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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2010 E-545/2010

5 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,415 mots·~12 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-545/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Nigeria, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-545/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im Dezember 2008 verliess, und via Niger (Aufenthaltsdauer zirka drei Tage), Libyen (mehr als drei Monate) und Italien (zirka sechs Monate) am 1. Oktober 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso (EVZ) um Asyl nachsuchte, dass er im EVZ am 26. Oktober 2010 summarisch zur Person und zu den Ausreisemotiven befragt wurde, dass ihn das BFM unter anderem mittels Formulars und Hinweises auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass er am 29. Oktober 2009 für das weitere Verfahren dem Kanton (...) als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde, dass das Strafgericht des Kantons (...)den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am (...) 2009 zu einer unbedingten Geldstrafe von (...) verurteilte und der Kanton (...)eine Ausgrenzungsverfügung für sein Kantonsgebiet gegen ihn erliess dass Italien am 2. Dezember 2009 eine vom BFM beantragte Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Italien ablehnte, dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2010 vom BFM zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer (...) mit letztem Wohnsitz in (...), dass er seit April 2007 eine Beziehung zu einem Mädchen N. gehabt habe, von welcher er weder den Familiennamen noch das Alter kenne, das aber aus einem einflussreichen Hause stamme und die Mittelschule (...) besucht habe, dass deren Eltern den Abbruch ihrer Beziehungen gefordert hätten, was N. nicht akzeptiert habe, da sie ihn weiterhin geliebt habe, E-545/2010 dass N. von ihm schwanger geworden sei und Ende November oder Anfangs Dezember 2008 in aller Heimlichkeit abgetrieben habe und kurz darauf wegen schwerer Blutungen gestorben sei, dass er von N.s Tod von deren Freundin C. per Telefon erfahren habe und in der Folge in sein Heimatdorf (...) zurückgekehrt sei, dass ihm die Eltern von N. mit der Tötung gedroht hätten, da sie geglaubt hätten, er habe den Tod ihrer Tochter zu verantworten, dass er im Heimatdorf erfahren habe, die Polizei sowie Personen aus dem Umfeld der verstorbenen N. hätten dort bereits nach ihm gesucht, dass er keine anderen Ausreisegründe habe und noch nie mit den Behörden seines Landes Probleme gehabt habe, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2010, eröffnet am 22. Januar 2010, auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und habe für diese Unterlassung auch keine entschuldbaren Gründe vorgebracht, zumal seine diesbezüglichen Vorbringen offensichtlich unglaubhaft seien, dass insbesondere angesichts der von ihm angegebenen Reiseroute durch diverse Länder und seiner nicht nachvollziehbaren und stereotypen Vorbringen nicht geglaubt werden könne, dass er nie ein Ausweispapier besessen habe, dass auf Grund der Anhörung weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne noch die Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, da der Beschwerdeführer die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben sollen, nicht angemessen zu konkretisieren vermochte, sich erheblich widersprüchlich geäussert E-545/2010 habe und seine Angaben in wesentlichen Sachverhalten lediglich auf unüberprüften Informationen dritter Personen basieren würden, dass er zudem ein kriminelles Verhalten in der Schweiz an den Tag gelegt habe, was nicht dem Verhalten einer verfolgten Person entspreche, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 29./30. Januar 2009 Aufhebung der Verfügung des BFM vom 20. Januar 2010, Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-545/2010 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung ans BFM zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass mithin auf die Anträge auf Gewährung des Asyls unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 2.1 und 5.6.5), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf ein Schriftenwechsel verzichtet worden ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder E-545/2010 sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reiseund Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. E. 5.3. in fine), dass vom Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass er auch keine Personalpapiere nachgereicht oder Angaben über Bemühungen zur Beschaffung von solchen gemacht hat, dass aufgrund seiner realitätsfremden Ausführungen zum Verlauf der Reise davon auszugehen ist, er habe für seine Reise in die Schweiz authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, dass an dieser Beurteilung auch eine allfällige nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht, dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), E-545/2010 dass die Schilderung der zentralen, die angebliche Verfolgung unmittelbar betreffenden Sachverhalten keine Realkennzeichen aufweist, dass die Aussagen zu Abfolgen zentraler Ereignisse, zu Zeitpunkt, Art und Inhalt der Kontakte mit N. und deren Eltern, zu Aufenthaltsorten, zu weiteren Personen, zur Abtreibung, zur gesellschaftlichen Rolle und politischen Funktion der Eltern von N. – deren Familiennamen dem Beschwerdeführer nicht bekannt ist – in diversen Punkten widersprüchlich oder unsubstantiert sind und dass die Antworten oft ausweichend und nichtssagend erfolgten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen insgesamt als unglaubhaft und haltlos zu bezeichnen sind und sich dessen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darauf beschränkten, die Richtigkeit des in der Verfügung vom 20. Januar 2010 dargestellten Sachverhalts zu bekräftigen, ohne indessen zu den einlässlichen und, abgesehen von der verschiedentlich fehlerhaften Nennung des Jahres 2007 an der Stelle von 2008, korrekten Erwägungen des BFM substanziiert und überzeugend Stellung zu nehmen, dass deshalb an dieser Stelle mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Beschwerde und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegt, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf die genannte Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar E-545/2010 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) oder in dem ihr menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht, dass nachfolgend auf die blosse Behauptung des Beschwerdeführers abzustellen ist, er sei nigerianischer Staatsbürger, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und auch keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Nigeria drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne der EMRK und der FoK bestehen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen und er sich im Übrigen statt im (...Provinzname...) State in einem anderen Landesteilen Nigerias niederlassen kann, E-545/2010 dass mangels entsprechender Atteste von der Gesundheit des Beschwerdeführers auszugehen ist und er in Nigeria, wo er als (...) berufliche Erfahrungen erworben haben soll, über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen wird, dass er mit dem in der Schweiz gezeigten kriminellen Verhalten verdeutlicht, dass es sich bei ihm nicht um eine schutzbedürftige Person handelt, dass sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem Urteil der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-545/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 10

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