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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2017 E-5416/2017

25 octobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,322 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. August 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5416/2017

Urteil v o m 2 5 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. August 2017 / N (…).

E-5416/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am (…) November 2015 – mit ihrem Ehemann, B._______ (geboren am […]) und (…) gemeinsamen (…) C._______ (geboren am […]) – in die Schweiz ein und suchte gleichentags zusammen mit ihren Angehörigen im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (EVZ) um Asyl nach. A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. November 2015 sowie der Anhörungen vom 30. Mai 2017 und 21. Juni 2017 führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei eine Kurdin aus West-Aserbaidschan im Iran, wo sie seit ihrer Geburt gelebt habe. Sie stamme aus einer politisch aktiven Familie, welche wegen Aktivitäten bei der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) von der iranischen Regierung verfolgt worden sei. (…) seien ihr Vater, ihr Onkel und Cousin verhaftet worden, wobei ihr Onkel und Cousin erhängt und ihr Vater für (…) Jahre in Gefängnishaft behalten worden sei. Im (…) sei sie mit ihrem Mann und (…) in den Nordirak (Autonome Region Kurdistan) ausgereist, wo sich ihre Eltern und Geschwister zum damaligen Zeitpunkt bereits seit (…) Jahren niedergelassen hätten. Im (…) 2014 sei sie mit (…) wieder in den Iran zurückgekehrt und Ende Dezember zu ihrem Ehemann in die Türkei und von dort aus weiter nach Europa gereist. Grund der Ausreise seien politische Probleme ihres Ehemannes im Iran gewesen; sie wisse indessen nicht, was er genau getan habe und weshalb er geflohen sei. Sie selber habe keine Probleme gehabt in ihrem Heimatstaat. Seit 2013 respektive 2009 sei sie Mitglied bei der PDK und habe sich vom Nordirak aus für die Frauenrechte im Iran engagiert, indem sie geheime Informationen über umstrittene politische Angelegenheiten vom Iran in den Irak übermittelt habe. In diesem Zeitraum sei sie häufig zwischen dem Irak und Iran hin- und hergereist, wobei der iranische Geheimdienst von ihrer Tätigkeit Kenntnis gehabt habe. Zudem sei sie seit Januar 2017 beim Schweizer Radiosender "E._______" als Moderatorin einer (…) Sendung tätig und führe Interviews mit (…). Wegen ihrer Arbeit beim Radio sei ihre im Iran lebende Schwester in letzter Zeit durch den iranischen Geheimdienst bedroht worden. A.b Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität anlässlich der Anhörung vom 30. Mai 2017 folgende Beweismittel zu den Akten:

E-5416/2017 eine Geburtsurkunde (Shenasnameh), eine Nationalitätenkarte, eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung für den Nordirak, eine Geburtsurkunde (…), diverse Berufszertifikate, eine Bestätigung des Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) über ihre Schutzsuche in der Türkei sowie einen Ausweis über den Betrieb eines (…)-Salons. Nach der Anhörung reichte sie eine Mitgliedschaftsbestätigung der PDK in Frankreich und eine Bestätigung des Radiosenders "E._______" mit Sendungsaufnahmen auf einem beigelegten USB-Stick nach. B. Mit Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom (…) 2016 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann B._______ geschieden. In der Folge trennte das SEM das Dossier der Beschwerdeführerin und C._______ von demjenigen des Ehemannes respektive Vaters (N […]) und führte die beiden Verfahren getrennt weiter. C. C.a Mit Asylentscheiden des SEM vom 22. August 2017 wurden der Ex- Ehemann der Beschwerdeführerin (gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG [SR 142.31]) sowie (…) (gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG) als Flüchtling anerkannt und es wurde beiden Personen in der Schweiz Asyl gewährt. Auch die (…) betreffende Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.b Mit Verfügung vom 22. August 2017, eröffnet am 23. August 2017, verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz; demgegenüber ordnete sie zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

E-5416/2017 E. Mit Kurzverfügung vom 28. September 2017 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 wurde eine behördliche Unterstützungsbestätigung der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-5416/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM stellte in seiner ablehnenden Verfügung Folgendes fest: 5.1.1 Zunächst sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Ausreisegrunds auf die Probleme ihres Ehemannes verwiesen habe und selber keine Probleme geltend gemacht habe. Demzufolge mache sie

E-5416/2017 keine Vorverfolgung im Iran geltend, weswegen auch keine asylrelevante Verfolgung in ihrem Heimatstaat vor ihrer Ausreise gegeben sei. 5.1.2 Weiter seien die späteren Ausführungen zu ihren Aktivitäten als Informationsübermittlerin für die PDK unplausibel und unrealistisch. In diesem Zusammenhang mache die Beschwerdeführerin geltend, dass der iranische Geheimdienst durch eine in diese Sache involvierte Geheimagentin Kenntnis von den regierungsfeindlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin erhalten habe. Dass es der Beschwerdeführerin trotzdem jahrelang möglich gewesen sei, in den Iran ein- und auszureisen und die iranische Regierung dabei tatenlos zugesehen habe, sei unvorstellbar und erfahrungswidrig. 5.1.3 Die Beschwerdeführerin habe sodann den Zeitpunkt, zu dem sie politisch aktiv geworden sei, widersprüchlich angegeben. So habe sie zunächst mehrmals gesagt, dass sie erst nach ihrer Ausreise aus dem Iran, im Jahr 2013, angefangen habe, sich politisch zu betätigen; sie habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass sie vor ihrer Ausreise in den Irak keine politischen Aktivitäten gehabt habe. Später habe sie dagegen geltend gemacht, bereits im Jahr 2009 mit ihren geheimen Aktivitäten für die PDK angefangen zu haben. Diese Vorbringen seien nachgeschoben und unglaubhaft. 5.1.4 Auch zur Häufigkeit ihrer Reisen zwischen dem Iran und dem Irak habe sie sich widersprüchlich geäussert. So sei sie eigenen Angaben zufolge innerhalb eines Jahres zwei- bis dreimal alle paar Monate über die Grenze gegangen, wobei sie ein- oder zweimal (…) nicht mitgenommen habe. (…) habe seinerseits demgegenüber erklärt, dass die Beschwerdeführerin zwischen 2011 und 2015 lediglich zweimal in den Iran gereist sei und (…) nie alleine gelassen habe. Für diesen Widerspruch habe die Beschwerdeführerin keine nachvollziehbare Erklärung liefern können. 5.1.5 Bezüglich ihrer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten für die PDK habe die Beschwerdeführerin keinerlei Beweismittel eingereicht. Die nachträgliche Einreichung der Kopie einer Mitgliedschaftsbestätigung der PDK in Frankreich vermöge ihr Vorbringen nicht glaubhaft zu machen, da auf dieser Bestätigung weder die Dauer der bisherigen Mitgliedschaft noch die Funktion der Beschwerdeführerin oder Angaben zur ausstellenden Person aufgeführt seien. Weiter stehe im Schreiben, dass sie gezwungen gewesen sei, den Iran wegen der Unterdrückung durch die iranische Regie-

E-5416/2017 rung zu verlassen, was dem Vorbringen der Beschwerdeführerin widerspreche. Das Schreiben sei im Übrigen nach ihrer zweiten Bundesanhörung und erst nach mehrmaliger Aufforderung durch das SEM ausgestellt worden; insgesamt entstehe der Eindruck, dass es sich hier um ein Gefälligkeitsschreiben handle. 5.1.6 Schliesslich seien die in einem USB-Stick eingereichten Sendungen für "E._______", welche die Beschwerdeführerin seit anfangs Jahr moderiere, nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der iranischen Regierung auf sich zu ziehen. Einerseits handle es sich hier nicht um politisch brisante Themen, andererseits werde sie nicht namentlich genannt, sondern lediglich mit ihrem mutmasslichen Spitznahmen "(…)". Folglich seien die Vorbringen, dass die Schwester im Iran nach den Radioauftritten der Beschwerdeführerin bedroht worden sei, unplausibel und unglaubhaft. Auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen sei deshalb zu verneinen. 5.2 In der Beschwerde teilte die Beschwerdeführerin einleitend mit, dass sie die Verfolgungsgründe ihres inzwischen asylberechtigten Ex-Ehemannes in der Schweiz nicht kenne, weil er ihr nie viel von seinen politischen Aktivitäten im Iran erzählt habe. Sie kenne seinen Asylentscheid nicht und wisse nicht, was er im Asylverfahren vorgebracht habe. Im Weiteren bemängelte sie, sie habe sich an der verkürzten BzP nicht zu ihrer Fluchtgeschichte äussern können. Durch den vorliegenden Entscheid sei sie zur Ex-Ehefrau eines verfolgten Mannes geworden, deren eigene Anliegen dagegen nicht ernst genommen würden. Entgegen der Ansicht des SEM, habe der lokale Radiosender "E._______" eine über die Landesgrenze hinausgehende Reichweite, da dieser über das Internet hörbar sei. Ausserdem würden die iranischen Behörden trotz der in der Schweiz geschiedenen Ehe davon ausgehen, dass sie noch verheiratet sei, weshalb die Gefahr der Reflexverfolgung weiterhin bestehe. Schliesslich ersucht die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe darum, die festgestellte Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gestützt auf Art. 8 EMRK – deren Grundlage in wenigen Jahren mit der Volljährigkeit (…) (im Jahr […]) wegfallen werde – zu präzisieren und allenfalls weitere Vollzugshindernisse zu prüfen.

E-5416/2017 6. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen an und verneint das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen der Beschwerdeführerin. Das SEM hat bezüglich der geltend gemachten Situation vor der Ausreise in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen Zweifel bestünden. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu verweisen (vgl. oben E. 5.1). 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit B._______ mit Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom (…) 2016 rechtskräftig geschieden wurde (vgl. Bst. B). Ein Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Ex-Mannes und die Asylgewährung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG fällt demnach ausser Betracht. 6.2 6.2.1 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zunächst ausdrücklich zu Protokoll gab, nur wegen ihres Ehemannes ausgereist zu sein und selber keine Probleme in ihrem Heimatstaat gehabt zu haben (vgl. A32/21 S. 7 F47, F49). 6.2.2 Später gab sie an, sie sei zwar in den Jahren vor ihrer Ausreise parteipolitisch für die PDK aktiv gewesen und deshalb auch vom iranischen Geheimdienst beobachtet worden; indes sei sie aufgrund ihrer geheimen regierungsfeindlichen Aktivitäten zu keinem Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden ausgesetzt gewesen (vgl. a.a.O. S. 8 ff.). Diese – insoweit nachgeschobenen – Vorbringen müssen in weiten Teilen als lebensfremd und offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 5.1 und Verfügung des SEM vom 22. August 2017). Hinzu kommt, dass die Vorbringen auch nicht asylrechtlich relevant wären, weil die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang keine besonderen Nachteile erlitten haben soll. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor einer künftig drohenden Verfolgung haben müsste, ergeben sich aus den Akten ebenfalls nicht.

E-5416/2017 6.2.3 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin als Ex-Ehefrau von B._______ ist festzuhalten, dass den Akten – auch denjenigen des früheren Ehemannes – keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf eine entsprechende Verfolgung schliessen lassen würden. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Befragungen im Zusammenhang mit den Ausreisegründen ihres Ex- Mannes weder vergangene noch künftig drohende Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht. Ferner hat sie keinerlei Kenntnisse über die genaue Verfolgungssituation ihres früheren Partners im Iran, was darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin nichts mit seinen Problemen zu tun hatte (vgl. A32/21 S. 7 F49, S. 17 F129 f., F135). Darüber hinaus ist die Wahrscheinlichkeit einer Anschlussverfolgung durch die zwischenzeitliche Scheidung faktisch zusätzlich verringert worden. 6.3 6.3.1 Was die Geltendmachung von exilpolitischen Aktivitäten durch ihre Tätigkeit als freiwillige Sendungsmacherin einer wöchentlich ausgestrahlten (…) Radiosendung beim (…) Lokalradiosender "E._______" anbelangt, ist dem SEM Recht zu geben, dass die Beschwerdeführerin durch diese Auftritte kaum ins Visier der iranischen Regierung geraten sein dürfte, zumal es sich hier um keinen internationalen Radiosender mit einer weltweiten Zuhörerschaft handelt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Tätigkeit beim Radio erst im Januar 2017 aufgenommen und sich ansonsten offenbar nicht exilpolitisch engagiert. Vor dem Hintergrund, dass ihre Vorbringen betreffend ihre politischen Aktivitäten im Iran und Irak bereits als unglaubhaft eingestuft worden sind (vgl. oben und Verfügung des SEM vom 22. August 2017), und angesichts der erschwerten Verifizierbarkeit ihrer Person in der Radiosendung sowie der politisch wenig brisanten Themen, die darin offenbar behandelt worden sind, kann hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht von einer überdurchschnittlich öffentlich exponierten Person gesprochen werden, die von den iranischen Behörden als Regierungskritikerin im Exil wahrgenommen würde. Eine qualifizierte exilpolitische Tätigkeit, welche im Sinne der geltenden Rechtsprechung zur Bejahung von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG erforderlich wäre (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3), ist vorliegend zu verneinen. 6.3.2 Folglich sind auch die geltend gemachten behördlichen Drohungen gegenüber ihrer Schwester im Iran, welche an die vorstehenden Vorbringen anknüpfen, als unglaubhaft zu qualifizieren, zumal die entsprechenden

E-5416/2017 Schilderungen ohnehin ungereimt und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A31/21 S. 15 F115 ff., Verfügung des SEM vom 22. August 2017). Zudem gab die Beschwerdeführerin an der zweiten Anhörung zu Protokoll, dass es ihrer Schwester inzwischen "gut, nicht schlecht" gehe (vgl. A34/19 S. 15 F124). 6.3.3 An den vorstehenden Erwägungen vermag auch die nachgereichte Mitgliedschaftsbestätigung der PDK aus Frankreich nichts zu ändern, welcher ohnehin bloss ein geringer Beweiswert zuzuerkennen ist. Auch in diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus ihrem Heimatstaat bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitischer Aktivitäten ist ebenfalls zu verneinen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 22. August 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.

E-5416/2017 8.3 8.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die vorläufige Aufnahme würde im (…) mit Eintritt der Volljährigkeit (…) voraussichtlich aufgehoben. Aus diesem Grund und insbesondere aufgrund der bis dahin unsicheren familiären Zukunftssituation sei dieses Wegweisungsvollzugshindernis zu präzisieren und allenfalls weitere Vollzugshindernisse zu prüfen. 8.3.2 Dieser Antrag ist abzuweisen, weil die Prüfung der Vollzugshindernisse nach konstanter Praxis alternativer Natur ist (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8 S. 88 f.). Ein Anspruch auf die Prüfung weiterer Vollzugshindernisse ist zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben. Falls das SEM in einigen Jahren zum Schluss kommen sollte, der Grund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin sei – namentlich infolge Beendigung des sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anspruchs – weggefallen, würde es bei einem allfälligen Aufhebungsverfahren gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG von Amtes wegen die Prüfung sämtlicher Vollzugshindernisse vorzunehmen haben. Konkret wäre dann vom SEM zu beurteilen, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Iran zulässig, zumutbar und möglich ist; eine entsprechende Verfügung des SEM würde wiederum der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen, weil die Rechtsbegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren sind. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-5416/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang

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