Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5442/2008 Urteil v om 2 . No v embe r 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2008 / N (…).
E5442/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus B._______ (Provinz Ghor), verliess seinen Heimatstaat eigenen Aussagen zufolge im Januar/Februar 2006 und gelangte über den Iran, die Türkei und Griechenland am 17. Mai 2006 ohne Reisedokumente in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Aufgrund seiner geltend gemachten Minderjährigkeit wurde am 19. Mai 2006 eine Handknochenanalyse durchgeführt, die ein Knochenalter von mehr als 19 Jahren ergab. Am 24. Mai 2006 wurde er im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu seinen Asylgründen befragt und im Anschluss daran wurde ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Analyse gewährt. Die kantonale Anhörung fand am 27. Juni 2006 im Beisein einer Vertrauensperson in D._______ statt und am 5. August 2008 erfolgte die ergänzende Bundesanhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit dem Jahr 1995 bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in Herat gelebt. Ab dem Jahre 2004 habe er begonnen, sich mit der Religion der Hazara, dem Schiismus, auseinanderzusetzen, und er sei im Jahr 2005 zu diesem übergetreten. Diese Religion habe er während acht oder neun Monaten heimlich praktiziert. Als seine Eltern im Dezember 2005/Januar 2006 erfahren hätten, dass er zum Schiismus übergetreten sei, habe er deswegen mit seiner Familie, dem Imam sowie dem Dorfältesten Schwierigkeiten in der Moschee erhalten. Er sei von diesen bedroht und aufgefordert worden, seine Konversion zu widerrufen, ansonsten er bestraft würde. Von seinen Eltern sei er auch als Quelle der Schande bezeichnet worden. Aus Angst vor diesen Drohungen sei er von zu Hause weggelaufen und habe sich während circa einem Monat in einem öffentlichen Park in Herat aufgehalten. Er habe während dieser Zeit seine Familienangehörigen überwacht, da er ihr Geld habe stehlen wollen. Nach gelungenem Diebstahl habe er seine Ausreise vorbereitet und das Land mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Für den Inhalt der weiteren Ausführungen wird auf die Protokolle und die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 7. August 2008 – eröffnet am 9. August 2008 – stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
E5442/2008 Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und – unter Kosten und Entschädigungsfolgen – in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass eines Kostenvorschusses ersuchen. Mit seiner Eingabe legte er fremdsprachige Internetberichte betreffend die kriegsähnlichen Zustände zwischen Sunniten und Schiiten in Herat sowie über die erste Steinigung einer Frau in der Provinz Badachshan bei. Identitätspapiere gab er nicht zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2008 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Diesen leistete er fristgerecht. E. Am 21. Juli 2011 teilte das BFM dem Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht E._______ mit, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) würden als erfüllt betrachtet und das Amt habe deshalb am 11. Juli 2011 seine Zustimmung erteilt. F. Aufgrund dieser Sachlage fragte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. August 2011 an, ob er die Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – zurückziehen wolle, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, er halte an
E5442/2008 seinen Rechtsbegehren fest. Innert der gesetzten Frist ging keine Antwort ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt vorliegend nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach im gegebenen Fall endgültig. 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E5442/2008 1.6. Im vorliegenden Verfahren wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E5442/2008 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 2.2. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). 2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.4. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen). 3. http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/31 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/31 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/31 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/31 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/31 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/31
E5442/2008 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, indem der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben habe, habe er seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt. Obschon er zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs angegeben habe, im (…) geboren und damit (…) Jahre alt zu sein, erscheine seine geltend gemachte Minderjährigkeit aufgrund der Handknochenanalyse, die ein Skelettalter von 19 Jahren oder älter ergeben habe, zweifelhaft. So habe er auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine plausible Erklärung für diesen grossen Altersunterschied machen können, sondern er habe sich lediglich auf die Angaben seiner Mutter berufen. Zudem seien seine Vorbringen zu seiner geltend gemachten Konversion unsubstanziiert und zweifelhaft ausgefallen. So sei es ihm auch auf wiederholte Nachfrage hin nicht gelungen, den Hintergrund seiner Konversion zum Schiismus und seinen inneren Wandel anschaulich und überzeugend darzulegen. Vielmehr habe er ausweichende Antworten zu Protokoll geben und sich wiederholt auf den geschichtlichen Hintergrund der Hazara berufen. Darüber hinaus habe er stets auf seine bereits zu Protokoll gegebenen Antworten verwiesen, was nicht den Anschein einer tatsächlich konvertierten Person erwecke. Diese sollte in der Lage sein, über diesen komplexen Prozess genau Auskunft zu geben. Ferner habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinen in der Heimat lebenden Verwandten gemacht, indem er anlässlich der Erstbefragung ausgeführt habe, einer seiner Onkel habe ihn in die schiitische Moschee gehen sehen (vgl. Akten BFM A1/9 S. 4), während er in der Anhörung vorgebracht habe, keine Verwandten in Afghanistan zu haben und seine Eltern hätten keine Geschwister (vgl. A14/20 S. 3). Auf entsprechenden Vorhalt hin, sei er nicht in der Lage gewesen, diesen Widerspruch aufzulösen, sondern habe einzig dementiert, von (...) verfolgt worden zu sein. Überdies habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung ausgesagt, mit seiner Familie und Verwandten religiöse Debatten geführt zu haben. Angesprochen auf diesen Widerspruch habe er erklärt, in Afghanistan lebten nur seine Eltern und drei Brüder. Mit Verwandten habe er seine Eltern gemeint (vgl. A19/16 S. 8). Anlässlich der Befragung habe er sodann ausgesagt, sein Vater habe ihn zu Hause aufgefordert, Reue zu zeigen und zum Sunnismus zurückzukehren (vgl. A1/9 S. 4), um während der ergänzenden Befragung anzugeben, sein Vater habe ihn mit dem Mullah zusammen in
E5442/2008 der Moschee zur Konversion (vgl. A19/16 S. 12) ermahnt. Auch diesen Widerspruch habe er nicht plausibel erklären können. Im Übrigen würden seine Ausführungen anlässlich der direkten Anhörung in Bezug auf seinen letzten Arbeitstag Unstimmigkeiten aufweisen, da er zunächst ausgesagt habe, zuletzt zwei Tage vor seiner Ausreise gearbeitet zu haben (vgl. A14/20 S. 8), während er später ausgeführt habe, sich vor der Ausreise während eines Monats in einer Plantage aufgehalten und während dieser Zeitspanne nicht mehr gearbeitet zu haben (vgl. A14/20 S. 14). Seine Behauptung, nie angegeben zu haben, dass er zuletzt zwei Tage vor der Ausreise gearbeitet habe, sei nicht geeignet diesen Widerspruch abzuschwächen. 3.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, das BFM habe zu Unrecht festgestellt, dass seine Vorbringen unglaubhaft ausgefallen seien, und damit Bundesrecht verletzt. Übereinstimmend mit dem Bundesamt geht jedoch auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft zu werten sind und er folglich im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in asylrelevanter Weise verfolgt worden ist. Aufgrund der Akten erweisen sich die Erwägungen des BFM zu den Fluchtgründen als zutreffend, und es kann vorweg darauf verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen: Insbesondere geht aus den Befragungsprotokollen nicht in schlüssiger Weise hervor, wie sich der angebliche Glaubenswandel im Innern des Beschwerdeführers vollzogen haben soll. Unabhängig vom Bildungsniveau eines Menschen kann von einem Konvertiten erfahrungsgemäss erwartet werden, dass er anschaulich und nachvollziehbar darlegen kann, wie es zum religiösen Gesinnungswandel gekommen ist. Dass der Beschwerdeführer über das Studium von historischen Büchern zum Schiismus gefunden haben will, wie in der Beschwerde nochmals betont wird, vermag gerade vor dem Hintergrund des aussagegmäss eher tiefen Bildungsniveaus nicht zu überzeugen. Ferner ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer – eigenen Aussagen gemäss – vor seiner Ausreise noch während rund eines Monats unbehelligt in einem Park in Herat aufgehalten hat, was nicht dem Verhalten einer tatsächlich gefährdeten Person entspricht. Darüber hinaus vermag er auch keine Beweise für seine Konversion zu den Akten zu reichen, was die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu seinem Fluchtmotiv verstärkt. Mit dem BFM ist ferner festzuhalten, dass
E5442/2008 sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine in der Heimat lebenden Verwandten respektive seine Familie in Widersprüche verstrickt hat, indem er anlässlich der Erstbefragung ausführte, ein (…) habe ihn verfolgt und in die schiitische Moschee gehen sehen (vgl. A1/9 S. 4), während er anlässlich der Anhörung vorbrachte, er habe ausser seinen Eltern und Geschwistern keine Verwandten in Afghanistan (vgl. A14/20 S. 3). Diese ungereimten Aussagen können nicht mit einem Missverständnis erklärt werden, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung genügend Gelegenheit gehabt hat, allfällig aufgetretene Missverständnisse aufzuklären. Desgleichen vermag auch der Einwand, der paschtunischstämmige Übersetzer habe aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Hazara sowie aufgrund mangelnder FarsiKenntnisse – bewusst oder unbewusst – fehlerhaft übersetzt, diese Widersprüche nicht zu entkräften, da den Protokollen kein Hinweis auf allfällige, durch fehlerhafte Übersetzung hervorgerufene Ungereimtheiten entnommen werden kann, und er die Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte. Die Behauptung, es könne nur ein Dolmetscherfehler vorliegen, ist damit haltlos und unbegründet. 3.3. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde – insbesondere zu seiner heute auch eigenen Angaben zufolge nicht mehr gegebenen Minderjährigkeit –einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Konversion zum Schiismus und die daraus abgeleitete Verfolgungssituation unglaubhaft sind. Das BFM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts oder Niederlassungsbewilligung ist. 4.2. Am 11. Juli 2011 hat das BFM dem Antrag des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht E._______ auf Erteilung einer
E5442/2008 Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG zugestimmt und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Dadurch ist die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung des Vollzugs (Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 7. August 2008) als dahingefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251), weshalb die Beschwerde, soweit die Wegweisung und den Vollzug betreffend, infolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling und die Frage der Asylgewährung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher – soweit nicht gegenstandslos geworden – abzuweisen. 5. 5.1. Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist infolge der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer durch das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht E._______ und somit ohne Zutun des Beschwerdeführers eingetreten. 5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Ghor und lebte die letzten elf Jahre vor seiner Ausreise Anfang des Jahres 2006 in Herat. In Anbetracht der allgemeinen Situation in Afghanistan (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011) sowie des Umstandes, dass zwar gemäss zitiertem Urteil unter bestimmten Voraussetzungen von der Zumutbarkeit des Vollzugs http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/30%20S.251 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/30%20S.251 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/30%20S.251 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/30%20S.251 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/30%20S.251 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/30%20S.251 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/30%20S.251
E5442/2008 nach Herat ausgegangen werden kann, die im Urteil angegebenen strengen Bedingungen für eine Wohnsitznahme in Herat aber ebenfalls erfüllt sein müssen, ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu beurteilen (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). So steht nach seiner bald sechsjährigen Landesabwesenheit nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer, welcher keine Berufsausbildung absolviert hat, in Herat noch über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration massgeblich unterstützen könnte. Anknüpfungspunkte zu Kabul sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wäre somit mit seinem Begehren auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme voraussichtlich durchgedrungen. Der mit Verfügung vom 7. August 2008 verfügte Vollzug der Wegweisung wäre folglich aufzuheben und das BFM anzuweisen gewesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 5.3.2. Das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde mit prozessleitender Verfügung vom 8. September 2008 unter Hinweis auf die damalige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. Wie in E. 5.1.3. ausgeführt, präsentiert sich die Sicherheitslage sowie die humanitäre Situation im Heimatgebiet des Beschwerdeführers gemäss der kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Lageanalyse demgegenüber als unzumutbar, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wiedererwägungsweise gutzuheissen ist, zumal aufgrund der Akten auch von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Daher sind die praxisgemäss hälftig reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 VGKE), mit dem am 15. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. zu verrechnen und der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300. ist zurückzuerstatten. 5.3.3. Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 7, Art. 9 und Art. 13 VGKE) zuzusprechen
E5442/2008 (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Da der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und um die Hälfte zu reduzieren (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9 bis Art. 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 400. (inklusive aller Auslagen) festzusetzen. Das Bundesamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
E5442/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit nicht als gegenstandslos geworden – abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 15. September 2008 einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400. auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: