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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2021 E-5468/2019

17 août 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,295 mots·~41 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. September 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5468/2019

Urteil v o m 1 7 . August 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Eritrea, alle vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (…), (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. September 2019 / N (…).

E-5468/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie – verliess gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland im Februar 2011 und reiste nach Äthiopien, wo sie sich bis Oktober 2015 mit ihrem Ehemann D._______ (D._______) im Flüchtlingslager E._______ aufhielt. Während ihres Aufenthaltes in Äthiopien gebar die Beschwerdeführerin ihre beiden – mit D._______ gemeinsamen – Töchter B._______ und C._______. Anschliessend reiste sie – ohne ihren Ehemann – mit ihren beiden Töchtern in den Sudan. Über Libyen gelangte sie mit ihren Töchtern auf dem Seeweg im April 2016 nach Italien. Im Rahmen eines Relocation-Verfahrens, zu welchem die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung gab, reiste sie mit ihren Töchtern am 15. Februar 2017 in die Schweiz ein und stellte für sich und ihre Kinder ein Asylgesuch. B. Am 27. Februar 2017 fand die Befragung der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) statt (vgl. Akte A5). Dabei ersuchte sie unter anderem um die Zuteilung in jenen Kanton, wo ihre Cousine F._______ lebe (Kanton G._______). Gleichentags wurde ihr das rechtliche Gehör zur Kantonszuteilung gewährt. Am 27. Februar 2017 wurden per elektronische Mitteilung amtsintern (SEM) gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder mitgeteilt (vgl. Akte A8). C. Mit Verfügung vom 6. März 2017 wurden die Beschwerdeführerinnen dem Kanton G._______ zugewiesen. D. Am 19. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel im Original ein (vgl. Akte A16): - einen religiösen Eheschein («marriage certificate») mit zwei angehefteten Passfotos, ausgestellt durch die «Ethiopian H._______ Church»; - zwei in Äthiopien ausgestellte Geburtsurkunden der beiden Töchter B._______ und C._______; gemäss diesen Geburtsurkunden sind beide Töchter eritreische Staatsangehörige und beide wurden in Äthiopien geboren; - zwei Taufurkunden der Töchter, jeweils mit angeheftetem Passfoto, ausgestellt durch die «Ethiopian H._______ Church;

E-5468/2019 - eine Fotokopie der Identitätskarte ihrer Mutter. E. Am 15. Mai 2018 wurde die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen durchgeführt (vgl. A15). Zur Begründung ihres Asylgesuches trug die Beschwerdeführerin bei der BzP und der Anhörung folgenden Sachverhalt vor: Zu ihrer persönlichen Situation und ihren familiären Verhältnissen gab sie an, sie sei in I._______, Zoba J._______, geboren. Ihr Vater sei gestorben, als sie noch ein Kind gewesen sei. Sie und ihre Schwester seien bei der Grossmutter in I._______ aufgewachsen, nachdem ihre Mutter nach Äthiopien gezogen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt sei ihre Mutter wieder nach Eritrea zurückgekehrt, sei aber vor rund vier Jahren gestorben. Bis zu ihrer Heirat nach Brauch im Jahr 2009 habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester in K._______, Asmara gelebt. Nach ihrer Heirat habe sie sich bis zu ihrer Ausreise im Februar 2011 – bis zur illegalen Ausreise ihres Ehemannes D._______ im Jahr 2010 mit diesem zusammen – in L._______, Zoba J._______ aufgehalten und sei dabei zwischen dem Wohnort ihrer Schwiegereltern und Asmara hin- und hergependelt. Sie habe zwei volljährige Söhne aus einer früheren Beziehung mit M._______ Der ältere Sohn, N._______, lebe in Eritrea, der andere Sohn O._______ sei nach ihr, etwa im Jahr 2013, aus Eritrea ausgereist. Ihre Eltern hätten gewollt, dass sie den Mann P._______ heirate, und sie gezwungen, mit diesem zusammenzuleben. Dabei sei sie von P._______ vergewaltigt worden. Aus dieser Beziehung stamme ihre im Jahr (…) geborene Tochter Q._______, die bei der Schwester der Beschwerdeführerin in Asmara lebe. Sie, die Beschwerdeführerin, sei nie zur Schule gegangen und habe lediglich zu Hause etwas schreiben und lesen gelernt. Sie habe als Dienstmädchen und auf den Feldern gearbeitet. Die beiden Töchter, die mit ihr in die Schweiz geflüchtet seien, habe sie in Äthiopien geboren. Sie habe den Lebensunterhalt bestritten, indem sie auf der Strasse Ware verkauft habe. Weil sie als Strassenhändlerin ihre Ware feilgeboten habe, sei ihr mehrmals ein Bussgeld von jeweils 500 Nakfa auferlegt worden. In diesem Zusammenhang sei sie mehrmals von den eritreischen Aufsichtsbehörden nach R._______ abgeführt und mit einem Stock geschlagen worden; nachdem sie jeweils bezahlt habe, sei sie wieder freigelassen worden. Wegen der auferlegten Bussengelder habe sie nicht mehr für den Lebensunterhalt ihrer Familie aufkommen können.

E-5468/2019 Ihr Ehemann D._______ habe «seit der (…) Runde» während insgesamt 18 Jahren in Eritrea Militärdienst geleistet. Im Jahr 2010 habe er Eritrea illegal verlassen und sei in der Folge von den eritreischen Behörden als Verräter betrachtet worden. Die Militäreinheiten ihres Ehemannes hätten diesbezüglich zu Hause vorgesprochen und hätten auch eine Hausdurchsuchung veranlasst; sie habe erst durch die Soldaten erfahren, dass ihr Ehemann nach einem Urlaub den Militärdienst verlassen habe und aus Eritrea ausgereist sei. Wegen der Desertion ihres Mannes sei ihr ein Bussengeld von 50'000 Nakfa (vgl. A5 Ziff. 7.01, 7.02) beziehungsweise von 5'000 Nakfa (vgl. A15 Antworten 105, 138, 139, 150) auferlegt worden. Gemäss den Angaben in der BzP habe die Polizei im Januar 2011 bei ihr vorgesprochen und sie aufgefordert, sich bei der Gemeindeverwaltung in Adi Quala zu melden und die Busse zu zahlen; sie sei dort aber nicht hingegangen, sondern habe stattdessen Eritrea verlassen (vgl. A5 Ziff. 7.01, 7.02). Gemäss den Angaben in der Anhörung habe man sie zur Polizei mitgenommen, wo sie etwas habe unterschreiben müssen und man ihr die Busse mitgeteilt habe (vgl. A15 Antwort 105), beziehungsweise sie habe von der Verwaltung in I._______ ein Aufforderungsschreiben erhalten (vgl. A15 Antworten 132, 188) und habe dann, weil sie nicht lesen und schreiben könne, bei den Behörden vorgesprochen. Dort sei sie aufgefordert worden, 5'000 Nakfa zu bezahlen, weil ihr Ehemann verschwunden sei; sie sei nicht in Haft gesteckt worden (vgl. A15 Antwort 143), beziehungsweise sie sei eine Woche lang bei den Polizeibehörden festgehalten, an den Händen gefesselt und auf den Rücken geschlagen worden (vgl. A15 Antworten 147 f., 182 f., 189 f.). Ihr älterer Sohn N._______ habe aus gesundheitlichen beziehungsweise aus finanziellen Gründen während der achten Klasse die Schule verlassen müssen. Als sie im Januar 2010 respektive im Jahr 2011 bei der Schule vorgesprochen habe, um die Wiederzulassung des Schulbesuchs ihres Sohnes zu fordern, sei dieser vor ihren Augen abgeführt und nach Sawa respektive zum militärischen Ausbildungsort in S._______ verbracht worden. Er sei zurzeit in einer unterirdischen Zelle im Gefängnis T._______ inhaftiert; den Grund der Haft kenne sie nicht. Wegen der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrem Sohn N._______ und ihrem Ehemann D._______ habe sie Eritrea verlassen. Ansonsten habe sie mit den eritreischen Behörden keine weiteren Probleme gehabt. Mit den Militärbehörden habe sie persönlich keine Probleme gehabt. Sie habe nie Militärdienst geleistet und sei nie dazu einberufen worden. Wegen

E-5468/2019 ihrer illegalen Ausreise werde sie nun als Verbrecherin betrachtet; eine Rückkehr nach Eritrea sei unmöglich. Weil sie wegen der Vorkommnisse in Eritrea verzweifelt gewesen sei, habe sie ihren gesamten Besitz, insbesondere ein kleines Haus, einem Bekannten übergeben, damit dieser sie bei der Organisation der Ausreise unterstütze. Auf ihrer Reise nach Äthiopien sei sie am (…) geschlagen und wie andere Frauen vergewaltigt und drei Tage lang in der Einöde liegengelassen worden. Ein Soldat habe sie dann aufgefunden und nach U._______ geführt; von dort aus sei sie von weiteren Soldaten nach V._______ geführt worden. Die äthiopischen Behörden hätten ihr dabei geholfen, ihren Ehemann im Flüchtlingslager (…) wiederzufinden; bis 2015 habe sie mit ihm in W._______ zusammengelebt. Weil sie die örtlichen Lebensumstände nicht ausgehalten habe, habe sie mit ihren beiden Töchtern Äthiopien verlassen. Auf der Reise von Äthiopien über den Sudan und Libyen nach Europa seien die Beschwerdeführerin und ihre Kinder misshandelt worden; sie und ihre ältere Tochter würden deshalb an (…)problemen leiden. Die jüngere Tochter habe als Säugling Wunden erlitten; sie sei deswegen in der Schweiz in ärztlicher Behandlung gewesen. Zu den bereits im April 2017 eingereichten Dokumenten gab die Beschwerdeführerin an, diese seien ihr von ihrem Ehemann, der sich weiterhin im Flüchtlingslager E._______ aufhalte, zugesandt worden. Im Anschluss an die Anhörung vom 15. Mai 2018 hielt die anwesende Hilfswerksvertretung fest, die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sei schlecht gewesen; sie leide nach Auffassung der Hilfswerksvertretung unter ihren traumatischen Erfahrungen und habe sehr zerbrechlich gewirkt. Gegen den Schluss der Anhörung habe die Beschwerdeführerin anteilslos gewirkt. Aufgrund der vorgetragenen Ereignisse sei eine Traumatisierung nicht ausgeschlossen. Es werde deshalb angeregt, ein medizinisches und psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin und ihre Töchter einzuholen. F. Mit Verfügung vom 18. September 2019, den Beschwerdeführerinnen am 21. September 2019 eröffnet, verneinte das SEM das Bestehen ihrer Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Weil der Wegweisungsvollzug als unzumutbar befunden wurde, wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen angeordnet.

E-5468/2019 Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die geschilderten Bestrafungen mit Bussen im Zusammenhang mit dem Strassenverkauf von Waren seien nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, ihre Warenverkäufe seien nicht erlaubt gewesen, weshalb das Vorgehen der eritreischen Behörden rechtmässig gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin eine illegale Ausreise aus Eritrea vorgetragen habe, sei auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Gemäss dieser Rechtsprechung sei nicht davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit asylbeachtlichen Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich. Sie habe selbst betont, ihre illegale Ausreise sei der eigentliche Grund, weshalb sie nicht nach Eritrea zurückkehren könne. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge für sich alleine jedoch keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Bei Familienangehörigen von Deserteuren und Dienstverweigerern könne es in einigen Fällen tatsächlich zu asylrelevanter Reflexverfolgung kommen. Bei der Beschwerdeführerin könne indessen verneint werden, dass die Massnahmen der eritreischen Behörden eine asylbeachtliche Intensität aufgewiesen hätten. Sie habe angegeben, dass sie dem Schlepper, der sie nach Eritrea gebracht habe, genau jene Summe übergeben habe, welche die heimatliche Verwaltung von ihr einmalig eingefordert habe (5'000 Nakfa). Sie habe dem Schlepper zusätzlich noch ihre materiellen Besitztümer, etwa ihr Haus, überlassen; dies obwohl ihre Kinder, deren Versorgung die Beschwerdeführerin durch die Zahlung an die Behörden angeblich in Gefahr gesehen habe, bei ihrer Ausreise in Eritrea geblieben seien. Sie habe weiter angegeben, mit ihrem Strassenverkauf etwa zehn Prozent des geforderten Betrags an einem Tag zu verdienen. Somit könne ausgeschlossen werden, dass sie übermässig gebüsst oder ihr gar die Lebensgrundlage entzogen worden sei. Ebenfalls gebe es keine Anzeichen dafür, dass die Behörden die Beschwerdeführerin nochmals aufgesucht hätten oder aufsuchen würden. Sie habe bei der Anhörung, die über sieben Jahre nach ihrer Ausreise aus Eritrea durchgeführt worden sei, selbst angegeben, dass sie nach der geleisteten Unterschrift von Seiten der Behörden nichts mehr gehört habe. Die Asylrelevanz dieser Vorbringen sei deshalb ebenfalls zu verneinen.

E-5468/2019 Es bestünden auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens. So habe die Beschwerdeführerin bei der BzP und ihrer Anhörung unterschiedliche Bussensummen und sich widersprechende Bezahltermine für die Busse genannt. Die geschilderten Misshandlungen auf ihrer Reise seien in Äthiopien oder im Sudan erfolgt. Eine Verfolgung in diesen Drittstaaten schliesse die Anerkennung als Flüchtling aus. Den einzigen Akt sexueller Gewalt, den sie während ihrer BzP für die Zeit in Eritrea vorgetragen habe, habe sie andernorts wieder bestritten und habe die Unstimmigkeiten nicht aufklären können. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihre Töchter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 18. September 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben die Sache zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung ersucht. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer Anhörung am 15. Mai 2018 bedroht gefühlt und habe nicht sämtliche ihrer Erlebnisse schildern können. Sie sei etwa im Jahr 2007 neun Monate lang in einem Gefängnis in X._______ inhaftiert worden, nachdem ihr vorgeworfen worden sei, sie habe versucht, die eritreische Landesgrenze illegal zu passieren. Anschliessend sei sie weitere drei Monate lang in einem zivilen Gefängnis festgehalten worden. Dank einer Bürgschaft sei sie dann aus der Haft freigekommen. Es sei der Beschwerdeführerin äusserst schwergefallen, diese Haftzeit zu datieren; sie habe jedoch der Rechtsvertreterin angeben können, dass diese chronologisch vor der Hochzeit mit ihrem heutigen Ehemann erfolgt sei. Ihr Ehemann sei Soldat gewesen, habe anfangs 2010 einen Urlaub erhalten, sei nach Hause zurückgekehrt und sei nach diesem gemeinsam verbrachten Urlaub illegal aus Eritrea ausgereist, ohne dass die Beschwerde-

E-5468/2019 führerin hievon Kenntnis gehabt habe. Sie sei in der Folge von den eritreischen Behörden aufgesucht und zum Verbleib ihres Ehemannes befragt worden. Da ihr Ehemann nach seiner Desertion als Landesverräter gegolten habe, sei sie aufgefordert worden, eine Busse von 50'000 Nakfa zu bezahlen. Da sie nicht in der Lage gewesen sei, diese Busse zu bezahlen, habe sie einen Schuldschein unterzeichnet. Zudem sei sie mit vielen anderen Personen eine Woche lang in einem Raum mit Ungeziefer festgehalten und geschlagen worden. Sie habe einen weiteren Termin bei der Verwaltung erhalten, den sie jedoch nicht wahrgenommen habe, weil sie den ausstehenden Betrag nicht habe leisten können und eine erneute Inhaftierung befürchtet habe. Stattdessen sei sie im Februar 2011 illegal aus Eritrea ausgereist. In der Folge habe sie bis 2015 mit ihrem Ehemann im Flüchtlingslager E._______ in Äthiopien gelebt. In den Jahren 2013 und 2015 habe sie ihre beiden Töchter geboren, die von ihrem Ehemann als seine Kinder anerkannt worden seien. Als sie im Jahr 2015 Äthiopien verlassen habe, sei ihr Ehemann im genannten Flüchtlingslager zurückgeblieben, weil das Geld nicht für die Reise der gesamten Familie gereicht habe. Auf der Flucht mit ihren Töchtern habe die Beschwerdeführerin massive Gewalt und Vergewaltigungen erlitten. Das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Beim Sachverhalt sei die Busse von 50'000 Nakfa wegen des Verschwindens des Ehemannes korrekt aufgeführt worden. Die Vorinstanz habe dann aber zu Unrecht festgehalten, die Beschwerdeführerin sei eine Woche lang inhaftiert worden, bis sie den geforderten Betrag habe begleichen können. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin wegen dieser noch ausstehenden Busse aus Eritrea ausgereist; sie habe die Busse zu keinem Zeitpunkt beglichen. Die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin seien relativ unstrukturiert ausgefallen; diese fehlende Struktur mache es schwierig, ihre Aussagen nachzuvollziehen. Sie habe oft in der direkten Rede gesprochen und habe Fragen gestellt, die sie dann selbst beantwortet habe. Es liessen sich klare Emotionen aus ihren Ausführungen entnehmen; diese Punkte stellten Realkennzeichen dar. Sie würden auf eine extreme psychische Belastung hindeuten und dafür sprechen, dass die Beschwerdeführerin wahre Begebenheiten dargelegt habe. Ihre Schilderungen enthielten viele Erklärungen und Details, die in einem Lügengebäude nicht zu erwarten wären. Auch die Hilfswerksvertretung habe in ihrem Kurzbericht auf die psychische Belastung hingewiesen und auf dem Unterschriftenblatt die starken Indizien für

E-5468/2019 eine "emotionale Zersetzung" der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 4.3) festgehalten. Die Vorinstanz habe die geltend gemachte Reflexverfolgung als nicht genügend intensiv erachtet, deren Asylrelevanz verneint und dazu gänzlich auf den (in der Anhörung genannten) Bussenbetrag von 5'000 Nakfa abgestellt, ohne Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP von 50'000 Nakfa gesprochen habe. Eritrea sei für die unverhältnismässigen und unmenschlichen Bestrafungen bekannt. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene einwöchige Haft und die erlittenen Misshandlungen seien hinreichend intensiv und somit asylbeachtlich. Der Erwägung der Vorinstanz, es könne ausgeschlossen werden, dass die auferlegte Busse übermässig gewesen sei, könne nicht gefolgt werden. Hätte die Beschwerdeführerin Eritrea nicht verlassen, hätte sie mit weiteren Behelligungen bis hin zu Inhaftierungen rechnen müssen. Es liege deshalb eine begründete Furcht vor, da ihr das Verhalten ihres Ehemannes, welcher im eritreischen Kontext als Landesverräter gelte, angelastet werde. Es würden zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne der Rechtsprechung gemäss Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1f. vorliegen: es sei mitzuberücksichtigen, dass sie mehrfach – und im Jahr 2007 längerdauernd – in Haft gewesen sei und seitens der eritreischen Regierung Vorwürfe gegenüber ihrem Ehemann vorliegen würden. Insbesondere der längere Haftaufenthalt im Jahr 2007 sei in diesem Zusammenhang relevant. Der Beschwerdeeingabe wurde unter anderem ein Kurzbericht der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung, eine Sozialhilfebestätigung der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen vom 10. Oktober 2019 sowie eine aktuelle Aufstellung der von der Rechtsvertreterin konkret getätigten Aufwendungen beigelegt. H. Mit Zwischenverfügungen vom 30. Oktober 2019 und 13. November 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung wurden gutgeheissen und MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, wurde den Beschwerdeführerinnen als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

E-5468/2019 I. In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2019 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die Aussage in der Beschwerdeschrift, wonach sich die Beschwerdeführerin während der Anhörung bedroht gefühlt habe und deswegen nicht sämtliche ihrer Erlebnisse habe schildern können, decke sich nicht mit dem Bericht der Hilfswerksvertretung, welche der anhörenden SEM-Mitarbeiterin durchwegs angemessenes Verhalten und ein grosses Bemühen um das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin attestiert habe. Dieses Vorbringen erscheine somit als Schutzbehauptung. Dass sie angeblich im Jahr 2007 neun Monate lang im Militärgefängnis von X._______ inhaftiert gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin weder bei der BzP noch bei der Anhörung erwähnt. Bei der BzP habe sie vielmehr explizit angegeben, nebst den bereits erwähnten nie Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt zu haben und nie festgenommen worden zu sein. Dies erhärte die Zweifel an er ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens geltend gemachten Inhaftierung. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den im Asylentscheid festgehaltenen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen habe sich erübrigt, da das SEM damals zum Schluss gekommen sei, dass die Schilderungen selbst bei Wahrunterstellung den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügten. Die Passagen in der Anhörung (A15, S. 15f. und 20f.) zu den Umständen der Bussen-Zahlung könnten tatsächlich auf unterschiedliche Weise gedeutet werden. Deshalb werde die Argumentation im Sinne von Art. 7 AsylG ausführlicher nachgeholt: Die Beschwerdeführerin habe in der BzP und der Anhörung von anderen Bussen-Summen (A5, S. 9 und A15, S. 15) gesprochen und habe einmal einen konkreten Bezahltermin (A5, S. 13) genannt, dessen Existenz jedoch anderorts wieder bestritten (A15, S. 15); diese Unzulänglichkeit habe sie auch auf Rückfrage hin nicht aufzulösen vermocht (A15, S. 16). Dieser Widerspruch, bei dem die Beschwerdeführerin in der ersten Befragung noch einen konkreten Termin genannt, in der zweiten aber mehrfach angebe, dass kein solcher existiere, könne auch nicht mit der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin erklärt werden. Die Beschwerdeführerin habe im Weiteren auch zur Festnahme ihres Sohnes widersprüchliche Angaben gemacht, indem sie einmal angegeben habe, dass diese vor ihren Augen geschehen sei, andernorts jedoch ausgesagt habe, dass ihr Sohn mitgenommen worden sei, als er unterwegs

E-5468/2019 gewesen sei. Auch dieser Widerspruch habe nicht aufgelöst werden können. Die Schilderungen würden in mehreren zentralen Punkten, die sich nicht auf Daten oder Details beschränken würden, voneinander abweichen. Es könne keine Rede davon sein, dass die Asylgründe bei der BzP und der Anhörung in gleicher Form dargelegt worden seien, wie dies in der Beschwerdeschrift festgehalten werde. Zudem seien die Schilderungen bei beiden Gesprächen mehrheitlich stereotyp ausgefallen und enthielten insgesamt kaum Realkennzeichen, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin das Erzählte tatsächlich erlebt habe. Auch unter Berücksichtigung des tiefen Bildungsniveaus stellten die vorgebrachten Realkennzeichen schwächere Indizien für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen dar, als die vorgenannten Widersprüche für deren Unglaubhaftigkeit. Die vorgetragene Reflexverfolgungssituation müsse deshalb insgesamt als überwiegend unglaubhaft eingestuft werden. J. Mit Replikeingabe vom 22. Januar 2020 liess die Beschwerdeführerin ergänzend ausführen, dass der anlässlich der Anhörung anwesenden SEM- Mitarbeiterin ein angemessenes Verhalten attestiert worden sei; es sei auch nie Gegenteiliges behauptet worden. Dennoch habe sich die Beschwerdeführerin bedroht gefühlt, was vielmehr mit der Situation und den zahlreichen Fragen und der Tatsache, dass sie aufgrund vieler äusserst traumatischer Erlebnisse psychische Schwierigkeiten habe, zusammenhänge. Sie habe grosse Mühe, über belastende Erlebnisse zu sprechen, wie aus dem Bericht der Hilfswerksvertretung und dem Anhörungsprotokoll hervorgehe. In Letzterem sei festgehalten worden, dass sie mehrfach geweint und angeben habe, von nichts zu wissen. Die Hilfswerksvertretung habe auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in psychisch schlechter Verfassung gewesen sei und sehr zerbrechlich gewirkt habe, weshalb auch angeregt worden sei, ein medizinisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen. Diese Beobachtungen verdeutlichten, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Anhörung nicht umfassend zu äussern vermocht und sich nicht wohl und bedroht gefühlt habe. Es gehe vorliegend nicht um eine Schutzbehauptung, sondern um eine Erläuterung zur schwierigen psychischen Verfassung. Es gebe zahlreiche Hinweise für Erklärungen, weshalb die Beschwerdeführerin die selbst erlittene Haft nicht geschildert habe. An der Anhörung seien viele Fragen zum Ehemann und zu ihrem Sohn gestellt worden, die sie nicht persönlich betroffen hätten. Sie scheine eigene traumatisierende Erlebnisse nicht zu erwähnen, wenn sie nicht danach gefragt werde. So sei

E-5468/2019 bei Frage 186 der Anhörung explizit festgehalten worden, dass sie anteillos gewirkt habe. Bei Frage 53 habe sie beispielsweise zunächst nicht angegeben, dass eines ihrer Kinder von einem anderen Mann aus einer Vergewaltigung stamme. In Frage 165 sei ihr gesagt worden, dass sie über den Vater von Q._______ nichts sagen müsse. Hierauf habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie nichts wisse. Aus der Frage 166 gehe zudem hervor, dass die Befragerin des SEM wohl davon ausgegangen sei, dass weitere nicht berichtete Ereignisse vorgefallen seien. Schliesslich falle auch die Antwort 143 auf, wo die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab "Sie steckten mich nicht in Haft. So nach einer Woche bin ich raus."; dies deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sogar eine tatsächlich erfolgte Festnahme nicht als "Haft" bezeichnet habe. Bei der BzP sei es der Beschwerdeführerin gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Sie habe starke (…)schmerzen gehabt und sich grosse Sorgen um ihre Tochter gemacht. Es sei erklärbar, dass sie diese Befragung schnell habe abschliessen und nicht über weitere Schwierigkeiten habe berichten wollen. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht erklären, weshalb die Bussen- Summe in der Anhörung anders festgehalten worden sei; auch an den genannten Termin könne sie sich nicht erinnern. Trotz dieser Unstimmigkeiten wiederhole sich das Erzählmuster und würden die Elemente, die für ihre persönliche Glaubwürdigkeit sprechen würden, überwiegen. Es treffe nicht zu, dass Widersprüche bei den zentralen Asylvorbringen vorliegen würden: in den freien Redebeiträgen habe die Beschwerdeführerin dieselben Thematiken erwähnt und es seien darin konkrete Realkennzeichen erkennbar. Die Emotionen seien nicht bloss konstruiert, sondern liessen sich deutlich dem Bericht der Hilfswerksvertretung entnehmen. Die Beschwerdeführerin sei zurzeit in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. Z._______ von der Aa._______, Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie (Aa._______), G._______. Sobald Unterlagen zur Behandlung vorliegen würden, würden diese nachgereicht. K. Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. Z._______, Oberärztin, Aa._______, (Aa._______), G._______, vom 16. Juni 2020 nachreichen. Aus diesem Facharztbericht geht Folgendes hervor:

E-5468/2019 Die Beschwerdeführerin habe sich erstmalig am 11. Mai 2017 zum Erstgespräch bei der Aa._______ vorgestellt. Die Anmeldung sei vom Sozialdienst Asyl aufgrund eines dissoziativen Zustandes erfolgt. Die Gespräche mit der Beschwerdeführerin, einer alleinziehenden Mutter von zwei Kindern, seien stets mit einem Dolmetscher durchgeführt worden. Sie habe zunächst davon berichtet, in Äthiopien in Stresssituationen bei Ärger und Wut erstmalig «erstarrt» zu sein. Auch im Durchgangzentrum sei ein solcher Zustand einmalig beobachtet worden. Es sei die Diagnose «ICD-10 Z65, Probleme bei sonstigen psychosozialen Umständen» und differentialdiagnostisch «ICD-10 F44, dissoziative Störung» gestellt worden. In den folgenden Gesprächen habe die Beschwerdeführerin Probleme in der Unterkunft und bei der Betreuung der Kinder thematisiert. Im Verlauf der Behandlung sei es gelungen, eine vertraute Beziehung aufzubauen. In den letzten Gesprächen habe sie über die Bedingungen, unter welchen sie aufgewachsen sei, zu berichten vermocht. In ihrer frühen Kindheit habe sie schwere Verlusterlebnisse der Eltern (Tod des Vaters, Weggang der Mutter), Gewalterfahrungen (körperliche und sexuelle Gewalt) und Überforderungserlebnisse erlitten. Diese bildeten die Grundlage der depressiven Symptomatik, welche sich zum jetzigen Zeitpunkt zeige. Zusätzlich ergebe sich ein deutlicher Hinweis auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Hyperarousal und Flashbacks, nachdem sie im Heimatland mehrfach schwerer Gewalt (unterirdische Inhaftierung, mehrfache Vergewaltigungen und Misshandlungen, Erlebnisse als Zeugin von mehrfachen Todesfällen auf der Flucht und als Opfer von Folterung) ausgesetzt worden sei. Bei vorbestehender prämorbider Persönlichkeit nach frühem Verlust wichtiger Bezugspersonen hätten sich die Symptome durch die Erlebnisse im Verlauf verstärkt. Es sei zu wiederholtem Erleben des Traumas in Erinnerungen und Träumen, Anhedonie, traumatischen Ausbrüchen von Angst (mit Ohnmachtsgefühlen) sowie zu Zeichen von Übererregbarkeit (Schreckhaftigkeit, Geruchsüberempfindlichkeit, Schlaflosigkeit) und Symptomen einer Depression gekommen. Aufgrund der Schwere der Erkrankung sei eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung dringend indiziert. Eine Unterbringung in Räumlichkeiten, in denen sich die Beschwerdeführerin nicht sicher fühle, sei zu vermeiden. Zudem müsse sie dringend bei der Kinderbetreuung unterstützt werden. Eine Ausweisung aus den sicheren Bedingungen in der Schweiz sei unbedingt zu unterlassen.

E-5468/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 18. September 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich daher auf die Fragen, ob die Beschwerdeführerinnen als Flüchtlinge anzuerkennen, ihnen Asyl zu gewähren und die Wegweisung als solche anzuordnen ist. 4. In der Rechtsmitteleingabe wird vorgetragen, die Beschwerdeführerin habe sich während der Anhörung vom 15. Mai 2018 bedroht gefühlt, weshalb sie nicht sämtliche Erlebnisse habe schildern und nicht alle massgeblichen Asylvorbringen habe vortragen können. In Ziffer 2.4 der Beschwerde wird

E-5468/2019 neu, das heisst erstmals eine im Jahr 2007 erlittene Inhaftierung im Militärgefängnis X._______ und anschliessende dreimonatige Festhaltung in einem zivilen Gefängnis vorgebracht. In Ziffer 3 der Beschwerde wird sinngemäss gerügt, das SEM habe sich bei seiner Entscheidfindung auf einen unrichtig festgestellten Sachverhalt abgestützt. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Was das Gefühl des Bedrohtseins während der Anhörung betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replikeingabe vom 22. Mai 2020 der Befragerin des SEM explizit ein angemessenes Verhalten attestiert. Auch die Hilfswerksvertretung bestätigte in ihrem ausführlichen Bericht vom 16. Mai 2018 zur Anhörung, dass sich die Beschwerdeführerin «den Umständen entsprechend wohl» gefühlt habe, dass die Befragerin «angemessen» auf die Emotionen der Beschwerdeführerin reagiert, den Sachverhalt gut aufgeklärt, Pausen passend angesetzt und sich darum bemüht habe, dass sich die Beschwerdeführerin wohl fühle. Auch die Dolmetscherin habe ihre Arbeit kompetent gemacht. Seitens der Beschwerdeführerin wird somit nicht die Befragungstechnik oder die Befragungsatmosphäre während der Anhörung durch das SEM als solche kritisiert. Es wird vielmehr vorgebracht, das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer traumatisierenden Erlebnisse eingeschränkt gewesen; sie habe aufgrund ihres schlechten psychischen Gesundheitszustandes nicht alle wesentlichen Asylvorbringen vortragen können. 4.2 Hierzu ist vorweg festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der BzP als auch in der einlässlichen Anhörung persönlich belastende Erlebnisse vortrug. 4.2.1 So gab sie bei der BzP an, ihr Vater sei während ihrer Kindheit nach einem Schlangenbiss gestorben; sie und ihre Schwester seien von der kranken Mutter verlassen worden, worauf sie bei der Grossmutter aufgewachsen seien. Sie erwähnte auch den Tod ihrer Mutter. Zudem gab sie an, ihre Tochter Q._______ sei aus einer Vergewaltigung durch den von den Eltern vorbestimmten Partner, P._______, hervorgegangen. Im Weiteren gab sie zu Protokoll, die Schwierigkeiten ihres Sohnes N._______ in der Schule hätten ihr «Stress» bereitet (vgl. A5, Ziffern 1.14, 3.01, 7.01 und 7.02). 4.2.2 Auch während der Anhörung vom 15. Mai 2018, die um 9:45 Uhr begann, durch zwei Pausen von 40 respektive 20 Minuten unterbrochen und

E-5468/2019 – nach einer weiteren Pause von 20 Minuten und der Rückübersetzung – um 16:20 Uhr beendet wurde, war die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage, traumatisierende Ereignisse vorzutragen. So gab sie zu Protokoll, sie und ihre Schwester seien von ihrer Mutter verlassen worden; die Mutter sei nach Äthiopien weggezogen und habe ihre beiden Kinder – die Beschwerdeführerin und ihre Schwester – in Eritrea zurückgelassen; die Mutter sei dann aber nach Eritrea zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrem Tod gelebt habe (vgl. A15, Antworten 14ff, 18 ff. und 82). Sie schilderte die Misshandlungen nach ihrer Ausreise aus Eritrea im Jahre 2011; in Äthiopien sei sie vergewaltigt und «wie weggeworfen» drei Tage lang in der Einöde «einfach dort liegen» gelassen worden; erst am dritten Tag sei sie von einem Soldaten aufgefunden und nach U._______ verbracht worden, wo sie drei Nächte geblieben seien; anschliessend seien sie nach V._______ verbracht worden (vgl. A15 Antwort 159). Auch bei der Reise im Jahr 2015 von Äthiopien über den Sudan nach Libyen habe sie Misshandlungen erlebt; die Kinder seien ebenfalls misshandelt worden (vgl. A15, Antworten 94 und 193). An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber bereits festzustellen, dass die Beschwerdeführerin während der Anhörung die bei der BzP geltend vorgebrachte Vergewaltigung durch den Vater von Q._______, die sich in Eritrea zugetragen haben soll, nicht mehr vortrug. Auf die entsprechende, konkrete Nachfrage hin verwies sie bloss auf ihre Verzweiflung und den Umstand, dass ihr Kind zum fraglichen Zeitpunkt krank gewesen sei; es könne schon sein, dass sie «ein paar Dinge nicht richtig verstanden habe» (vgl. A15, Antwort 164). Auf dieses Aussageverhalten ist in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen. 4.2.3 Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin während ihren beiden Anhörungen in der Lage war, auf belastende Ereignisse und Erlebnisse einzugehen, diese zu schildern und auch Fragen dazu zu beantworten. Dass sie allen Fragen zu traumatisierenden Erlebnissen ausgewichen sei, was zu einer unvollständigen Sachverhaltserstellung geführt habe, lässt sich aufgrund der Akten nicht bestätigen. 4.3 4.3.1 Die BzP wurde sehr ausführlich durchgeführt, die ihr gestellten Fragen hat die Beschwerdeführerin sehr einlässlich und adäquat beantwortet; es sind namentlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie die Fragen nicht verstanden hätte. Die entsprechenden Ausführungen wurden auf

E-5468/2019 den Seiten 8-12 der BzP detailliert und umfassend protokolliert. Es gibt nirgends Hinweise auf einen massiv eingeschränkten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Auch für die in der späteren Anhörung vorgebrachte Einschränkung im (…)vermögen während der BzP finden sich in den protokollierten Angaben keine Stützen. Dort trug sie einzig vor, sie habe aufgrund der auf ihrer Reise erlittenen Misshandlungen an (…)schmerzen gelitten, was ihr Stress und Sorgen bereite («Per il fatto che mi avevano picchiata tra l'Etiopia e il Sudan ho dolori alle orecchie, mi si chiudono come se non sentissi nulla, mi viene molto stress e molta ansia …», vgl. A5 Ziff. 8.02). Ihre jüngere Tochter sei an einer Grippe erkrankt; die ältere Tochter habe Hautprobleme am Gesicht und Hals (vgl. Ziffer 8.02). Eine eigene, persistierende «Verzweiflungssituation» trug die Beschwerdeführerin dabei nicht vor. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht direkt nach ihrer belastenden Reise von Äthiopien nach Europa, sondern im Rahmen einer Relocation aus Italien in die Schweiz gekommen ist; eine unmittelbare Situation von kurz vor der BzP-Befragung erlebten Traumatisierungen war demnach nicht gegeben. 4.3.2 Auch in der Anhörung vom 15. Mai 2018 lassen sich keine konkreten Hinweise festmachen, die darauf schliessen liessen, dass sich die Beschwerdeführerin «bedroht gefühlt» habe oder aufgrund psychischer Einschränkungen nicht in der Lage gewesen sei, ihre Asylgründe vollständig darzulegen, wie dies in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind sehr einlässlich, sowohl bei der freien Schilderung ihrer Ausreise- und Asylgründe (vgl. A15, Antworten 103-105), als auch bei der Beantwortung konkreter Fragen (vgl. beispielsweise A15, Antwort 106, 150, 159, 167 und 187-188).

4.3.3 Das Anhörungsprotokoll erweckt nicht den Eindruck, dass es Lücken bei der Feststellung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin gegeben hätte oder die Anhörung in einer schwierigen Atmosphäre durchgeführt worden wäre. Die Beschwerdeführerin hat die bei der Anhörung anwesende Dolmetscherin gut verstanden (vgl. A15, Antwort 3). Sie hat bei der Beantwortung einiger Fragen zwar emotional reagiert und musste beispielsweise mehrmals weinen. Diese Reaktionen gingen jedoch – soweit erkennbar – nicht mit einer psychischen Blockade im Aussagevermögen einher. Es blieben bei der Anhörung auch keine sich offensichtlich aufdrängenden Fragen unbeantwortet.

E-5468/2019 4.3.4 Eine Überprüfung beider Befragungsprotokolle ergibt, dass diese nicht zu beanstanden sind und keine namhaften Hinweise auf ein eingeschränktes Aussageverhalten der Beschwerdeführerin festzustellen sind. Weder aus den Ausführungen der Hilfswerksvertretung in ihrem sehr einlässlichen, über dreiseitigen «Kurzbericht» vom 16. Mai 2018 noch aus dem Facharztbericht vom 16. Juni 2020 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K) gehen konkrete Anhaltspunkte hervor, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP oder der Anhörung nicht aussagefähig gewesen wäre. Bei dieser Sachlage besteht für das Gericht keine Veranlassung, die beiden Protokolle vom 27. Februar 2017 und 15. Mai 2018 bei der Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens nicht oder nur beschränkt heranzuziehen. Der Facharztbericht bildet alleine keine genügende Grundlage, um davon auszugehen, dass die Protokolle nicht verwendbar und auswertbar sein sollen. Der Sachverhalt ist als hinreichend erstellt und geklärt einzustufen, weshalb keine Veranlassung besteht, die vorinstanzliche Verfügung vom 18. September 2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. In einem nächsten Schritt sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin materiell auf ihre Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz hin zu überprüfen.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen

E-5468/2019 oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst oder zusätzlich geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Fluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft eingestuft respektive deren Asylrelevanz verneint hat. 6.1 Zutreffend sind zunächst die vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2019, wonach die Beschwerdeführerin

E-5468/2019 weder bei der BzP noch bei der einlässlichen Anhörung vorgetragen oder angedeutet hat, dass sie im Jahr 2007 neun Monate lang im Militärgefängnis von X._______ respektive anschliessend drei Monate lang in einem zivilen Gefängnis inhaftiert worden sein soll. Diese Vorbringen wurden erst in der Rechtsmitteleingabe neu vorgetragen. Bei der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin explizit an, nebst den erwähnten habe sie keine anderweitigen Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt und sei namentlich nie festgenommen worden («non sono mai stata arrestata»; vgl. A5, Ziff. 7.02, S. 11). In der Beschwerdeschrift werden keine weitergehenden, konkretisierenden Erläuterungen zu der neu geltend gemachten einschneidenden, angeblich insgesamt ein Jahr dauernden, massiven Freiheitsbeschränkung gemacht. Die nachträglich vorgetragene Inhaftierung wurde vielmehr bloss in sehr unsubstanziierter Weise vorgetragen (vgl. Beschwerde Ziff. 2.4 und 6.4), was nicht genügt, um das Vorbringen als überwiegend wahrscheinlich einzustufen. Die ohne zwingenden Grund erst in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Inhaftierung muss als nachgeschoben und somit unglaubhaft eingestuft werden. 6.2 Im Weiteren muss festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die in der Anhörung vorgetragene Haft im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise ihres Ehemannes im Rahmen der BzP mit keinem Wort erwähnt oder angedeutet hatte. Wie bereits festgehalten, verneinte die Beschwerdeführerin bei der BzP explizit, jemals verhaftet worden zu sein (vgl. A5, Ziff. 7.02, S. 11). Auch dieses Vorbringen muss daher als nachgeschoben eingestuft werden. Die von der Vorinstanz zu Recht festgehaltenen Widersprüche in den entsprechenden Angaben in der Anhörung werden sodann nicht überzeugend aufgelöst. 6.3 Als weiteren Grund für ihre Ausreise aus Eritrea trug die Beschwerdeführerin die Probleme ihres Sohnes N._______ vor. Aus dessen Schwierigkeiten in der Schule und aus dem Umstand, dass er angeblich sofort dem Militärdienst zugeführt und nach Sawa verbracht worden sein soll, leitete die Beschwerdeführerin allerdings weder für sich selbst noch für ihre Töchter konkrete asylbeachtliche Nachteile ab. Aus ihren Angaben gehen keine Hinweise vor, dass sie oder ihre Töchter im Zusammenhang mit der Militärdienstpflicht des Sohnes (respektive Bruders) N._______ persönliche, flüchtlingsrelevante Nachteile erlitten oder zu befürchten hätten. Der Umstand, dass dieser Sohn angeblich zu jung und ohne Vorladung respek-

E-5468/2019 tive ohne formelle Einberufung in den eritreischen Militärdienst habe einrücken müssen, kann vorliegend nicht zur Begründung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter herangezogen werden. Diesen Vorbringen muss daher die Asylrelevanz abgesprochen werden. 6.4 Soweit die Beschwerdeführerin eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem Ehemann D._______ vorbringt, muss festgestellt werden, dass die diesbezüglichen Angaben und Schilderungen zu wenig schlüssig, konkret und substanziiert ausgefallen sind, um eine behördliche Verfolgungssituation ihrer Person wegen der Desertion ihres Ehemannes als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Wie bereits festgestellt, gehen weder aus den einlässlichen Ausführungen der Hilfswerksvertretung in ihrem gut dreiseitigen «Kurzbericht», noch aus dem Facharztbericht vom 16. Juni 2020 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K) konkrete Anhaltspunkte hervor, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin bei der BzP oder der Anhörung nicht aussagefähig gewesen wäre. Es wären von ihr daher substanziiertere Angaben zu erwarten gewesen, wenn sie aufgrund der Desertion ihres Mannes für sich eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation abzuleiten beabsichtigt hätte. Zu bestätigen sind auch die Erwägungen der Vorinstanz, dass die Vorbringen – so etwa die Auferlegung einer Busse wegen des Verschwindens des Ehemannes oder die geltend gemachte Vorladung vor die Behörden, um die Busse zu begleichen – von ihrer Intensität her nicht genügen, um die Beschwerdeführerin in die vom Asylgesetz vorausgesetzte, auswegslose Situation gebracht zu haben, die sie gezwungen hätte, Eritrea illegal zu verlassen. 6.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreise aus Eritrea und deren Umstände auf nicht plausible Weise geschildert hat. Den diesbezüglichen Ausführungen des SEM in Ziffer II/3 der Verfügung vom 18. September 2019 muss beigepflichtet werden.

6.5.1 Einerseits trug die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich – wegen der vielen Bussengelder – in einer massiven finanziellen Zwangslage befunden, die sie zur Ausreise gezwungen habe. Andererseits gab sie jedoch an, sie habe einen namhaften Geldbetrag (von 5'000 Nakfa, genau der Höhe der ihr auferlegten Busse entsprechend; dass die Busse demgegenüber 50'000 Nakfa betragen habe, machte die Beschwerdeführerin lediglich in der BzP, nicht in der Anhörung geltend; auch in der Beschwerde wird nun dieser Betrag angeführt, ohne den Widerspruch zu klären) dem

E-5468/2019 Schlepper übergeben, der sie aus Eritrea verbracht habe; dem Schlepper habe sie ihren ganzen Besitz übergeben (vgl. A15, Antwort 150). In diesem Zusammenhang bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin einerseits die ihr angeblich auferlegte Busse in der Höhe von 5'000 Nakfa nicht zu leisten vermocht habe, andererseits aber einem fremden Schlepper ihr gesamtes Hab und Gut sowie den Betrag von 5'000 Nakfa übergeben hätte, um ausreisen zu können. 6.5.2 Sodann liess die Beschwerdeführerin bei ihrer Flucht aus Eritrea ihre drei Kinder (die beiden Söhne N._______ und O._______ sowie die Tochter Q._______) im Heimatland zurück und reiste nach Äthiopien. Dieses Verhalten scheint schwer nachvollziehbar, nachdem die Beschwerdeführerin gleichzeitig vortrug, ihre Existenzsorgen und Befürchtungen um das Wohlergehen ihrer Kinder hätten den ursprünglichen Grund für ihre Ausreise aus Eritrea und ihre Weiterreise nach Äthiopien gebildet (vgl. A15, Antwort 105). Mit ihrer Ausreise aus Eritrea haben sich die Lebensumstände ihrer drei in Eritrea verbliebenen Kinder indessen nicht verändert respektive verbessert; dass das Wohlergehen der Kinder und die finanziellen Sorgen um die Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie den Ausreiseentschluss der Beschwerdeführerin ausgelöst hätten, erscheint daher wenig plausibel. Inwiefern der Ausreiseentschluss der Beschwerdeführerin auf anderen, nicht genannten Ursachen gründete, bleibt bei der bestehenden Aktenlage im Dunkeln. 6.5.3 Schliesslich weisen die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise nach Äthiopien Unstimmigkeiten auf. So trug sie bei der BzP vor, unmittelbar («appena attraversato il confine») nach ihrem Grenzübertritt sei sie von äthiopischen Militärangehörigen nach U._______ gebracht worden (vgl. A5, Ziff. 5.01). Demgegenüber gab sie bei der Anhörung an, bei der Ausreise nach Äthiopien sei sie vergewaltigt und drei Tage lang in der Einöde «dort einfach liegen gelassen» worden; erst am dritten Tag sei sie von einem Soldaten gefunden und nach U._______ gebracht worden (vgl. A15, Antwort 159). Aufgrund der festgestellten Widersprüche innerhalb der Angaben kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich die Ereignisse so abspielten, wie dies von der Beschwerdeführerin vorgetragen wurde. 6.6 Andere Asylgründe hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Sie hat insbesondere unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass sie nie in den eritreischen Militärdienst einberufen worden sei (vgl. A5, Ziff. 7.02, S. 11).

E-5468/2019 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM mit zutreffender Begründung die Schlussfolgerung gezogen hat, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Fluchtgründe glaubhaft zu machen respektive deren Asylrelevanz darzutun. In der Beschwerdeeingabe wird nichts Stichhaltiges vorgetragen und es wurden keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Der mit der Eingabe vom 20. Juli 2020 eingereichte Facharztbericht der Aa._______, vom 16. Juni 2020 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K.) vermag am Ausgang des vorliegenden Asylverfahrens ebenfalls für sich alleine nichts zu ändern. Die Ausführungen im Arztbericht zu den Vorfällen in Eritrea im Rahmen der letzten diagnostischen Gespräche mit der Beschwerdeführerin basieren weitgehend auf deren eigenen Angaben und Schilderungen (schwere Verlusterlebnisse in der Kindheit im Heimatland, Gewalterfahrungen und Überforderungserlebnisse); sie beruhen nicht auf den eigenen Beobachtungen der Fachärzteschaft. An den fachärztlich festgestellten medizinischen Diagnosen («Probleme bei sonstigen psychosozialen Umstanden» sowie «dissoziative Störung») wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht gezweifelt. Diese Diagnosen vermögen jedoch nicht den Wahrheitsgehalt der Vorbringen zu belegen oder die von der Beschwerdeführerin angegebenen Ursachen der Krankheitsbilder nachzuweisen beziehungsweise als überwiegend glaubhaft darzutun. 6.8 Es ist der Beschwerdeführerin zusammenfassend nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation glaubhaft darzutun. Wie bereits festgehalten, gab sie bei der BzP explizit zu Protokoll, sie sei in Eritrea nie in den Militärdienst eingezogen worden (vgl. A5, Ziff. 7.02, S. 11). Es ist deshalb festzustellen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine konkreten Kontakte zu den eritreischen Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung in den National Service im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und 4.10) gehabt hat. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sie wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) ins Visier der eritreischen Behörden geraten ist und eine diesbezüglich begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu bejahen ist.

E-5468/2019 6.9 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist – ohne auf die vom SEM festgestellten und vom Gericht bestätigten Unstimmigkeiten innerhalb der diesbezüglichen Schilderungen noch weiter einzugehen – auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Das Gericht geht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. D-7898/2015, a.a.O. E. 5.1). Nach dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. zitiertes Referenzurteil, E. 5.1, letzter Absatz). Entsprechende zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne einer Profilschärfung sind bei der Beschwerdeführerin und ihren Töchtern – im Gegensatz zu den anderslautenden Ausführungen in der Rechtsmittelschrift – zu verneinen, zumal sich die vorgetragene behördliche Verfolgungslage im Sinne einer Reflexverfolgung wegen des Ehemannes als nicht überwiegend wahrscheinlich erwiesen hat und namentlich die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte angebliche monatelange Haft im Jahr 2007 als nicht glaubhaft gemacht eingeschätzt werden muss. 6.10 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Töchter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Abweisung des Asylgesuchs ist demnach zu Recht erfolgt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Töchter verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.

E-5468/2019 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 18. September 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter in der Schweiz an. Daher erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung, insbesondere zu allfälligen medizinisch indizierten Wegweisungshindernissen (vgl. zur alternativen Natur der Vollzugshindernisse BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügungen vom 30. Oktober und 13. November 2019 wurde indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeiständung gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2 Wie bereits festgehalten, wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um amtliche Verbeiständung vom Gericht im Rahmen des Instruktionsverfahrens am 13. November 2019 gutgeheissen und MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Der von der Rechtsvertreterin geleistete Vertretungsaufwand ist mithin unter dem Titel des amtlichen Honorars zu entschädigen. Die Rechtsvertreterin weist einen zeitlichen Aufwand von 6 Std. 10 Min. für die Einreichung der Beschwerde (vgl. Zusammenstellung Aufwand; Beilage zur Beschwerdeschrift), 2 Std. 50 Min. für die Einreichung der Replikschrift (vgl. Replik S. 3) und 30 Min. für die Eingabe vom 20. Juli 2020 aus (vgl. Eingabe vom 20. Juli 2020 S. 1). Dieser Aufwand von insgesamt 9 Std. 30 Min. erscheint im Verhältnis zu vergleichbaren Verfahren angemessen.

E-5468/2019 Massgebend ist ein Stundenansatz von Fr. 200.- (vgl. Instruktionsverfügung vom 30. Oktober 2019). Ferner sind Auslagen für die insgesamt fünf Einschreibesendungen ans Gericht aktenkundig (total Fr. 27.50); ein nicht spezifizierter Pauschalaufwand, wie in der Replikeingabe vom 22. Januar 2020 S. 3 geltend gemacht, wird praxisgemäss nicht vergütet. Eine Mehrwertsteuerpflicht wird nicht geltend gemacht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das amtliche Honorar zulasten der Gerichtskasse demnach auf insgesamt Fr. 1'928.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

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E-5468/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von Fr. 1'928.- ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

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E-5468/2019 — Bundesverwaltungsgericht 17.08.2021 E-5468/2019 — Swissrulings