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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2015 E-5454/2015

15 septembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,194 mots·~11 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5454/2015

Urteil v o m 1 5 . September 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren (…), Beschwerdeführer, B._______, geboren (…), Beschwerdeführerin, und deren Kind C._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2015 / N (…).

E-5454/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland am 26. Juli 2015 mit gültigen Reisepässen verliessen und auf dem Landweg am 27. Juli 2015 in die Schweiz gelangten, wo sie am 3. August 2015 Asylgesuche stellten, dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 10. August 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. August 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei zirka einen Monat vor der Ausreise in der Stadt von jemandem angesprochen worden, habe dieser Person jedoch keine Beachtung geschenkt, dass er in der Folge vermehrt und überallhin von Männern mit Bärten verfolgt worden sei, dass er einige Male auf dem Heimweg von Wahabiten zusammengeschlagen worden sei, die ihn aufgefordert hätten, nach Syrien zu gehen, um dort zu kämpfen, was er jedoch abgelehnt habe, dass eines Freitags drei Personen die Beschwerdeführenden um Mitternacht zu Hause aufgesucht, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ein Messer an den Hals gesetzt und ihn aufgefordert hätten, sich innert drei Tagen nach Syrien zu begeben, dass die Leute gedroht hätten, seine Ehefrau und sein Kind und später auch ihn selbst umzubringen, falls er dieser Aufforderung keine Folge leisten würde, dass die Beschwerdeführenden diese Vorfälle bei der Polizei angezeigt hätten, diese ihnen jedoch keinen Glauben geschenkt und nichts unternommen habe, dass sie vor diesem Hintergrund ihr Heimatland drei Tage später verlassen hätten, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 31. August 2015 – eröffnet am 1. September 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es in der Rechtsmittelbelehrung festhielt, gegen seinen Entscheid könne innert fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden,

E-5454/2015 dass das SEM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, aufgrund widersprüchlicher Aussagen, unlogisch erscheinender Ausführungen sowie substanzloser und vager Angaben würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, dass angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vorliegend auf die Prüfung derer Asylrelevanz verzichtet werden könne, dass auf die entsprechenden Erwägungen im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei und dies die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge habe, dass das SEM weiter darauf erkannte, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, dass insbesondere auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. September 2015 (Postaufgabe 7. September 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass sie in Bosnien von den Wahabiten an Leib und Leben bedroht seien, dass ihnen befristeter Schutz und Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren sei, bis die entsprechende Bedrohung in Bosnien weggefallen sei, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-5454/2015 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und Art. 52 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

E-5454/2015 dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt, worauf hier verwiesen werden kann (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass nach Prüfung der Akten das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt und auf die Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen verzichtet hat und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe den Erwägungen des SEM nicht ansatzweise etwas Stichhaltiges entgegensetzen, sondern sich ihre Vorbringen darin erschöpfen, daran festzuhalten, ihr Leben sei in Bosnien durch die Wahabiten in Gefahr und zu beteuern, ihre Angaben würden der Wahrheit entsprechen, ohne auf die von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen, dass das Gericht zudem in Erwägung zieht, dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen der Wahabiten auf die Beschwerdeführenden um (grundsätzlich nichtasylbeachtliche) nichtstaatliche Verfolgung handeln würde, dass politische Verfolgung dann asylbeachtlich ist, wenn sie vom Staat ausgeht, wogegen nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylbeachtlich ist, wenn der Staat dazu anregt oder sie sich in anderer Weise zurechnen lassen muss oder aber wenn er weder gewillt noch in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten, dass der Schutz vor privater Verfolgung dann als ausreichend gilt, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht,

E-5454/2015 dass das Gericht davon ausgeht, dass der bosnisch-herzegowinische Staat als vom Bundesrat als verfolgungssicher eingestuftes Land grundsätzlich sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist, dass an dieser Einschätzung auch nichts ändert, wenn einzelne Polizeibeamte ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend wahrnehmen sollten, dass es den Beschwerdeführenden obliegen würde, in ihrem Heimatstaat gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und ihre Rechte dort bei höheren Instanzen einzufordern, dass daran nichts zu ändern vermag, wenn auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, gewisse Teile der Polizei würden mittlerweile eng mit den Wahabiten zusammenarbeiten, dass dem bosnisch-herzegowinischen Staat nach dem Gesagten Schutzfähigkeit und Schutzwille nicht abgesprochen werden können, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

E-5454/2015 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, vorstehende Erwägungen umzustossen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass, wie das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, weder die in Bosnien und Herzegowina herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen,

E-5454/2015 dass insbesondere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges keine individuellen Gründe entgegenstehen und aufgrund der schulischen Bildung und beruflichen Erfahrung der Beschwerdeführenden davon auszugehen ist, dass sie in ihrem Heimatland ihren Lebensunterhalt bestreiten können, dass zudem im Herkunftsort der Beschwerdeführenden zahlreiche Verwandte von ihnen leben, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und sie im Besitze gültiger Reisepapiere sind, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und im Bereich des Wegweisungsvollzuges zudem auch nicht unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5454/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:

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