausgereisten Eltern steht (A3/13 S. 4 f.), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz und ferner über nahe Verwandte mit geregeltem Aufenthalt im Ausland (England, Deutschland und Italien) verfügt (vgl. A3/13 S. 5 f.), von denen sie notfalls Unterstützung erwarten kann,

E-5473/2014 dass im Übrigen auf die diesbezüglichen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, die den Wegweisungsvollzug zu Recht als zumutbar bezeichnete, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Unzumutbarkeit ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat glaubhaft darzulegen, dass die Beschwerdeführerin an dieser Stelle auf die Möglichkeit der Ausrichtung von Rückkehrhilfe zu verweisen ist (vgl. dazu Art. 93 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da gemäss Aktenlage vollzugsgenügliche Dokumente vorliegen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es im Übrigen der Beschwerdeführerin obläge, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, mit Ergehen eines Entscheids in der Sache gegenstandslos wird, indessen unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 2 AsylG im Rahmen einer Beschwerdeinstruktion abzuweisen gewesen wäre, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine allfällig bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen, dass auch die Rechtsbegehren, es sei kein Kostenvorschuss zu erheben, bzw. es sei eventualiter der Beschwerde aufschiebende Wirkung einzuräumen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos

E-5473/2014 werden, zumal die Beschwerde ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte, dass sich die Beschwerdebegehren nach dem oben Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens demnach die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5473/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin allfällige der zuständigen ausländischen Behörde bereits weiter gegebene Personendaten offen zu legen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

Versand:

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