Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5460/2010 Urteil v om 2 4 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 / N (…).
E5460/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer, ein in B._______ lebender Tamile, mit Schreiben vom 1. Juni 2007 bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2008 (eröffnet am 24. Juni 2008) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und das Bundesverwaltungsgericht dieses Rechtsmittel mit Urteil vom 9. Januar 2009 insoweit guthiess, als es die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 aufhob und das BFM anwies, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden, II. dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juni 2009 zur Beantwortung eines individuellen Fragenkatalogs bis zum 30. Juli 2009 aufforderte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2009 (Eingangsstempel der Botschaft: 29. Juli 2009) seine entsprechenden Ausführungen zu den Akten reichte und am 26. Dezember 2009 eine Adressänderung mitteilte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, seine Familie sowie diejenige seiner Frau hätten seit den 1980erJahren unter der gewaltsamen Situation in Sri Lanka gelitten und verschiedentlich den Wohnort wechseln müssen, Familienangehörige seien verletzt worden, ein jüngerer Bruder seiner Frau sei 1990 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden und zudem sei auch die wirtschaftliche Lage prekär gewesen,
E5460/2010 dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie bis zum Ende des Waffenstillstands (2002) in Colombo gelebt habe, diese Stadt aber habe verlassen müssen und daraufhin nach B._______ gezogen sei, dass er das Opfer erpresserischer Drohungen gewesen und von den LTTE unter Druck gesetzt worden sei, für sie zu arbeiten, da er als (...) über besonders wertvolle Kenntnisse verfügt habe, dass er Verfolgungshandlungen durch die LTTE, paramilitärische tamilische Gruppen sowie staatliche Sicherheitskräfte befürchte, dass er sich durch die herrschende Lage und die eingeschränkte Bewegungsfreiheit sehr unsicher fühle, über kein festes Einkommen verfüge und in prekären finanziellen sowie psychischen Verhältnissen lebe, dass sich verschiedene Familienangehörige in Camps für landesintern Vertriebene (Internally Displaced Person, IDP) aufhalten würden und er nach Besuchen jeweils von den Sicherheitskräften kontrolliert, befragt und eingeschüchtert worden sei, dass er zum Beleg seiner Vorbringen mehrere Dokumente zu den Akten reichte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2010 mitteilte, der Sachverhalt werde aufgrund der gesamten Akten als erstellt erachtet, weshalb sich eine Befragung durch die Botschaft erübrige, dass beabsichtigt sei, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen, wozu der Beschwerdeführer sich innert einer Frist von 30 Tagen äussern könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2010 Stellung bezog, und dabei unter anderem vorbrachte, die Umstände, die er in seinen Eingaben vom 1. Juni 2007 sowie vom 27. Juli 2009 angeführt habe, seien nach wie vor aktuell und im Übrigen in keiner Weise konstruiert, dass seine Familie und er in den letzten sieben Jahren einem unerträglichen Druck und Stress unterworfen gewesen seien,
E5460/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2010 erneut die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und sein Asylgesuch ablehnte und zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten sei nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland auszugehen, dass mit Eingabe vom 22. Mai 2010 – die sich mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2010 auf dem Postweg kreuzte – ein offenbar inzwischen bestellter Anwalt des Beschwerdeführers sinngemäss dessen Asylgesuch wiederholte und zur Bestätigung respektive als Beweismittel ein Schreiben eines Parlamentsabgeordneten vom 10. Mai 2010 sowie einen Zeitungsartikel mit Übersetzung aus "C._______ Daily News" vom (...) 2010 nachreichte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2010 (Eingangsstempel: 30. Juli 2010) auch gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss beantragt, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Asyls oder zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen, dass er sich dabei auf seine in erster Instanz eingereichten Eingaben bezieht und in Kopie erneut vorerwähnte Schreiben eines Anwalts vom 22. Mai 2010 eines Parlamentsabgeordneten vom 10. Mai 2010 sowie den Zeitungsartikel mit Übersetzung aus "C._______ Daily News" vom (...) 2010 einreichte sowie neu einen weiteren Artikel aus einer unbestimmten Zeitung aus B._______ in englischer und deutscher Übersetzung zu den Akten gab, dass er zur Begründung im Wesentlichen die im erstinstanzlichen Verfahren aktenkundig gemachten Vorbringen wiederholt und ergänzt, dass mit Zwischenverfügung vom 24. August 2010 die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung (Nachreichung des handschriftlich verfassten Teils der Beschwerde in lesbarer Form sowie Angabe der Verfahrensnummer) innert Frist aufforderte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2010 (Eingangsstempel: 29. September 2010) im Sinn einer Beschwerdeverbesserung eine maschinengeschriebene Version der im
E5460/2010 ersten (mit Kassationsurteil vom 9. Januar 2009 abgeschlossenen) Verfahren eingereichten Rechtsschrift zu den Akten gab, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Mai 2011 bedauert, noch keinen positiven Entscheid erhalten zu haben, und erneut um eine wohlwollende Beurteilung seiner Beschwerde ersucht, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde in Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des zweiten vorinstanzlichen Entscheids keine Sicherheit besteht, aber in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist,
E5460/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2009 über die Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2009 zur Beantwortung eines umfassenden individuellen Fragenkatalogs bis zum 30. Juli 2009 einlud und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2009 (Eingangsstempel der Botschaft: 29. Juli 2009) seine entsprechenden Ausführungen zu den Akten gab, womit der Sachverhalt – auch angesichts der umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers – als vollständig festgestellt gelten kann, dass das BFM dem Beschwerdeführer anschliessend mit Verfügung vom 26. März 2010 mitteilte, es erachte den Sachverhalt aufgrund der gesamten Akten als erstellt, eine Befragung durch die Botschaft erübrige sich aus Sicht des Bundesamts, welches beabsichtige, das Asylgesuch abzuweisen sowie die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen, und ihm zu diesen Feststellungen das rechtliche Gehör gewährte, dass bei dieser Sachlage mit Bezug auf das zweite, vom BFM wieder aufgenommene Asylverfahren ein prozessual korrekter Ablauf festzustellen ist und auch der Beschwerdeführer nichts Anderes geltend macht, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
E5460/2010 können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor Gültigkeit), dass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in Würdigung der Akten der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, die vom Beschwerdeführer bisher angeblich erlittenen Nachteile hätten nicht eine Intensität erreicht, die eine akute Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 3 AsylG begründen würden, dass der Beschwerdeführer den überzeugenden Ausführungen des BFM in seiner Beschwerde vom 25. April 2010 offensichtlich nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag,
E5460/2010 dass er zu seiner Beschwerde auch die Rechtsmitteleingabe (in Kopie sowie als Beschwerdeverbesserung eine mit Computer geschriebene Version) aus dem ersten (mit Kassationsurteil vom 9. Januar 2009 abgeschlossenen) Verfahren einreichte und dadurch sinngemäss auch inhaltlich auf diese Ausführungen verweist, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe unter anderem erwähnt, er habe bei den staatlichen Behörden nicht um Schutz nachsuchen können, weil andernfalls seine Familienangehörigen direkten oder indirekten Reaktionen der LTTE ausgesetzt worden wären (vgl. Eingabe S. 4), dass ferner seine sowie die Familie seiner Ehefrau in Folge des längsten ethnischen Konflikts auf der Welt von ständigen Ortswechseln und Schwierigkeiten betroffen seien (vgl. Eingabe S. 5), dass aus diesen knappen und vagen Vorbringen indessen nicht konkret gefolgert werden kann, der Beschwerdeführer sei einer in ihrer Intensität asyl und einreiserelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt gewesen und wäre dies heute noch, dass im Übrigen dem teilweise etwas wirr erscheinenden Text keine Angaben zu entnehmen sind, welche direkt die Person des Beschwerdeführers beträfen, sondern darin sonst im Wesentlichen verschiedene Schwierigkeiten eines Bruders sowie weiterer Personen und auch anderweitige Vorkommnisse erwähnt werden, dass den als Beweismitteln eingereichten Unterlagen (die Unterstützungsschreiben eines Anwalts vom 22. Mai 2010 und eines Parlamentsabgeordneten vom 10. Mai 2010, ein Zeitungsartikel mit Übersetzung aus "C._______ Daily News" vom (...) 2010 sowie ein Artikel aus einer unbestimmten Zeitung) ebenfalls keine asyl und einreiserelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände auch vor dem Hintergrund der damaligen Situation in Sri Lanka nach dem Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 zu beurteilen sind und die vom Beschwerdeführer erwähnten wiederholten Befragungen und Kontrollen nach Besuchen in IDPCamps vorab im Rahmen der Terrorabwehr (Ermittlung von LTTEAngehörigen und Unterstützenden) und nicht aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolgt zu sein scheinen,
E5460/2010 dass sich zudem jeweils offensichtlich keine konkreten Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer ergeben haben, andernfalls er mit Sicherheit verhaftet und strafrechtlich verfolgt worden wäre, dass in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse im Heimatland nicht von einem realen Verfolgungsinteresse seitens der srilankischen Behörden auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer kein spezifisches Risikoprofil aufweist, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, dass ausserdem die übrigen vom Beschwerdeführer beschriebenen Schwierigkeiten, wie Drohungen und Erpressungsversuche seitens Dritter, keine flüchtlingsrelevante Intensität erreichten respektive erreichen, und er gegen diese Behelligungen auch den Schutz des sri lankischen Staates in Anspruch nehmen könnte, dass die befürchteten Behelligungen seitens der LTTE jedenfalls seit der vollständigen Zerschlagung dieser Organisation im Jahr 2009 nicht mehr begründet sein können, dass schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Probleme weder als asyl noch einreiserelevant erachtet werden können, dass unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, und es ihm somit nicht gelungen ist, eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG darzutun, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch in keiner Weise eine persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
E5460/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E5460/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: