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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2008 E-5439/2008

28 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,817 mots·~9 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-5439/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . August 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Pakistan, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5439/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 24. Juli 2008 auf dem Luftweg verliess und am 5. August 2008 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich- Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer am 6. August 2008 und am 14. August 2008 zu den Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe, ohne Mitglied der Partei zu sein, die Moslem-Liga-Q unterstützt, in dem er anlässlich von Wahlen Leute aufgefordert habe, für diese Partei zu stimmen, dass er anlässlich eines Streites im Wahllokal angeschossen worden sei und bei der Schiesserei auch andere Wähler getroffen worden seien, dass er von Leuten der Pakistan Peoples Party (PPP) beziehungsweise von einem Anhänger dieser Partei bedroht worden sei, dass er auf dem Weg nach Hause eines Abends im Juli 2008 auf seinem Motorrad erneut beschossen worden sei, dass er zirka fünfzehn Tage danach sein Heimatland verlassen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass er bezüglich seiner Reispapiere vorbrachte, er habe sein Heimatland mit seinem eigenen echten Reisepass ohne Schwierigkeiten verlassen, den Reisepass jedoch irgendwo im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten verloren und bisher nicht mehr aufgefunden, dass dem Beschwerdeführer eine spanische Identitätskarte, die eine Fotografie von ihm trägt, hat abgenommen werden können, bei der es

E-5439/2008 sich gemäss Ausweisprüfung der Kantonspolizei Zürich um eine Totalfälschung handelt, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 22. August 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, da sie widersprüchlich, äusserst unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar seien, dass er bei der Erstbefragung erklärt habe, der Streit im Wahllokal und die Schussverletzung hätten sich vor acht Monaten ereignet, anlässlich der zweiten Anhörung jedoch vorgebracht habe, er sei vor zwei Jahren respektive vor fünfzehn oder achtzehn Monaten angeschossen worden, dass er auf diesen Widerspruch angesprochen lediglich erklärt habe, die Angabe von acht Monaten beruhe auf einem Versehen seinerseits, was angesichts des einschneidenden Charakters eines solchen Ereignisses nicht zu überzeugen vermöge, dass er des Weiteren anlässlich der Erstbefragung Bedrohungen durch eine konkret benannte Person geltend gemacht habe, anlässlich der zweiten Befragung jedoch die Bedrohungen generell der PPP angelastet habe und auf entsprechende Nachfrage die widersprüchlichen Angaben nicht habe entkräften können, wenn er bloss vorbringe, die konkrete Person nicht zu kennen, dass das BFM zudem feststellte, der Beschwerdeführer wäre anlässlich des geschilderten Vorfalls im Wahllokal durch den Beschuss durch unbekannte Personen mit vielen Verletzten nicht gezielt als Opfer anvisiert worden, dass er innerhalb der Moslem-Liga-Q keine Position bekleidet habe, die ihn als potenzielles Ziel für die PPP auszeichnen würde, da er weder Mitglied dieser Partei sei noch sich für diese speziell exponiert habe,

E-5439/2008 dass für die weitere Begründung der Vorinstanz im Einzelnen auf deren Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit in Urdu verfasster Eingabe am 25. August 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass auf Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. August 2008 die Eingabe in die deutsche Sprache übersetzt wurde und die Übersetzung von der Flughafenpolizei Zürich gleichentags dem Gericht übermittelt wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, der geltend gemachte Sachverhalt zu seinem Asylgesuch würde der Wahrheit entsprechen, dass er seine Reisepapiere verloren habe und sie nicht mehr habe auffinden können, dass er in seinem Heimatland durch die Leute der Peoples Party in Lebensgefahr gebracht worden sei und diese Gefahr bei einer Rückkehr weiterbestehen würde, weshalb er in der Schweiz um Schutz ersuche, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-5439/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 AsylG und somit an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass die Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen unter asylrechtlichen Gesichtspunkten als aussichtslos zu bezeichnen sind

E-5439/2008 und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, den Wahrheitsgehalt der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen auch nur ansatzweise in überzeugender Weise den Erwägungen der Vorinstanz stichhaltige Erklärungen entgegenhalten zu können, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

E-5439/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-5439/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren Zürich (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - die Flughafenpolizei Zürich, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (per Telefax, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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