Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5406/2022
Urteil v o m 7 . Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Schweizerisches Rotes Kreuz, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren 16. Mai 2004; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2022.
E-5406/2022 Sachverhalt: I. A. . Der Beschwerdeführer stellte am 22. Dezember 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 22. Juli 2022 stellte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) fest und gewährte ihm Asyl. II. B. Mit Eingabe vom 27. Juli 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreisebewilligung und Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zugunsten seiner Ehefrau (C._______) und der vier gemeinsamen Kinder (B._______, D._______, E._______ und F._______). C. C.a Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 erteilte das SEM gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG eine Einreisebewilligung zugunsten von C._______, D._______, E._______ und F._______. C.b Mit separater Verfügung vom 26. Oktober 2022 (eröffnet am 27. Oktober 2022) wurde das Gesuch um Familiennachzug zugunsten der volljährigen Tochter B._______ abgewiesen und ihr die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die seine Tochter B._______ betreffende vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihr Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen und es sei ihr sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
E-5406/2022 E. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 30. November 2022 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Ferner wurde das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer in Behandlung des Gesuchs seiner Rechtsvertreterin vom 14. November 2022 Akteneinsicht zu gewähren, und es wurde ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt. F. F.a Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. F.b Mit Schreiben an das SEM vom 8. Dezember 2022 monierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, es seien ihr nicht alle wesentlichen Akten zugestellt worden. Am 13. Dezember 2022 gewährte das SEM ergänzende Akteneinsicht. F.c Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen. G. G.a Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 3. Januar 2023 zur Vernehmlassung ein. G.b In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2023 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen Beweismittel oder Tatsachen, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Mit Eingabe vom 20. Januar 2023 machte der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er vollumfänglich an den Argumenten in der Beschwerdeeingabe festhielt. I. I.a Am 30. Januar 2023 reisten die Ehefrau des Beschwerdeführers und die Kinder D._______, E._______ und F._______ in die Schweiz ein.
E-5406/2022 I.b Den jeweiligen Einträgen im Zentralen Migrationsinformationssystem ist zu entnehmen, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Februar 2023 diesen vier Personen – unter Verneinung der originären Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – Familienasyl gewährte, sie mithin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes / Vaters einbezog. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. J. J.a Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 und 31. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf Belästigungen seiner Tochter B._______ durch türkische Sicherheitskräfte im Heimatstaat auf die schlechte Verfassung der Tochter und auf seine Ängste als Vater um eine rasche Urteilsfällung sowie um Auskunft über den Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde vom Instruktionsrichter am 4. April 2023 beantwortet. J.b Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 wurde erneut um eine möglichst rasche Urteilsfällung ersucht. III. K. Am 16. August 2023 reiste B._______ in die Schweiz ein. Sie stellte am Folgetag ein Asylgesuch. L. Aufgrund dieser Umstände lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. August 2023 zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. M. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragte in einer Eingabe vom 21. August 2023 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend Familienvereinigung, falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, das Gesuch um Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft (Asylgesuch) gehe dem Familiennachzugsgesuch vor. N. In seiner Vernehmlassung vom 28. August 2023 beantragte das SEM, die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Oktober 2022 sei aufgrund des von B._______ gestellten Asylgesuchs abzuschreiben. Im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens werde zunächst geprüft werden, ob sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG selbständig erfülle (Art. 37 der
E-5406/2022 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Sollte dies verneint werden, könne ein Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsyIG erneut Prozessgegenstand werden O. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2023 schrieb der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren mit Bezug auf die Bewilligung der Einreise von B._______ (Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2022) als gegenstandslos geworden ab. Mit Bezug auf die Frage des Familienasyls (Dispositivziffer 2 der Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2022) wurde das Beschwerdeverfahren sistiert. Das SEM wurde aufgefordert, das Asylgesuch von B._______ zu behandeln und das Bundesverwaltungsgericht über den Ausgang dieses Verfahrens zu informieren. P. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 ersuchte der Instruktionsrichter das SEM, zeitnah über das Asylgesuch von B._______ zu entscheiden, damit die Verfahrenssistierung vom Sommer 2023 aufgehoben und das vorliegende Altfall-Verfahren abgeschlossen werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-5406/2022 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Nachdem B._______ am 16. August 2023 in die Schweiz eingereist ist und am 17. August 2023 ein eigenes Asylgesuch gestellt hat, ist die vorliegende Beschwerde soweit die Frage der Bewilligung der Einreise dieser Person betreffend gegenstandslos geworden. Beschwerdegegenstand bildet mithin einzig die Frage, ob die Vorinstanz B._______ zu Recht gemäss Art. 51 AsylG den Einbezug in das ihrem Vater gewährte Asyl verweigert hat. 4. Über offensichtlich begründete und unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das aufgrund der Verfahrensumstände offensichtlich begründet geworden ist (soweit es nicht gegenstandslos geworden ist). Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. 6. 6.1 Die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft geht einem Einbezug in das Familienasyl eines nahen Angehörigen – und gegebenenfalls der Feststellung der derivativen Flüchtlingseigenschaft – immer vor, beziehungsweise erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, nachdem festgestellt worden ist, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 AsylV 1).
E-5406/2022 6.2 6.2.1 Aus diesem Grund sistierte der Instruktionsrichter das vorliegende Beschwerdeverfahren am 29. August 2023, wobei die Akten der Vorinstanz zur Beurteilung des Asylgesuchs von B._______ überwiesen wurden. 6.2.2 Nachdem dieses Asylverfahren vom SEM neun Monate später immer noch nicht zum Abschluss gebracht worden war, forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz am 27. Mai 2024 dazu auf, diesen Asylentscheid nun zeitnah zu fällen, damit die Verfahrenssistierung vom Sommer 2023 aufgehoben und das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren weiterbehandelt und abgeschlossen werden könne. 6.2.3 Den digitalen Akten des SEM ist zu entnehmen, dass B._______ vom SEM am 6. Dezember 2023 zu ihren Asylgründen angehört und ihr Gesuch am 11. Dezember 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde. Elf Monate später, am 6. November 2024, wurde nach zweimaliger Verschiebung eine ergänzende Anhörung mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Ein Entscheid über das Asylgesuch erging bisher nicht. 6.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren ihres Vaters betreffend Familiennachzug ist bereits seit gut 16 Monaten sistiert. Eine Weiterführung der Verfahrenssuspendierung lässt sich schon angesichts der vom Bundesverwaltungsgericht zu beachtenden Behandlungsfristen nicht rechtfertigen (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Diese Sistierung ist deshalb aufzuheben. 6.4 Über die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM betreffend Familienzusammenführung vom 26. Oktober 2022 kann wegen des ausstehenden Entscheids des SEM über das Asylgesuch von B._______ allerdings nach wie vor nicht materiell befunden werden. Die fehlende Spruchreife kann nicht durch das Gericht hergestellt werden. Die Bitte des Instruktionsrichters an das SEM um Beschleunigung dieses Asylverfahrens hatte keine erkennbaren Folgen; die Vorinstanz informierte das Gericht auch nicht über den voraussichtlichen Zeitraum bis zum Verfahrensabschluss. Aus den bisherigen Asylakten von B._______ ergeben sich keine Hinweise darauf, dass in absehbarer Zeit mit der Ausfällung ihres Asylentscheids gerechnet werden kann; im Gegenteil wurden mit der letzten Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. November 2024 mehrere Dokumente zu in der Türkei hängigen Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahren gegen die Gesuchstellerin zu den Akten gereicht, die möglicherweise weiterer Abklärungen betreffend Authentizität und flüchtlingsrechtlicher Relevanz bedürfen. 6.5 Unter diesen Umständen ist die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die Sache ist zum
E-5406/2022 Entscheid über das Asylgesuch von B._______ an die Vorinstanz zurückzuweisen; je nach Ausgang dieses Asylverfahrens wird das SEM erneut über den Antrag ihres Vaters auf Einbezug der Tochter in das Familienasyl zu befinden haben. 7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden – und das Beschwerdeverfahren nicht bereits gegenstandslos geworden – ist. Die Verfügung ist im Hauptpunkt (Dispositivziffer 2: Verweigerung des Familienasyls) aufzuheben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), zumal der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt hatte und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. 9. 9.1 Soweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, ist keine Entschädigung für die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen zuzusprechen, weil die teilweise Gegenstandslosigkeit durch die illegale Einreise derjenigen verfahrensbeteiligten Person in die Schweiz hervorgerufen worden ist, die von einer Bewilligung der Einreise in die Schweiz profitiert hätte (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Soweit dem Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz entsprochen wird, ist zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Nachdem keine Kostennote eingereicht worden ist, sind die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die reduzierte Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren auf insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagenanteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5406/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben. 2. 2.1 Die Beschwerde wird, soweit die Verweigerung der Einreisebewilligung betreffend, als gegenstandslos abgeschrieben. 2.2 Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 3. Die Dispositivziffer 2 der Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2022 wird aufgehoben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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