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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2014 E-5459/2013

30 janvier 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,480 mots·~7 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2013

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5459/2013

Urteil v o m 3 0 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2013 / N (…).

E-5459/2013 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz) seinen Heimatstaat (…) auf dem Luftweg und flog zunächst nach (…) und dann nach (…), wo er sich etwa eineinhalb Monate aufhielt. Auf dem Landweg reiste er anschliessend über ihm unbekannte Länder weiter und gelangte zirka am (…) nach (…). Acht Tage später setzte er die Reise über weitere ihm unbekannte Länder fort und kam schliesslich am 4. März 2013 in einem Auto in die Schweiz. Er suchte gleichentags im (…) um Asyl nach. Am 12. März 2013 erfolgte die Befragung zu seiner Person (BzP) und am 27. Mai 2013 seine Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung des Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, er sei zu Hause mehrmals von der Armee gesucht worden, das erste Mal im (…), das letzte Mal im (…). Die Armee habe ihn aufgefordert, sich in ihrem Camp in C._______ zu melden. Am (…) sei er in Begleitung seines Vaters dorthin gegangen. Daraufhin sei er in ein anderes Camp in D._______ gebracht worden, wo er drei Tage lang festgehalten, geschlagen und gequält worden sei; dann habe er nach Hause gehen dürfen. Seine verstorbene Schwester sei (…) bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Deshalb werde ihnen von der Armee vorgeworfen, sie würden der "Helden-Familie" der LTTE angehören. Im (…) habe er sich erneut im Armee-Camp in C._______ melden müssen. Man habe ihn dort einen Tag lang festgehalten und geschlagen, dann habe er gehen können. Aus Angst vor der Armee sei er nicht im Hause seines Vaters geblieben und nach B._______ zu seinem Onkel gegangen. Erneut sei er im (…) bei seinem Vater gesucht worden. An seiner Stelle hätten die Soldaten seine Schwester mitgenommen, diese vergewaltigt und auf der Strasse liegen gelassen. Daraufhin habe sie versucht, sich umzubringen, sei aber rechtzeitig in das Spital gebracht worden. Kurz vor Ende des Krieges sei er in E._______ durch einen Bombensplitter verletzt worden. Man habe ihn in das Spital gebracht. Wegen der erlittenen Verletzung werde er verdächtigt, Mitglied der LTTE zu sein. B. Das BFM stellte mit am 4. September 2013 eröffneter Verfügung vom 27. August 2013 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.

E-5459/2013 C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. September 2013 anfechten und in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragen. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, bis zum 18. Oktober 2013 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. Den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. E. Am 21. Oktober 2013 (Poststempel vom 18. Oktober 2013) ging beim Gericht eine vom 15. Oktober 2013 datierende Unterstützungsbestätigung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E-5459/2013 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 27. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-

E-5459/2013 sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-5459/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 27. August 2013 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

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