Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5425/2016
Urteil v o m 2 9 . September 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), Serbien, c/o (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (…).
E-5425/2016 Sachverhalt: I. A. Die ersten von den Beschwerdeführenden zusammen mit ihrem Ehemann respektive Vater am 26. Januar 2011 gestellten Asylgesuche wurden von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Februar 2011 abgewiesen und es wurden die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde nach deren Rückzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss E-1930/2011 vom 13. April 2011 als gegenstandlos geworden abgeschrieben. II. B. Auf die von den Beschwerdeführenden und ihrem Ehemann / Vater am 8. Juni 2011 eingereichten zweiten Asylgesuche trat das SEM mit Verfügung vom 12. August 2011 nicht ein. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. III. C. Am 14. September 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden mit ihrem Ehemann / Vater erneut in der Schweiz um Asyl nach. Mit Erklärung der Beschwerdeführerin 1 vom 22. November 2011 zogen sie ihre Asylgesuche zurück und reisten am (…) Dezember 2011 kontrolliert nach Serbien aus. IV. D. Am 2. Juni 2016 suchten die Beschwerdeführenden bei der Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ wiederum mündlich um Asyl nach. Nachdem sie darüber informiert worden waren, dass ihr Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) schriftlich und begründet eingereicht
E-5425/2016 werden müsse, reichten sie mit Eingabe vom 3. August 2016 ein fremdsprachiges Schreiben ein, welches vom SEM als neues Asylgesuch entgegengenommen wurde. In der Beilage reichten sie mehrere Fotos ein. E. Mit Verfügung vom 16. August 2016 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf, innert Frist eine Übersetzung ihrer Eingabe in eine Amtssprache einzureichen. F. Mit Eingabe vom 25. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin 1 eine Eingabe in deutscher Sprache sowie weitere Fotos zu den Akten. G. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie habe sich nach der Rückkehr nach Serbien von ihrem früheren Ehemann getrennt und in der Folge einen Albaner geheiratet. Dieser habe sie physisch und psychisch misshandelt und zur Prostitution gezwungen. Auch die Kinder seien von ihm geschlagen worden. Auf den eingereichten Fotos seien die Spuren der Misshandlungen zu sehen. Er habe gedroht, sie und die Kinder umzubringen, wenn sie jemandem von den Misshandlungen erzählen würden, weshalb ihr Leben im Falle einer Rückkehr nach Serbien in Gefahr sei. H. Mit Verfügung vom 31. August 2016 (eröffnet am 1. September 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es fehle den Vorbringen der Beschwerdeführenden die Asylrelevanz. Serbien sei vom Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) klassifiziert werden, weshalb im Sinne einer Regelvermutung vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der serbischen Behörden gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Dritte auszugehen sei. Im Falle der Beschwerdeführenden seien keine überzeugenden Indizien dafür ersichtlich, dass diese Regelvermutung nicht zutreffen würde; ihren Vorbringen seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie die serbischen Behörden je um Hilfe ersucht hätten. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien.
E-5425/2016 Im Weiteren erweise sie der Vollzug der Wegweisung auch als zulässig und zumutbar. Insbesondere ergebe sich aus ihren Angaben in den vorangegangenen Asylverfahren, dass sie in ihrem Heimatstaat über ein soziales Bezugsnetz verfügen würden und es könne auch von einer finanziellen Unterstützung durch den Kindesvater und früheren Ehemann ausgegangen werden. I. Mit Eingabe vom 8. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführenden eine Formularbeschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz ein und beantragten, diese sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht, ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen. Eventualiter seien sie bei erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der Beschwerdebegründung in einer Amtssprache) einzureichen. K. Mit Eingabe vom 15. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Beschwerdeschrift in deutscher Sprache ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-5425/2016 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-5425/2016 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden verneint. Weder die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel (Fotos) noch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, welche sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der Ausführungen im schriftlichen Asylgesuch erschöpfen, vermögen die sich aus der Einstufung Serbiens als „Safe Country“ gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung der Verfolgungssicherheit im Heimatstaat umzustossen. Aus der nicht weiter substanziierten Behauptung der Beschwerdeführenden, sie hätten die serbische Polizei mehrmals erfolglos um Hilfe ersucht, kann nicht auf einen generell fehlenden Schutz im gesamten Staatsgebiet geschlossen werden. Es ist davon auszugehen, dass der serbische Staat hinreichende Möglichkeiten zum Schutz vor häuslicher Gewalt bietet und es den Beschwerdeführerenden zuzumuten ist, sich an die dafür zuständigen Stellen zu wenden. Ferner ist auf die in Serbien existieren Nichtregierungsorganisationen, welche gewaltbetroffenen Frauen und Kindern Unterstützung bieten (z.B. Autonomous Women’s Center), hinzuweisen. Darüber hinaus ist auch kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG für die von den Beschwerdeführenden behaupteten Verfolgungshandlungen ersichtlich. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat demnach ihre erneuten Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E-5425/2016 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-5425/2016 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend dargelegt, dass weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere, individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Serbien sprechen. Die entsprechenden Erwägungen blieben in der Beschwerdeeingabe unwidersprochen.
E-5425/2016 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion sind die Gesuche um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist. 10. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sind abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG) nicht erfüllt sind. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-5425/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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