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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2010 E-5473/2009

8 décembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,263 mots·~11 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Jul...

Texte intégral

Abtei lung V E-5473/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 8 . Dezember 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Hans Suter, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5473/2009 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. Dezember 2008 und gelangte am 23. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Dezember 2008 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Erstbefragung statt, und am 6. Juli 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe in C._______, Jaffna, gelebt, wo er einen D._______ besessen habe. Er sei Mitglied des lokalen (...)vereins gewesen, der von 1997 bis 2008 die LTTE unterstützt habe. Der Verein habe unter anderem Festdekorationsarbeiten geleistet und Gelder für die Bewegung gesammelt. Deshalb hätten die Vereinsmitglieder immer wieder Probleme mit der Armee gehabt. Im Jahre 1997 sei er (der Beschwerdeführer) während 45 Tagen von der Armee festgehalten worden und habe in der Folge bis ins Jahr 2002 regelmässig in einem Militär-Camp Unterschrift leisten müssen. Sechs Jahre später, im Februar 2008, sei der Kassierer des (...)vereins, ein guter Kollege namens E._______, von Soldaten gesucht worden. In diesem Zusammenhang sei er (der Beschwerdeführer) im März 2008 sechs Mal in derselben Woche von der Armee vorgeladen und zum zwischenzeitlich untergetauchten E._______ befragt worden, danach habe er täglich bis zum (...) 2008 Unterschrift leisten müssen. Im Mai 2008 habe er sich in einem Tempel aufgehalten, als sein Vater ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass er in seinem D._______ von unbekannten Männern mit einem weissen Van gesucht worden sei. Aus Angst vor einer Festnahme habe er sich entschlossen, nach F._______ zu fliehen. Nach zwei Tagen habe er sich nach G._______ weiterbegeben, wo er sich anderthalb Monate bei einer Tante aufgehalten habe. Während dieser Zeit sei er wiederholt von Unbekannten – vermutungsweise von der Armee engagierte Milizangehörige – zu Hause gesucht worden. In G._______ sei er von Anhängern der LTTE aufgesucht und aufgefordert worden, die Bewegung zu unterstützen. Eingekeilt zwischen zwei Fronten sei die Situation unerträglich geworden, weshalb er sich entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen. Sein Onkel habe ihn nach H._______ gebracht, von wo aus er von einem Freund des Onkels weiter nach I._______ begleitet worden sei. Am 22. Dezember 2008 habe er sich zum Flughafen von Colombo begeben. In der Folge sei er via Qatar E-5473/2009 nach Mailand geflogen und schliesslich in die Schweiz gekommen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 – eröffnet am 31. Juli 2009 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. August 2009 liess der Beschwerdeführer beantragen, die Ziffern eins, zwei, drei und sechs der Verfügung des BFM seien aufzuheben und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Auf eine Wegweisung aus der Schweiz sei zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2009 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.-. Der Kostenvorschuss ging am 28. September 2009 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das E-5473/2009 Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder E-5473/2009 begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an Art. 7 AsylG noch denjenigen an Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten. So seien die geltend gemachte Inhaftierung im Jahre 1997 und die darauf folgende Meldepflicht nicht der Grund der Ausreise im Jahre 2008 gewesen, es mangle diesbezüglich am Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Ausreise. Die vorgebrachten sechsmaligen Befragungen durch die srilankische Armee könnten sodann als legitime behördliche Untersuchungsmassnahmen gewertet werden, zumal der Bekannte des Beschwerdeführers der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigt worden sei. Zudem sei der Beschwerdeführer am (...) 2008 ohne weitere Folgen von der Meldepflicht und den Befragungen dispensiert worden. Letztlich fehle es an der geforderten Intensität der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen. Weiter könne dem Beschwerdeführer mangels entsprechender Substanziierung nicht geglaubt werden, dass er von unbekannten Männern in einem weissen Van in seinem Geschäft und auch nach seiner Flucht zuhause in C._______ gesucht worden sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Armee Milizangehörige auf den Beschwerdeführer ansetze anstatt ihn selbst festzunehmen. Schliesslich sei das Vorgehen der Männer unlogisch, indem sie die Festnahmeversuche immer in dessen Abwesenheit durchgeführt hätten. E-5473/2009 5.2 5.2.1 Vorab ist die explizit erhobene Rüge der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu behandeln, da eine allenfalls ungenügende Erhebung desselben eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht dargelegt, inwiefern die Vorinstanz im Einzelnen den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt hat. Den Akten lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der erhobenen Rüge entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass das BFM den Sachverhalt in den Befragungen korrekt ermittelt und in der angefochtenen Verfügung korrekt wiedergegeben und in seiner Entscheidfindung alle rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind denn auch vielmehr dahingehend zu verstehen, als der Beschwerdeführer gar nicht die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung bemängelt, sondern mit deren vorinstanzlichen Würdigung nicht einverstanden ist. Demnach erweist sich die erhobene Rüge als unzutreffend. 5.2.2 Sodann wird in der Beschwerde auch nicht näher begründet, inwiefern das BFM sein Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen, weshalb auf diese Rüge nicht näher eingegangen wird. 5.2.3 Schliesslich wird gerügt, das BFM habe Bundesrecht verletzt, indem es zu Unrecht auf fehlende Glaubhaftigkeit respektive Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen geschlossen habe. Nach einer Prüfung der Akten erweist sich aber auch diese Rüge als unbegründet: Der von der Vorinstanz dargelegte fehlende Kausalzusammenhang zwischen der im Jahre 1997 stattgefundenen Inhaftierung mit nachfolgender Meldepflicht bis ins Jahr 2002 und der Ausreise im Jahre 2008 wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. E-5473/2009 Auch wenn die geltend gemachten sechs Befragungen im März 2008 durch die Armee vor diesem Hintergrund zu würdigen seien, wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die erfolgten Befragungen im Rahmen von behördlichen Untersuchungsmassnahmen gegen eine der Zugehörigkeit zur LTTE verdächtigte Person als durchaus legitim und nicht aus einem der in Art. 3 AsylG aufgezählten Motive zu betrachten sind, der Beschwerdeführer dabei offenbar nicht festgenommen oder – abgesehen von der Pflicht zur Unterschriftenleistung - weitergehend behelligt worden ist und damit auch nicht von einer genügend hohen Intensität der Benachteiligungen ausgegangen werden kann. Die tägliche Verpflichtung zur Unterschriftenleistung wurde denn auch aussagegemäss ab dem (...) 2008 nicht mehr als nötig erachtet, da der Beschwerdeführer keine Informationen habe geben können (vgl. Akten BFM A13/14 S. 7 f.). Aus diesem behördlichen Verhalten lässt sich keine künftige Verfolgungsgefahr herleiten, wie dies in der Beschwerde getan wird. Was die angeblich mehrfach erfolgte Suche durch Unbekannte ab Mai 2008 anbelangt, ist sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese nicht glaubhaft gemacht werden kann. Insbesondere ist wenig überzeugend, dass diese Leute derart schlecht organisiert sind, dass sie immer gerade in Abwesenheit des Beschwerdeführers nach ihm gesucht hätten. Nicht logisch ist sodann, weshalb sie sich einerseits schwarz vermummt und andererseits gleichzeitig als Regierungsleute zu erkennen gegeben haben sollen (vgl. Akten BFM A13/14 S. 9). Zudem kann nicht nachvollzogen werden, dass Leute, die mit der Regierung zusammenarbeiten würden, den Beschwerdeführer einen Monat nach Beendigung der Verpflichtung zur Unterschriftenleistung suchen sollten, hätten die srilankischen Behörden seiner doch bereits während der Befragungen habhaft werden können. Dass der Beschwerdeführer den Grund der angeblichen Suche nach ihm nicht weiss respektive nicht einmal versucht hat, diesen in Erfahrung zu bringen (vgl. Akten BFM A13/14 S. 10), muss sodann als realtitätsfremd bezeichnet werden, zumal es nicht dem gängigen Verhalten einer verfolgten Person entspricht. Schliesslich ist wenig überzeugend, dass der Beschwerdeführer erst einen Monat nach seiner Flucht auch zuhause gesucht worden sein will (vgl. Akten BFM A13/14 S. 8), hätten die Häscher ihm doch auf diese Weise geradezu die Möglichkeit gegeben, unterzutauchen. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, ohne E-5473/2009 noch näher auf die einzelnen Argumente in der Beschwerde einzugehen, welche am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5.2.4 Zusammenfassend folgt, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, weshalb sich zum jetzigen Zeitpunkt Ausführungen hinsichtlich Zulässigkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs erübrigen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 28. September 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-5473/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: E-5473/2009 Seite 10

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