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Bundesverwaltungsgericht 28.12.2007 E-5436/2006

28 décembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,334 mots·~12 min·1

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Vollzug der Wegweisung (Revision); Urteil der ARK ...

Texte intégral

Abtei lung V E-5436/2006/pei {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Dezember 2007 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, Guinea, Gesuchsteller, gegen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK; neu Bundesverwaltungsgericht [BVGer]), Postfach, 3000 Bern. Vollzug der Wegweisung (Revision), Urteil der ARK vom 14. Juni 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5436/2006 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Gesuchsteller Guinea am 30. August 2004 und gelangte am 14. September 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 26. November 2004 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtinge (BFF, heute Bundesamt für Migration, BFM) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Gegen diese Verfügung reichte der Gesuchsteller bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein, welche diese mit Urteil vom 14. Juni 2005 abwies. B. Am 6. September 2005 reichte der Gesuchsteller beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein. Darin beantragte er sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel reichte der Gesuchsteller ein Schreiben von Dr. med. B._______ vom 25. beziehungsweise 26. August 2005, ein undatiertes Arztzeugnis von Dr. med. C._______ sowie einen Internetausdruck zur wirtschaftlichen Lage in Guinea, Stand Juni 2005, ein. In der Folge nahm das BFM die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen. C. Mit Verfügung vom 13. September 2005 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 26. November 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2005 beantragte der Gesuchsteller bei der ARK die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beweismittel reichte der Gesuchsteller erneut das Schreiben von Dr. med. B._______ vom 25. beziehungsweise 26. August 2005 sowie einen Internetausdruck betreffend die wirtschaftliche Lage in Guinea, Stand Juni 2005, ein. E. Am 24. Oktober 2005 setzte der Instruktionsrichter der ARK den E-5436/2006 Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus. F. Mit Urteil vom 19. Dezember 2005 hob die ARK die Verfügung des BFM vom 13. September 2005 auf, schrieb das Beschwerdeverfahren vom 12. Oktober 2005 als gegenstandslos geworden ab und hielt fest, dass die Eingabe vom 6. September 2005 als Revisionsgesuch zu behandeln sei, wobei in diesem Verfahren über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2006 setzte der Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter setzte er dem Gesuchsteller Frist zur Einreichung aktueller und detaillierter ärztlicher Zeugnisse. H. Am 14. Dezember 2006 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2006 ein. In der Folge gab er ein ärztliches Attest von Dr. med. C._______ vom 20. Dezember 2006, eine Bestätigung von Dr. med. D._______ vom 11. Juli 2007 und ein ärztliches Zeugnis des Vorgenannten vom 24. Oktober 2007 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zuständig für die Revision seiner eigenen Entscheide. Dabei gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) sinngemäss. Zudem ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von gegen Urteile der Vorgängerorganisationen (darunter die ARK) gerichtete Revisionsgesuche, die bei ihm vor oder ab dem 1. Januar E-5436/2006 2007 zur Prüfung eingereicht wurden (sinngemäss Art. 53 Abs. 2 VGG; vgl. BVGE 2007/11 und 2007/21). Für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Urteile von Vorgängerorganisationen sind die Bestimmungen über die Revision des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anwendbar (vgl. BVGE 2007/11 E. 4). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet Revisionsgesuche in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 2. 2.1 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 2.2 Das Revisionsgesuch wurde frist- und formgerecht eingereicht, mithin ist darauf einzutreten. 2.3 Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe sinngemäss auf den Revisionstatbestand von Art. 66 Abs. 2 Abs. a VwVG, das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen. 3. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 258, Rn 734). E-5436/2006 3.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ein Urteil auf Begehren in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Erheblich im Sinne dieser Bestimmung sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen, mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Revisionsweise eingereichte Beweismittel können nur dann zur Revision eines Urteils führen, wenn sie entweder nachträglich in Erfahrung gebrachte, doch vorbestehende erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, und wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Im Rahmen der revisionsrechtlichen Bestimmung des VwVG müssen Beweismittel selber hingegen � im Gegensatz zu geltend gemachten Tatsachen � nicht notwendigerweise aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen, um zur Revision eines Urteils führen zu können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f.). 3.3 Gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG ist ein Revisionsgesuch abzuweisen, wenn die Partei die Revisionsgründe bereits im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. Sowohl neue Tatsachen als auch neue Beweismittel bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur dann einen Revisionsgrund, wenn die Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnten oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht haben. Eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG gebietet jedoch gemäss der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK die Revision eines rechtskräftigen Urteils trotz an sich verspätet geltend gemachter Vorbringen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass den Gesuchstellern Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Ein Abweichen vom E-5436/2006 Wortlaut von Art. 66 Abs. 3 VwVG rechtfertigt sich aber nicht bereits bei Vorliegen von (neuen) Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9, Erw. 7g, S. 89 f.). 3.4 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens machte der Gesuchsteller geltend, er verfüge über neue Angaben bezüglich der Behandelbarkeit und der Kosten von Diabetes in seinem Heimatland. Neben dem täglich erforderlichen Insulin benötige er ein Gerät sowie Teststreifen zur Blutzuckermessung. Ferner brauche er einen Kühlschrank, da das Insulin bei 4° C aufbewahrt werden müsse, und, da es in Guinea sehr häufig zu Stromausfällen komme, einen Stromgenerator. Die Kosten für die Behandlung der Diabeteserkrankung würden monatlich rund 400 US $ betragen. Er selbst könne indes keinen solchen Lohn erzielen. Selbst wenn er arbeiten würde, könnte er die Kosten für die Behandlung nicht bezahlen. Diese Aspekte seien im Urteil der ARK vom 14. Juni 2005 nie im Detail und aufgrund genauer Zahlen beurteilt worden. Als Belege reichte er ein Schreiben von Dr. med. B._______ vom 25. beziehungsweise 26. August 2005, ein undatiertes Arztzeugnis von Dr. med. C._______ sowie einen Internetausdruck betreffend die wirtschaftliche Lage in Guinea (Stand Juni 2005) ein. 3.5 3.5.1 Im Arztzeugnis von Dr. med. C._______ wird ausgeführt, der Gesuchsteller leide an einer insulinpflichtigen Zuckerkrankheit und sei in den nächsten Jahren auf eine Therapie angewiesen. Die Diabeteserkrankung und deren langjährige Behandlung war bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens. Mit dem undatierten Schreiben liegt offensichtlich weder ein neues Beweismittel noch eine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne vor. Weiter gab der Gesuchsteller einen Auszug aus dem Internet zur wirtschaftlichen Situation in Guinea, Stand Juni 2005, zu den Akten. Bei diesem allgemein zugänglichen Dokument aus dem Jahre 2005, das ausser der Bezugnahme auf die schwierige wirtschaftliche Lage der E-5436/2006 Bevölkerung in Guinea und damit der problematischen Finanzierbarkeit der medizinischen Behandlung - keinen direkten Bezug zur geltend gemachten Diabeteserkrankung aufweist, handelt es sich offensichtlich weder um ein neues Beweismittel noch um neue Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Es wäre dem Gesuchsteller ohne weiteres möglich gewesen, bereits während des ordentlichen Verfahrens aus dem Internet Dokumente zur wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland herunterzuladen und einzureichen. 3.5.2 Der Gesuchsteller reichte mit dem Revisionsgesuch weiter ein Schreiben von Dr. med. B._______ vom 25. beziehungsweise 26. August 2005 ein. Damit macht er als Revisionsgrund sinngemäss neue Tatsachen geltend (Art. 66 Abs. 2 Bst a VwVG), nämlich die hohen Kosten für die Behandlung der Zuckerkrankheit, den Bedarf eines Kühlschranks und eines Stromgenerators sowie die hohe Sterblichkeit von diabeteskranken Personen in Guinea. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Diabeteserkrankung des Gesuchstellers sowie die erforderliche Insulinbehandlung bereits im ordentlichen Verfahren bekannt waren und gewürdigt wurden. Sowohl das BFM in seiner Vernehmlassung als auch die ARK in ihrem Urteil haben festgestellt, dass Diabetes am Universitätsspital von Donka/Conakry behandelt werden könne und Insulin vor Ort, namentlich auch in Apotheken, erhältlich sei. Insoweit waren sich die Behörden auch bewusst, dass die Behandlung von Diabetes mit entsprechenden Kosten verbunden ist, das Lohnniveau tief ist und Insulin bei der Aufbewahrung kühl gelagert werden muss. Letztlich kann vorliegend aber offen bleiben, ob die Neuheit gegeben ist. Dem Gesuchsteller wäre es nämlich bereits im ordentlichen Verfahren im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, das Schreiben von Dr. med. B._______ einzuverlangen und bei der ARK einzureichen, zumal er sich bereits damals der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in Guinea und der Schweiz bewusst sein musste. Abgesehen davon ist vorliegend festzustellen, dass das Schreiben von Dr. med. B._______ nicht erheblich im Sinne des Revisionsrechts ist. Erheblich sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen. Das Schreiben von Dr. med. B._______ hat im Wesentlichen die monatlichen Kosten für die E-5436/2006 Behandlung von Diabetes in Guinea zum Inhalt. Nach den übereinstimmenden Erkenntnissen des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts ist Diabetes in Guinea behandelbar und sind die benötigten Hilfsmittel zur Bestimmung des Blutzuckerwertes sowie das erforderliche Insulin in Donka/Conakry erhältlich und für den Gesuchsteller - bei einer Arbeitstätigkeit und mit Hilfe seiner Verwandten - finanzierbar. Vorliegend wurde die Diabeteserkrankung beim Gesuchsteller im Jahre 2004 diagnostiziert. Der Gesuchsteller ist daher bereits im Besitze eines Blutzuckermessgeräts und einer Stechhilfe. Bei einer Rückkehr bedarf er daher noch der erforderlichen Teststreifen und des Insulins. Insoweit obliegt es dem Gesuchsteller - wie bereits im Beschwerdeurteil ausgeführt - beim BFM einen Antrag auf Rückkehrhilfe zu stellen. Im Rahmen dieses Gesuchs steht es ihm frei, einen angemessenen Vorrat an Insulin und Teststreifen sowie Hilfe bei der weiteren Beschaffung und Aufbewahrung der notwendigen Medikamente zu beantragen. Nachdem die Familie des Gesuchstellers nach wie vor in Conaky lebt, verfügt der Gesuchsteller auch über eine Wohnmöglichkeit, wo er einen Kühlschrank und einen Stromgenerator installieren kann. Sodann ist es dem 21-jährigen, ledigen und über eine achtjährige Schulbildung verfügenden Gesuchsteller zuzumuten, sich in seinem Heimatland um eine Arbeit zu bemühen. Auch diesbezüglich steht ihm nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit offen, das BFM im Rahmen der Rückkehrhilfe um individuelle Unterstützung anzugehen, um in seinem Heimatland eine wirtschaftliche Grundlage aufzubauen. Schliesslich ist es dem Gesuchsteller auch möglich, seine Verwandten um - allenfalls vorübergehende - finanzielle Unterstützung anzugehen. 3.5.3 Soweit der Gesuchsteller mit seinen Ausführungen im Revisionsgesuch und den eingereichten Dokumenten schliesslich sein fehlendes Einverständnis mit dem ergangenen Beschwerdeurteil dartut, ist darauf hinzuweisen, dass dies die rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen, mithin eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt betrifft und keinen Revisionsgrund darstellt. 3.6 Im Rahmen des Revisionsverfahrens hat der Gesuchsteller weitere ärztliche Schreiben eingereicht. Diese drei Zeugnisse vom 20. Dezember 2006, 11. Juli 2007 und 24. Oktober 2007, welche alle die Diabeteskrankheit des Gesuchstellers sowie dessen lebenslange Insulinabhängigkeit zum Inhalt haben, sind aus den oben genannten E-5436/2006 Gründen revisionsrechtlich nicht erheblich, weshalb auf sie nicht weiter einzugehen ist. 3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan wird. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 14. Juni 2005 ist daher abzuweisen. 4. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2006 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Entsprechend sind dem Gesuchsteller keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. E-5436/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Gesuchsteller (eingeschrieben; Beilage: Merkblatt BFM/IOM: � Rückkehrhilfe konkret� ) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr._______) - E._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand: Seite 10

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