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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2008 E-5411/2007

8 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,972 mots·~15 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-5411/2007 {T 0/2} Urteil v o m 8 . M a i 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Elfenbeinküste, vertreten durch lic. iur. Viktor Müller, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5411/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 3. Dezember 2006 mit einem nicht auf seine Identität lautenden ivorischen Pass verlassen habe, über Tunis auf dem Luftweg am 4. Dezember 2006 in die Schweiz gelangte und gleichentags am Flughafen Genf-Cointrin ein Asylgesuch stellte, dass er dort am 7. Dezember 2006 zu seinem Asylgesuch befragt wurde, dass ihm am 14. Dezember 2006 die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, dass er am 20. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe ergänzend zur Flughafenbefragung angehört wurde, dass die zuständige kantonale Behörde am 29. Januar 2007 eine weitere Anhörung durchführte, dass der der Ethnie der Senoufo angehörende Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, im Verlaufe des Ausbruches des bewaffneten Konfliktes hätten seine Eltern die Aufforderung der Rebellen, sich ihnen anzuschliessen, abgelehnt, weshalb sie und seine Geschwister im September 2002 umgebracht worden seien, dass er sich Ende des Jahres 2002 nach Abidjan habe absetzen können und sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten und als Bäcker gearbeitet habe, dass er in Abidjan zwar persönlich nie irgendwelche Probleme mit den Behörden, dem Militär, der Polizei oder anderen ethnischen Gruppierungen gehabt habe, jedoch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner Herkunft aus dem Norden beunruhigt gewesen sei, er könnte irgendwann Opfer von Übergriffen werden, dass er den Umstand, wonach er bis zu seiner Ausreise nie Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, damit begründete, er habe "schwarz" gearbeitet und sich versteckt, E-5411/2007 dass bei aufkeimenden Unruhen von der südlichen Bevölkerung des Landes immer die Leute aus dem Norden beschuldigt würden, dass die Menschen aus dem Norden auch bei der Arbeitssuche benachteiligt würden, dass er nicht in den Norden zurückkehren könne, da er dort wie seine Familie getötet würde, dass bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. Juli 2007 abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides ausführte, die geltend gemachte Befürchtung, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und Herkunft in Abidjan dem Risiko von Verfolgung durch die dort ansässige regierungstreuen Ethnien ausgesetzt zu sein, sei nicht glaubwürdig dargetan, da der Beschwerdeführer seit anfangs des Jahres 2003 bis im Dezember 2006 in Abidjan gelebt habe und bei einem tatsächlich bestandenen relevanten Risiko sein Heimatland mit Sicherheit viel früher verlassen hätte, dass er in dieser Zeit offenbar bei verschiedenen Arbeitgebern in Abidjan und Umgebung als Bäcker gearbeitet habe, was mit einer angeblichen ständigen Gefährdung durch Übergriffe von ethnischen Angehörigen aus dem Süden nicht vereinbar sei, dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus offenbar im Juli 2003 in Abidjan ein Pass ausgestellt worden sei, den er persönlich bei den zuständigen Stellen in Abidjan abgeholt habe, was aufzeige, dass er in den Augen der ivorischen Behörden als unbescholtener Bürger gelte, dass er zudem selbst eingeräumt habe, er hätte auch mit diesem Pass die Elfenbeinküste verlassen können, falls er in den Besitz eines Visums gekommen wäre, dass folglich zwingend zu schliessen sei, der Beschwerdeführer wäre unter der im Asylverfahren geltend gemachten Identität den ivorischen E-5411/2007 Behörden nicht einschlägig bekannt und hätte deren Aufmerksamkeit nicht auf sich gelenkt, dass mithin die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht erfüllt seien, dass im Weiteren der Tod seiner Familienangehörigen im September 2002 wegen fehlendem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise im Dezember 2006 flüchtlingsrechtlich als nicht relevant gewertet werden müsse, dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch abzulehnen sei und daraus als Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge, dass der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer in die Elfenbeinküste zulässig, zumutbar und möglich sei, dass namentlich in Abidjan und den umliegenden Gebieten nicht eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 13. August 2007 durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass er zur Begründung im Wesentlichen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und basierend darauf eine Verletzung des Asylrechtes und die Überschreitung des Ermessens rügt, dass er ausführt, die von der Vorinstanz aufgelisteten angeblichen Widersprüche seien Folge einer willkürlichen Auslegung seiner Aussagen, welche völlig falsch interpretiert worden seien, dass er im Falle eine Rückkehr in seine Heimat mit weiteren Verfolgungen, insbesondere mit seiner Ermordung rechnen müsse, E-5411/2007 dass die primäre Ursache des Verlassens seines Heimatlandes im immer grösser werdenden Druck der Rebellen auch im Süden der Elfenbeinküste bestanden habe, da die Rebellen mehr und mehr auch in die Hauptstadt im Süden des Landes eingedrungen seien, dass der ehemalige Rebellenführer Guillaume Soro in die Regierung des Landes eingebunden sei, dass die Rebellen nach wie vor versuchen würden, vor allem jene Leute dingfest zu machen, die sich ihnen seinerzeit (im Jahre 2002 und vorher) im Kampf gegen den Süden nicht angeschlossen hätten und der Beschwerdeführer zu diesem Personenkreis gehöre, dass er diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren immer wieder betont habe, er sei in Lebensgefahr, was von der Vorinstanz "einfach vom Tische gewischt" werde, dass der Beschwerdeführer ebenfalls mehrfach darauf hingewiesen habe, in den regierungstreuen Gebieten im Süden des Landes finde eine ethnisch begründete Unterdrückung mit Verfolgung der Bevölkerung aus dem Norden statt und er dieser Unterdrückung damit begegnet sei, dass er sich im Verborgenen gehalten, "schwarz" gearbeitet, keine Wohnadresse angegeben und sich so unauffällig wie möglich verhalten habe, dass die Ausstellung eines Passes im Jahre 2003 entgegen der Einschätzung der Vorinstanz kein Indiz gegen die Unterdrückung darstelle, da die latente Gefahr, die von den regierungstreuen Behördenmitgliedern und Bewohnern des Südens ausgegangen sei, für den Beschwerdeführer auch zwei Jahre nach der Ausstellung des Passes bestanden habe, dass die Todesgefahr akut geworden wäre, falls er auch nur einmal mit einer unglücklichen Äusserung am falschen Ort angeeckt wäre, dass auch die Auseinandersetzungen bei Manifestationen zwischen den Leuten aus dem Norden - welche in der Hauptstadt in der Minderheit seien - und jenen aus dem Süden immer wieder aufflackern würden, was jeweils zur Lebensgefährdung der Minderheit aus dem Norden führe, E-5411/2007 dass der Beschwerdeführer einerseits als aus dem Norden Geflüchteter seitens der Rebellen gefährdet sei und andererseits bei den Anhängern des regierungstreuen Südens als möglicher Rebell angesehen worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. August 2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtete, den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seine Bedürftigkeit zu belegen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 28. August 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2007 seine Fürsorgeabhängigkeit bestätigen liess und darum ersuchte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses definitiv zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-5411/2007 dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung vor ernsthaften Nachteilen mit insgesamt zutreffender und nachvollziehbarer Begründung als im Sinne von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft gemacht erachtet hat, dass entgegen den Beschwerdevorbringen keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung erkennbar ist, dass die Vorinstanz auch nicht die Aussagen des Beschwerdeführers wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht - falsch interpretierte, zumal die Sichtweise der Vorinstanz durchaus mit den ausführlichen Befragungsprotokollen zu vereinbaren ist, dass der Beschwerdeführer jedoch offenbar zum Ausdruck bringen wollte, die Vorinstanz habe den an sich erstellten Sachverhalt unter falscher länderspezifischer Einschätzung falsch gewürdigt, in dem sie verkannt habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund des dargelegten Sachverhaltes begründeterweise ernsthafte Nachteile befürchtet habe, E-5411/2007 dass die Vorinstanz entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht dem Beschwerdeführer keine widersprüchlichen Aussagen vorgehalten, sondern erwogen hat, dass der dargelegte Sachverhalt eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn nicht glaubhaft erscheinen lasse, dass diese Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge bis zur Ausreise keinen konkreten Übergriffen auf seine Person ausgesetzt gewesen sei, aber dennoch befürchtet habe, dies könne irgendwann eintreffen, dass begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliegt, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen, wobei es nicht genügt, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird, dass aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen ist, ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht und damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein müssen, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden, dass dennoch für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend ist, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde, sondern diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen ist, dass dabei zu berücksichtigen gilt, dass wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 24 E. 8b, EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c) und die subjektive E-5411/2007 Furcht diesfalls dann begründet ist, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer in keiner Weise in einer Form exponiert ist, welche objektiverweise befürchten liesse, er würde gezielt in seiner Person ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer seitens der Rebellen aus dem Norden gefährdet sein könnte, nicht nachvollziehbar erscheint, zumal dies schon an einer entsprechenden Identifizierung mangeln würde und ein Aufspüren des Beschwerdeführers in der Millionenstadt Abidjan als höchst unwahrscheinlich bezeichnet werden muss, dass auch ein diesbezügliches Interesse der Rebellen als kaum realitätsnah anmuten muss, dass der Beschwerdeführer im Übrigen selbst eingeräumt hat, alle Leute aus dem Norden, die in Abidjan leben würden, hätten die gleichen Probleme wie er (A24/18 S. 11), dass von einer Kollektivverfolgung der ethnischen Bevölkerung aus dem Norden der Elfenbeinküste in Abidjan und Umgebung klarerweise nicht gesprochen werden kann, dass im Weiteren klarzustellen gilt, dass die Frage einer allfälligen Situation allgemeiner Gewalt und Gefährdung vorliegend nicht unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, sondern unter der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen ist, dass demnach der Beschwerdeführer nicht substanziiert und plausibel darzulegen vermochte, weshalb er in seiner Person in seinem Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile hätte begründeterweise befürchten müssen oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte, dass darin die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu den geltend gemachten generellen Gefährdungsmomenten aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit und der Herkunft offenkundig nichts zu ändern vermögen, E-5411/2007 dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht und im Ergebnis mit zutreffender Begründung (mangelnde Glaubhaftmachung einer begründeten Furcht vor Verfolgung) abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in der Elfenbeinküste droht, E-5411/2007 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die politischen und sozialen Konflikte in der Elfenbeinküste zwar nach wie vor zu gewissen Unwägbarkeiten führen, im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen aber auch gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich in Abidjan und Umgebung aktuell nicht (mehr) von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs generell entgegenstünde, auszugehen ist, dass sich die ethnischen Auseinandersetzungen in der Elfenbeinküste in den vergangenen Jahren hauptsächlich auf ländliche Regionen und den Westen des Landes konzentrierten, dass das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von jungen und gesunden Beschwerdeführern, welche vor der Ausreise bereits in Abidjan lebten oder dort über ein soziales Netz verfügen, gestützt auf die aktuell vorliegenden Lageanalysen bejaht (vgl. D-4477/2006 E. 8.3), dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Beschwerdeführer als gelernter Bäcker bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland sein wirtschaftliches Auskommen über Jahre sichern konnte, dass mithin aufgrund seiner sozialen Situation vor Ort und seiner Arbeitserfahrung nicht davon auszugehen ist, er sei in Abidjan im Sinne der zu beachtenden Bestimmung konkret gefährdet, dass der Vollzug der Wegweisung deshalb als zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei E-5411/2007 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sein Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG indes gutzuheissen ist, da der Beschwerdeführer weiterhin als prozessbedürftig zu gelten hat und die Rechtsbegehren nicht geradezu aussichtslos erschienen. (Dispositiv nächste Seite) E-5411/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 13

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