Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5458/2019
Urteil v o m 1 4 . November 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gégory Sauder, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Matthias Rysler, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2019 / N (…).
E-5458/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am (…) 2019 und reiste am 28. Juli 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde dem Bundesasylzentrum B._______ zugeteilt. Am 31. Juli 2019 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung und am 13. August 2019 erfolgte die Personalaufnahme. Das SEM führte am 11. September 2019 eine Erstbefragung durch und hörte den Beschwerdeführer am 2. Oktober 2019 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei irakischer Kurde und habe im Dorf C._______ bei D._______, Distrikt E._______, Provinz F._______, zusammen mit seinen Eltern und zehn Geschwistern gelebt. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht, jedoch aufgrund der finanziellen Situation der Familie die Ausbildung abbrechen und als (…) arbeiten müssen, unter anderem in der (…) und (…). Danach habe er auf der familieneigenen (…) gearbeitet. In den Gebieten um E._______, G._______ und F._______ hätte sich die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) stark ausgebreitet. Sein Dorf habe unter deren Kontrolle gestanden. Bei seiner Tätigkeit auf der (…) sei er ab Juni oder Juli 2017 regelmässig von PKK-Mitgliedern besucht worden. Diese hätten sich (…) und sich mit ihm sozial ausgetauscht, ihn aber auch für ihre Sache sowie seine materielle Unterstützung gewinnen wollen. Er sei aber nicht bereit gewesen, ihnen beizutreten oder sie tatsächlich zu unterstützen. Am (…) 2018 habe ihm ein beim H._______ tätiger (…) mitgeteilt, dass er von den Behörden verdächtigt würde, die PKK mit (…) und (…) zu unterstützen und deshalb ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Der (…) habe ihm zur Flucht geraten. Er befürchte, dass man ihn verschwinden lassen, bis zu 20 Jahren einsperren oder dem türkischen Staat ausliefern werde. Er wisse, dass es Personen vor ihm so ergangen sei. Da er für die Ausreise nicht genügend Geld zusammen gehabt habe, sei er vorerst ausserhalb der Autonomen Kurdischen Region (ARK), bei einem Freund seines Onkels in I._______, untergetaucht. Er habe ein Zimmer für sich gehabt und dieses, auch wegen der dort herrschenden prekären Sicherheitslage, nur verlassen, um Einkäufe zu tätigen. Während seines zirka (…) Aufenthaltes in I._______ sei in seinem Heimatdorf nach ihm gesucht worden. Sein Vater habe schliesslich einen Teil der (…) verkauft, was ihm ermöglicht habe, am (…) 2019 seine Flucht ins Ausland anzutreten. Gemäss Auskunft seiner Angehörigen sei auch nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden.
E-5458/2019 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer je eine Kopie seiner Identitätskarte sowie seines Nationalitätenausweises zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 9. Oktober 2019. C. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Am 11. Oktober 2019 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung gegenüber dem SEM, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei beendet worden. E. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und in Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zwecks Erhebung und Würdigung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie Ausfällen eines neuen Asylentscheids an diese zurückzuweisen. Schliesslich sei für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Memory-Stick mit 13 Dateien sowie mehrere Medienartikel zur Lage in seiner Heimatregion zu den Akten.
E-5458/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
E-5458/2019 vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 m.w.H.). 4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Anwerbung der PKK seien vage, oberflächlich und ohne Realkennzeichen. Insbesondere würden seine Schilderungen auch auf gezieltes Nachfragen Details und inhaltliche Besonderheiten vermissen lassen. Ferner seien seine Ausführungen zur Häufigkeit der Besuche der PKK auf der (…) widersprüchlich und das geschilderte Vorgehen in Bezug auf die Rekrutierungsversuche unplausibel. Dementsprechend könnten auch die Verfolgungsmassnahmen seitens der H._______ und der (…) Polizei nicht geglaubt werden. Weiter widerspreche er sich im Zusammenhang mit den Kontrollen an den Checkpoints auf seiner Fahrt nach I._______. Ferner habe er trotz mehrfacher Aufforderung nicht substantiiert schildern können, wie er die Zeit in I._______ von (…) 2018 bis (…) 2019 verbracht habe. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringe, er und seine Familie würden in Armut leben, komme diesem Vorbringen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. 5. In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Protokolle der Anhörungen vom 11. September 2019 und vom 2. Oktober 2019 würden detaillierte Erzählungen mit Realkennzeichen wiedergeben. Der Beschwerdeführer schildere von sich aus, dass die Mitglieder der PKK sich zu ihm gesetzt, sich im Bach gewaschen und Lieder gesungen hätten. Weiter habe er in direkter Rede die Aussagen Dritter wiedergegeben und bei seinen
E-5458/2019 Ausführungen auch Emotionen gezeigt. Bezüglich seines Aufenthaltes in I._______ habe er eingehend seine emotionale und psychische Verfassung geschildert. Wenn der Vorinstanz seine Erzählungen zu wenig konkret gewesen seien, hätte es an ihr gelegen, weitere Fragen zu stellen. Ferner könne ihm ein allfällig unplausibles Verhalten der PKK bei ihrem Rekrutierungsversuch nicht vorgehalten werden. Soweit ihm in Bezug auf seine Fahrt nach I._______ und der Frage nach Kontrollen an Checkpoints ein widersprüchliches Aussageverhalten vorgehalten werde, sei dies zurückzuweisen, da er sich bei seinen Schilderungen das eine Mal auf das Gebiet innerhalb der ARK und das andere Mal ausserhalb der ARK bezogen habe. Darüber hinaus, sei es zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher gekommen und die Gesprächssituation anlässlich der zweiten Anhörung sei für ihn schwierig gewesen. Auf sein in der ersten Anhörung geäussertes Anliegen, die Übersetzungssprache in seinem Dialekt, Badini, zu führen, habe die Befragerin äusserst schroff reagiert. Entgegen seinem Ersuchen sei ein kurmanci-sprechenden Dolmetscher aufgeboten worden. Zudem seien die Fragen viel zu schnell gestellt und teilweise abrupt das Thema gewechselt worden. 6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen die Führung der Befragung durch die Vorinstanz erhebt, sind diese sinngemässen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die Art und Weise der Befragungsführung anlässlich der ersten Anhörung vom 11. September 2019 habe den Aufbau eines günstigen Anhörungsklimas gestört. Sie habe gezeigt, dass er sich nicht über die Übersetzung beklagen dürfe. Dem Protokoll der Anhörung vom 11. September 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung erklärte, er verstehe die Dolmetscherin nicht gut. Sodann trifft es zu, dass der Beschwerdeführer kurz darauf von der Befragerin relativ brüsk darauf hingewiesen wurde, dass die Verfahrensführung Sache der befragenden Person sei (vgl. SEM- Akten 18/17 F4), jedoch kann von einer eigentlichen Einschüchterung nicht die Rede sein. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Befragerin aufgrund der vom Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung geäusserten Verständigungsvorbehalten in der Folge mehrmals nachfragte, ob er die Dolmetscherin verstehe (vgl. SEM-Akten 18/17 F90, F115, F130). Soweit
E-5458/2019 der Beschwerdeführer weiter vorbringt, das anlässlich dieser Anhörung geführte Protokoll sei nicht vollständig, ist festzuhalten, dass ihm dieses rückübersetzt wurde und er dessen Korrektheit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigte. Die anwesende Rechtsvertretung hat sodann während der Befragung keine entsprechenden Einwände erhoben. Weiter führt der Beschwerdeführer an, anlässlich der zweiten Anhörung am 2. Oktober 2019 sei die Übersetzung in Kumanci und nicht in seinem eigenen Dialekt, Badini, erfolgt. Hierzu ist festzuhalten, dass er anlässlich der Anhörung erklärte, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. SEM-Akten 20/14 F1) und auch die anwesende Rechtsvertretung keine entsprechenden Einwände erhoben hat. Zum Vorbringen, bei beiden Anhörungen seien die Fragen zu schnell und die Themenwechsel zu abrupt erfolgt, ist festzuhalten, dass dieser Einwand für das Gericht nach der Lektüre der Protokolle im Grundsatz nicht nachvollziehbar ist. Auf das vom Beschwerdeführer einzige konkrete Beispiel (Frage 123 des Anhörungsprotokolls vom 11. September 2019) ist unter E. 9.3.3 einzugehen). Im Übrigen ist auch diesbezüglich festzustellen, dass die anwesende Rechtsvertretung nichts Entsprechendes beanstandet hat. 6.3 Aufgrund des Ausgeführten kann nicht festgestellt werden, dass im Rahmen der durchgeführten Anhörungen die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären. Die Rüge geht fehl. 7. 7.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bundesrecht verletzt. 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer auf seiner Reise nach I._______ kontrolliert worden sei, seine Vorbringen nicht als widersprüchlich zu qualifizieren sind. Nach Auffassung des Gerichts hat er bei seinen Ausführungen klar zwischen dem Gebiet der ARK und dem restlichen Irak differenziert. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die PKK-Mitglieder ab und zu oder täglich auf dem (…) erschienen seien, erscheint es zudem möglich, dass es zu Missverständnissen während den Befragungen kam, welche jedoch nicht zwingend auf die vorgebrachten sprachlichen Schwierigkeiten zurückzuführen sind, sondern
E-5458/2019 auch in der Schilderung des Erlebten durch den Beschwerdeführer beziehungsweise in deren Interpretation durch die Vorinstanz begründet sein können. Bezüglich der erwähnten Sachverhaltskomplexe kann dem Beschwerdeführer jedenfalls kein widersprüchliches Aussageverhalten vorgehalten werden. 7.3 Mit der Vorinstanz ist demgegenüber darin übereinzugehen, dass zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer angesichts des geltend gemachten regen und über einen längeren Zeitraum bestehenden Kontaktes mit Mitgliedern der PKK im Stande gewesen wäre, ein konkreteres Bild bezüglich möglicher Aktivitäten für die Organisation zu zeichnen. Ferner ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass er nicht substantiiert zu beschreiben vermag, wie er die Zeit in seinem Zimmer in I._______ – abgesehen von der Beschreibung seiner inneren Gefühlswelt – verbracht hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde er diesbezüglich mehrfach aufgefordert, sich zu äussern (vgl. SEM-Akten 20/14 F67 ff.). Sodann bleibt auch auf Beschwerdeebene unklar, weshalb die kurdischen Sicherheitsbehörden gerade den Beschwerdeführer verdächtigen, die PKK – unter anderem mit (…) – zu unterstützen, obwohl deren Mitglieder gemäss seinen Angaben sämtliche Nachbarn auf den (…) besucht hätten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass mehrere Personen aus seinem familiären Umfeld – darunter (…) – in der (…)-Miliz gedient hätten und er somit gemäss seinen Angaben einem die PKK eher rivalisierenden Umfeld entstammt. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, die PKK-Leute seien mehr auf sein (…) gekommen, weil sie gerne zusammen gesungen hätten. Selbst wenn dies tatsächlich der Grund für das behördliche Interesse am Beschwerdeführer sein sollte, würde sich der Anfangsverdacht des Sicherheitsdienstes in diesem Fall auf eine äusserst dünne Grundlage abstützen und letztendlich nicht befürchten lassen, der Beschwerdeführer werde tatsächlich wegen falschen Verdachtes eine drakonische Bestrafung erleiden. Ausserdem lassen sich den Akten nicht ansatzweise Gründe dafür entnehmen, weshalb er verdächtigt werden sollte, (…) an die PKK zu liefern. Auch ist festzuhalten, dass er seine vorgebrachte Suche nach ihm nur vom Hörensagen kennt. Der Beschwerdeführer kann aufgrund seiner Vorbringen nicht dartun, inwiefern er konkret gefährdet sein soll. Es ist keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen, mithin liegt insoweit keine Bundesrechtsverletzung vor.
E-5458/2019 7.4 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
E-5458/2019 Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug ist demnach zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 insbes. E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Es wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Bei dieser Einschätzung fokussierte sich das Gericht auf den zunehmenden Einfluss der Miliz Islamischer Staat (IS).
E-5458/2019 9.3.2 In ihrem Entscheid stützt sich die Vorinstanz auf die vorstehend beschriebene Praxis, wobei sie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bis November 2017 berücksichtigt. Insbesondere unter Verweis auf den Umstand, dass der Einfluss des IS beziehungsweise die durch ihn ausgelöste Flüchtlingswelle in den Norden Iraks nicht zur Annahme einer allgemeinen Gewaltsituation führe, bejahte sie die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht. 9.3.3 Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerde diverse Medienartikel ins Recht, welche davon berichten, dass es in seinem Herkunftsdistrikt E._______ regelmässig zu Gewaltakten zwischen der dort ansässigen PKK und der türkischen Armee kommt. Gemäss den eingereichten Medienberichten führte die türkische Armee am 9. September 2018, am 12. Juni 2019, am 2. Juli 2019, am 18. Juli 2019, am 25. Juli 2019 sowie am 30. Juli 2019 Luftangriffe gegen die PKK, wobei es auch zu zivilen Opfern gekommen sei. Im Gegenzug habe die PKK am 26. Januar 2019 sowie am 16. Mai 2019 Angriffe gegen türkische Ziele in der Region geführt. Gemäss dem den Akten beiliegenden Bericht der Iraqi Civil Society Solidarity Initiative vom 9. September 2019 seien im Distrikt E._______ über hundert Dörfer von ihren Bewohnern verlassen worden, wovon auch der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung berichtete (vgl. SEM-Akten A18/17 F123). Ein dem Gericht vorliegender Bericht des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 18. April 2019 hält ebenfalls fest, dass der Distrikt E._______ von den Auseinandersetzungen zwischen der türkischen Armee und der PKK besonders betroffen sei (abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/dokument/2007048.html; zuletzt besucht am 24. Oktober 2019).
Es ist aufgrund des Ausgeführten festzuhalten, dass sich der angefochtene Entscheid nicht mit der beschriebenen aktuellen Konfliktsituation und einer daraus möglicherweise resultierenden Gefahr für den Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat dadurch ihre Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie ihre Begründungspflicht verletzt. 10. 10.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
E-5458/2019 ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 10.2 Die Entscheidreife lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 11. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt sowie die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde folglich abzuweisen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ist die Beschwerde indes insofern gutzuheissen, als sich im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Dikstrikt E._______, Provinz F._______, Irak, Ergänzungen aufdrängen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Oktober 2019 sind somit aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Ermittlung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Rechtsmitteleingabe ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Da seine Begehren aufgrund des ausgeführten nicht als offensichtlich aussichtslos zu betrachten sind und den Akten seine Bedürftigkeit entnommen werden kann, ist das Gesuch gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Kostentragung zu befreien. 12.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
E-5458/2019 ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 300.– (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5458/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Weitergehend wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. Oktober 2019 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
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