Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.09.2009 E-5460/2009

3 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,747 mots·~9 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-5460/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Senegal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5460/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der aus A._______, Senegal stammende Beschwerdeführer am 3. März 2003 in seinem Heimatstaat eine Schweizerbürgerin heiratete und in der Folge am 15. Dezember 2003 in die Schweiz einreiste, wo ihm am 4. Januar 2003 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, dass die Aufenthaltsbewilligung auf Antrag des Beschwerdeführers hin mit Verfügung vom 26. Januar 2005 bis am 14. Dezember 2005 verlängert wurde, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2005 bei den kantonalen Behörden erneut um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersuchte, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 30. Oktober 2008 geschieden und in der Folge sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 6. Dezember 2005 mit Verfügung des (...) vom 23. Januar 2009 abgewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer zugleich Frist zum Verlassen des (...) Kantonsgebiets bis am 31. März 2009 gesetzt wurde, dass das (...) mit Verfügung vom 3. April 2009 die verfügte Wegweisung auf das gesamte schweizerische Stasatsgebiet ausdehnte und dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. April 2009 ansetzte, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2009 von der Stadtpolizei (...) festgenommen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 6. Mai 2009 wegen eines Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Folge dem (...) zugeführt wurde und dieses am 8. Mai 2009 die Ausschaffungshaft bis am 5. August 2009 anordnete, dass diese Verfügung vom Haftrichter des (...) mit Entscheid vom selben Datum bestätigt wurde, E-5460/2009 dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2009 der senegalesischen Botschaft in Genf vorgeführt wurde und gleichentags ein Gesuch um Haftentlassung stellte, dass hinsichtlich dieses Gesuchs am 10. Juni 2009 vor dem (...) eine Anhörung stattfand, im Verlaufe welcher der Beschwerdeführer ein Asylgesuch stellte, dass das Haftentlassungsgesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2009 abgewiesen wurde, dass am 9. Juli 2009 eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stattfand, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er und sein Onkel seien im Jahre 1999 im Verlaufe der Rebellion in seiner Heimatregion B._______ von Rebellen angegriffen worden, dass die Rebellen seinen Onkel getötet, ihn selber verletzt und ihre Viehherde gestohlen hätten, dass er nach diesem Vorfall, beziehungsweise in den Jahren 1998 bis 2000, als Informant der Armee tätig gewesen und dieser die Identität von Rebellenangehörigen verraten habe, dass viele dieser Rebellen festgenommen und getötet oder inhaftiert worden seien, dass er deswegen von Rebellen und deren Angehörigen in A._______ beschuldigt worden sei, für das Schicksal der Festgenommenen verantwortlich zu sein und bedroht worden sei, dass er aufgrunddessen im Jahre 2000 in das Dorf C._______ umgezogen sei, wo er bis zur Ausreise in die Schweiz versteckt gelebt und seine frühere Ehefrau kennengelernt habe, dass er im Verlaufe seines Aufenthalts in der Schweiz vernommen habe, dass die Leute in A._______ ihm immer noch schlecht gesinnt seien, E-5460/2009 dass er daher befürchte, im Falle der Rückkehr in den Senegal umgebracht zu werden, dass das (...) mit Verfügung vom 24. Juli 2009 die Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 Abs. 1 AuG anordnete und diese Verfügung vom Haftrichter des (...) am 25. Juli 2009 bestätigt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2009 – eröffnet am 20. August 2009 – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt (Ehescheidung, Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Festnahme und Verfügung der Ausschaffungshaft) zu stellen, dass er die Vermutung, das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit der bevorstehenden Ausschaffung gestellt zu haben, nicht zu widerlegen vermöge, dass seine Ausführungen zu seinen angeblichen Problemen im Heimatstaat widersprüchlich und unplausibel und zum Teil mit seinen Aussagen anlässlich früherer Einvernahmen nicht vereinbar seien, dass es sich somit bei seinen Asylvorbringen offensichtlich um ein haltloses Konstrukt handle und sie unglaubhaft seien, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Strafe oder Behandlung vorliegen und weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Senegal sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 20. August 2009 den Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung bestätigte und um ein persönliches Gespräch ersuchte, E-5460/2009 dass das Gericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2009 mitteilte, diesem Wunsch könne nicht entsprochen werden, die Eingabe vom 20. August 2009 könne mangels erkennbarem Beschwerdewillen nicht als Beschwerde entgegengenommen werden und eine allfällige Beschwerde sei schriftlich einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2009 gegen die Verfügung des BFM vom 17. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und und sinngemäss deren Aufhebung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu E-5460/2009 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden (Art. 33 Abs. 1 AsylG), dass mithin jene Asylgesuche erfasst werden, die von einer in der Schweiz nicht aufenthaltsberechtigten Person einzig zum Zweck der Verzögerung einer allfällig drohenden Weg- oder Ausweisung gestellt werden, dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass diese Missbrauchsvermutung umgestossen werden kann, wenn eine frühere Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht E-5460/2009 zumutbar war oder sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und der Vollzug anzuordnen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe im Wesentlichen lediglich auf seine Gefährdung im Senegal verweist, ohne im Einzelnen auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, dass der Beschwerdeeingabe keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, die Erwägungen des BFM seien unzutreffend, dass der Beschwerdeführer insbesondere die Vermutung, sein Asylgesuch sei einzig zum Zweck der Verzögerung einer drohenden Wegoder Ausweisung gestellt worden, nicht auszuräumen vermag, dass es dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, zu einem früheren Zeitpunkt ein Asylgesuch zu stellen, dass seine Vorbringen bezüglich einer aktuell bestehenden Gefährdung im Heimatstaat überaus oberflächlich, undetailliert und widersprüchlich erscheinen und damit als unglaubhaft zu bewerten sind, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht dokumentiert sind und nicht derart gravierend erscheinen, dass sie es rechtfertigen würden, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen, dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen und unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 33 AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-5460/2009 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5460/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde: Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 9

E-5460/2009 — Bundesverwaltungsgericht 03.09.2009 E-5460/2009 — Swissrulings