Abtei lung V E-5414/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-5414/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am (...) verliess und am 13. November 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er am 21. November 2008 im B._______ summarisch befragt und am 12. März 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde vom 6. April 2009 hin (Poststempel) die Verfügung der Vorinstanz mit Urteil vom 15. April 2009 aufhob und diese anwies, die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG mit einer den sprachlichen Anforderungen genügenden Dolmetscherin beziehungsweise mit einem diesen Anforderungen genügenden Dolmetscher zu wiederholen und in der Sache neu zu entscheiden, dass das BFM den Beschwerdeführer am 13. August 2009 erneut zu seinen Asylgründen anhörte und er zur Begründung seines Asylgesuches (in Wiederholung der im ersten Verfahren gemachten Vorbringen) geltend machte, sein Vater sei Mitglied einer Kultgruppe gewesen, welcher er nach dessen Tod hätte beitreten sollen, dass er sich jedoch geweigert habe, weshalb die Mitglieder dieser Gruppe seinen Laden zerstört hätten und er zu seinem Onkel nach C._______ habe fliehen müssen, dass die Kultmitglieder in der Folge das Haus seines Onkels aufgesucht und diesen geschlagen hätten, als er sich gerade in der Kirche befunden habe, dass der Onkel ihm mitgeteilt habe, er solle nicht mehr nach Hause kommen, und er daraufhin das Land mit Hilfe des Pastors verlassen habe, E-5414/2009 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2009 – eröffnet am 21. August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch erneut nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass sich der Beschwerdeführer seit Einreichung seines Asylgesuches in keiner Art und Weise um Dokumente bemüht habe, dass seine Aussage, er habe den vom Schlepper zur Verfügung gestellten falschen Pass nicht angeschaut, nicht geglaubt werden könne, da eine erwachsene Person ihren Pass bei einer Passkontrolle üblicherweise selbst vorzuzeigen habe und somit den Inhalt zwangsläufig mitbekomme, dass ihm ebenso wenig geglaubt werden könne, er wisse nicht, in welchem Land das Flugzeug gelandet sei, und er habe für die Reise nichts bezahlen müssen, dass seine Angaben jedoch in der Hinsicht nicht erstaunten, als sie den stereotypen Vorbringen von Asylsuchenden entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihren Reiseweg detailliert aufzuzeigen und ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch Private nicht asylrelevant seien, da der nigerianische Staat seiner Schutzpflicht nachkomme, dass dies durch die Aussage des Beschwerdeführers, die Polizei habe auf seine Anzeige hin die Ermittlungen aufgenommen, bestätigt werde, E-5414/2009 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem unglaubhaft ausgefallen seien und er sich in wesentliche Widersprüche verstrickt habe, dass er beispielsweise bei der Erstbefragung angegeben habe, sein Laden sei am (...) zerstört worden, bei der Anhörung jedoch den (...) als entsprechendes Datum genannt habe, dass er zudem abweichende Angaben zu seinen Geschwistern und zu seiner Schulausbildung gemacht habe, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG somit nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 27. August 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass die vorinstanzlichen Akten am 31. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-5414/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-5414/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen weiteren Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine), dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe in seinem Heimatland lediglich eine Geburtsurkunde besessen und Nigeria mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg ver- E-5414/2009 lassen, wobei er für die gesamte Reise nichts habe bezahlen müssen, davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reiseund Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c. aa S. 109 f.), dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, da sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner zentralen Vorbringen in Widersprüche verwickelte, dass er - wie von der Vorinstanz ausgeführt - verschiedene Angaben zum Zeitpunkt der Zerstörung seines Ladens machte (Akten BFM A 1/9 S. 5 und A 20/10 F58), dass er bei der Erstbefragung angab, den Brief des Geheimkultes nach der Beerdigung seines Vaters, welcher am (...) verstorben sei, erhalten zu haben, und bei der Anhörung den (...) als entsprechenden Zeitpunkt nannte (A 1/9 S. 3 ff. und A 20/10 F25), dass er gemäss den Aussagen in der Erstbefragung von (...) bis (...) in C._______ gelebt haben will, in der Anhörung jedoch angab, erst am (...) nach C._______ geflüchtet zu sein (A 1/9 S. 1 und A 20/10 F27), E-5414/2009 dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die Frage der Asylrelevanz offengelassen werden kann, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - wie schon im ersten Verfahren - zur Hauptsache darauf beschränken, die anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen zu wiederholen und nicht geeignet sind, die aufgezeigten Widersprüche zu entkräften, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Verständigungsprobleme anlässlich der erneuten Anhörung mehr geltend macht und sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), E-5414/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe – der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer verfügt in Nigeria mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, E-5414/2009 dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5414/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 11