Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5403/2020
s Urteil v o m 2 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli (Vorsitz), mit Zusrtimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2020 / N (…).
E-5403/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 12. September 2019 wurde sie summarisch zu ihren Personalien (Personalienaufnahme; PA) und zum Reiseweg und am 13. November 2019 einlässlich zu ihren Asylgründen befragt. Nach der Zuweisung in das erweiterte Verfahren vom 13. Dezember 2019 fand am 6. Februar 2020 eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin statt. C. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, nach dem Tod ihres Vaters (sie sei sieben Jahre alt gewesen) hätten ihre Grosseltern väterlicherseits nach zweijährigem Gerichtsverfahren das Sorgerecht für sie zugesprochen erhalten (vgl. 1050419-20/13 F12) und sie habe bei diesen leben müssen. Ihre ältere Schwester sei bereits zwangsverheiratet gewesen. Ihre Mutter habe nochmals geheiratet. Im Haus der Grosseltern habe auch einer ihrer Onkel väterlicherseits gelebt, der grossen Einfluss auf ihre Grosseltern gehabt und die Zwangsverlobung mit einem seiner Freunde bewirkt habe. Dieser habe sie bedroht, geschlagen und zum Beischlaf gezwungen. Auch ihr Onkel väterlicherseits habe sie geschlagen und ihre Grosseltern seien untätig geblieben. Aus diesen Gründen sei sie mit ihrer (inzwischen geschiedenen) Schwester nach B._______ gegangen. Ihr Grossvater und ihr Onkel hätten sie jedoch wieder zurückgeholt. Einen beziehungsweise zwei Monate später sei sie mit ihrer Schwester in die Türkei gereist, wo sie sich zirka drei Jahre aufgehalten hätten, wobei ihre Mutter und ihr Bruder nachgereist seien. Danach seien sie über Bulgarien und Serbien nach Bosnien gelangt, wo sie sich ein Jahr aufgehalten hätten. Während dieses Aufenthalts habe sie ihrer Mutter und ihrer Schwester von ihren gleichgeschlechtlichen Gefühlen erzählt; dies obgleich sie bisher noch keinerlei konkrete entsprechende sexuelle Erfahrungen gemacht habe. Sie hätten sich verständnisvoll gezeigt (vgl. 1050419-37/27 F174). Der weitere Reiseweg in die Schweiz habe über Kroatien, Slowenien und Italien geführt. Ihre Mutter hätten sie wegen gesundheitlichen Schwierigkeiten in Bosnien zurücklassen müssen. Ihr Bruder und ihre Schwestern hielten sich als Asylsuchende in Deutschland auf.
E-5403/2020 Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ihre Identitätskarte und ihre Geburtsurkunde ein. D. Am 6. März 2020 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einzelnen Widersprüchen in ihren Aussagen. Am 20. März 2020 nahm die damalige Rechtsvertretung hierzu Stellung. E. Nach entsprechender Aufforderung des SEM vom 26. März 2020 reichte die Rechtsvertretung nach mehrmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 9. September 2020 ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vom 4. September 2020 im Original ein, worin der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer depressiven Störung attestiert wird. F. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2020 (Eröffnung am 2. Oktober 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. G. Mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung vom 2. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Die Rechtsvertretung beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter zur Gewährung von Asyl. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nicht zulässig, zumutbar und nicht möglich sei, und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. H. Mit Schreiben vom 4. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E-5403/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-5403/2020 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin, zwangsverlobt und dabei (sexuell) misshandelt worden zu sein, als nicht glaubhaft. 5.2 Es führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Schilderung der geltend gemachten Geschehnisse (Ankündigung ihres Onkels, heiraten zu müssen, Antrag durch den Mann und seine Familie sowie die Zwangsverlobung) in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich ausgefallen sei und die Beschwerdeführerin im allgemeinen Mühe bekundet habe, die zentralen Ereignisse überhaupt zeitlich einzuordnen. So habe sie im Rahmen der Befragungen angegeben, 16 Jahre alt gewesen zu sein, als ihr Onkel ihr in Aussicht gestellt habe, dass sie zwangsverheiratet werden sollte. Es sei nach dem europäischen Kalender im April oder Mai gewesen (vgl. 1050419-20 F55; 1050419-37 F45). Es habe in der Folge fünf bis sechs Monate gedauert bis zu Verlobung (vgl. 1050419-37 F47). Ein Jahr vor der Verlobung sei ihr der entsprechende Antrag gemacht worden (sie sei 16 Jahre alt gewesen), wobei sie erst einige Monate später zugesagt habe. Sie sei 17 Jahre alt gewesen, als sie schliesslich zwangsverlobt worden sei, im September und Oktober (vgl.1050419-37 F45-F46). An anderer Stelle habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie sei ein paar Monate vor ihrem siebzehnten Altersjahr verlobt worden (vgl. 1050419-37 F85). Daraufhin habe die Beschwerdeführerin als Erklärungsversuch sogar vorgebracht, dass ihr richtiges Geburtsdatum nicht dasjenige auf ihrer amtlichen Identitätskarte ([…]), sondern in Tat und Wahrheit
E-5403/2020 der (…) sei (vgl.1050419-37 F85). Nach Aussagen ihrer Mutter habe man ihr tatsächliches Geburtstag bloss wegen dem Schulbesuch auf den (…) geändert. Sie habe sich in ihren Aussagen aber immer auf den (…) bezogen (vgl.1050419-37 F88). Sie sei 16 Jahre alt gewesen, als von ihrer Zwangsheirat gesprochen worden sei, und im Alter von 17 Jahren sei sie bereits verlobt gewesen (vgl.1050419-37 F89). Im weiteren Verlauf der ergänzenden Anhörung habe die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der Rechtsvertretung versucht, ihre zeitlichen Angaben zu präzisieren. Sie habe angegeben, sie sei in den Monaten April und Mai zwangsverlobt worden (vgl.1050419-37 F45-F114). Auf die Frage ihrer Rechtsvertretung, ob sie sich an die Jahreszeit erinnern könne, in der ihr der Verlobungsantrag gemacht worden sei, habe die Beschwerdeführerin erklärt, sie könne sich weder an den Monat, noch an den Tag erinnern, es sei aber kalt gewesen (vgl. vgl.1050419-37 F122). Der Antrag sei etwa zwei bis drei Monate nach der Ankündigung des Onkels, dass sie heiraten müsse, erfolgt (vgl. 1050419-37 F123). Die Frage der Rechtsvertretung, ob der Antrag im Juli oder August gemacht worden sei, habe sie verneint und hinzugefügt, sie habe doch gesagt, dass es kalt gewesen sei. Die Verlobung sei fünf bis sechs Monate später geschehen (vgl. 1050419-37 F124). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei der Beschwerdeführerin vorgehalten worden, dass ausgehend von ihrer Aussage, dass sie fünf bis sechs Monate nach Ankündigung ihres Onkels, sie zu verheiraten, zwangsverlobt worden sei, sie jedoch nach dem Heiratsantrag ein paar Monate mit ihrer Annahme zugewartet habe, es nach der Annahme des Antrages nicht ebenfalls fünf bis sechs Monate bis zur Verlobung hätte dauern können. Diese zeitlichen Angaben stünden auch im Widerspruch zur Aussage, dass ein Jahr vor der Verlobung um ihre Hand angehalten worden sei. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin angegeben, ein paar Monate nach ihrer Flucht nach B._______ aus dem Iran ausgereist zu sein. Später habe sie auf Nachfrage präzisiert, es habe einen Monat gedauert (vgl. 1050419- 37 F167). Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme zu den festgestellten Widersprüchen den Erklärungsversuch eingebracht, dass mit «Antrag» eigentlich gar kein offizieller Antrag gemeint sei, sondern lediglich die Tatsache, dass die Familie des Mannes diesbezüglich bloss im Gespräch oder in Verhandlung mit der Familie der Beschwerdeführerin gewesen sei. Diese Erklärung sei aber nicht plausibel, da aus dem Anhörungsprotokoll klar ersichtlich sei, dass es sich beim «Antrag» eindeutig um ein bestimmtes Ereignis handle, wobei die Familie des vermeintlichen Verlobten offiziell bei
E-5403/2020 der Familie der Beschwerdeführerin zuhause gewesen sei und der Vater des Mannes indirekt um ihre Hand angehalten und ihr Onkel zugestimmt habe (vgl. 1050419-37 F83-F85; F118-F121). Auch die weitere Erklärung, dass die Zeitabstände von zwei bis drei Monaten zwischen dem Gespräch mit dem Onkel und dem Heiratsantrag sowie zwischen Heiratsantrag und Verlobungsfeier plausibel seien, da der offizielle Heiratsantrag zwei oder drei Monate vor der Verlobungsfeier stattgefunden habe und zwischen dem Gespräch mit dem Onkel und der Verlobungsfeier fünf bis sechs Monate vergangen seien, überzeuge nicht. Bei dieser Argumentation werde die Zeit, in der die Beschwerdeführerin den Antrag nicht angenommen habe, ausser Acht gelassen und die abweichende Angabe der Beschwerdeführerin, es sei ein Jahr vor der Verlobung um ihre Hand angehalten worden, werde damit nicht erklärt. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin, entgegen der Behauptung in der Stellungnahme, zweimal betont, dass es zum Zeitpunkt des Heiratsantrags kalt gewesen sei. Schliesslich werde in der Stellungnahme geltend gemacht, dass die (aufgrund der angeblich erlittenen körperlichen Misshandlungen) psychisch labile Verfassung der Beschwerdeführerin wegen der damit verbundenen Schwierigkeit, sich zu konzentrieren, zum widersprüchlichen Aussageverhalten geführt habe. Diese Erklärung vermöge jedoch nicht zu überzeugen, hätten die Differenzen in den Angaben der Beschwerdeführerin doch eine Spannweite von mehreren Monaten bis zu einem Jahr. Ausserdem sei auffallend, dass die Beschwerdeführerin, dazu aufgefordert, detailliertere Angaben zu machen, oft um einen Themenwechsel oder um eine Pause gebeten habe (vgl. 1050419-20 F63-F65; 1050419-37 F51). Letztlich habe die Beschwerdeführerin gar ihr offizielles Geburtsdatum korrigiert, wobei der Beschwerdeführerin die Diskrepanzen bezüglich des eigenen Geburtsdatums spätestens nach der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls der ersten Anhörung hätten auffallen müssen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, zu wesentlichen Ereignissen (Sorgerechtsprozess, Suche nach ihr in der Türkei, Verlobungsfeier) nähere Angaben zu machen. Es sei auch erfahrungswidrig, dass sie zwar streng traditionell verlobt worden sei, der Onkel und die Grosseltern ihr jedoch schon ohne weiteres erlaubt hätten, bereits vor der Verlobung regelmässig mit dem zukünftigen Verlobten auszugehen. Zudem erstaune es, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter und Geschwister zur Verlobungsfeier, die angeblich gegen ihren eigenen Willen stattgefunden habe und gegen diese sich angeblich auch ihre Familienmitglieder ausgesprochen hätten, eingeladen habe. Ausserdem sei es doch sehr ungewöhnlich, dass angeblich trotz nicht feststehendem Hochzeitstermin bereits zahlreiche Vorbereitungen getätigt wor-
E-5403/2020 den sei sollen wie der Kauf von Haushaltsgeräten oder des Hochzeitskleids. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Schwester der Beschwerdeführerin mit einer «angeblich vergleichbaren Geschichte» (vgl. 1050419-37 F55, F69) problemlos hätte scheiden lassen können, dies aber bei der Beschwerdeführerin in selbiger Situation nicht möglich gewesen sein sollte. Trotz der teilweise ausführlicheren Berichte hätten sich vergleichsweise nur wenige Realkennzeichen in den Aussagen der Beschwerdeführerin finden lassen (vgl. 1050419-37 F68; F148-F149). Es sei davon auszugehen, dass sich das Erzählte der Beschwerdeführerin auf die Erlebnisse von jemand anderem, zum Beispiel deren Schwester, stütze und es der Beschwerdeführerin deswegen immerhin gelungen sei, den Ablauf und die Begebenheiten mit gewissen Details auszuschmücken; denkbar sei auch, dass die Beschwerdeführerin mit jemandem verheiratet werden sollte, sich der Verlauf jedoch nicht in der geschilderten Art und Weise zugetragen habe. Dazu aufgefordert, ihre Aussagen zu präzisieren, sei erkennbar, dass sie damit auffallen Mühe bekundet habe. Auffallend sei auch, dass die Beschwerdeführerin keinerlei einschlägige Beweismittel wie Fotos der Verlobung oder eine Trauungsurkunde eingereicht habe. Schliesslich könne die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Homosexualität getrost offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin angeben habe, aufgrund dessen ohnehin keine Probleme in Iran gehabt zu haben und auch keine Furcht vor einer unmittelbaren Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran geltend gemacht habe. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde einleitend und in allgemeiner Weise darauf hingewiesen, dass die Übersetzerin anlässlich der Befragung vom 6. Februar 2020 Dari gesprochen habe, weshalb «möglicherweise die Übersetzung nicht immer präzis gewesen sein könnte». Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung angab, die Übersetzerin gut zu verstehen und sich aus dem Anhörungsprotokoll keine konkreten Anhaltspunkte auf Verständigungsschwierigkeiten ergeben. In der Beschwerde wurde zwar geltend gemacht, im Anhörungsprotokoll sei in F87 das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben worden, richtig sei der (…) nach dem persischen Kalender. Das offizielle Geburtsdatum gemäss der eingereichten Identitätskarte sei der (…). Die «Vorverlegung» des Geburtstages durch die Mutter zur Ermöglichung eines früheren Schuleintritts betrage 24 Tage und nicht, wie vom SEM behauptet, 3 Monate; offenbar beruhten die in F86 wiedergegebenen Angaben der Rechtsvertretung auf einem Missverständnis. Indessen erweisen
E-5403/2020 sich diese Behauptungen in der Beschwerde als offensichtlich unzutreffend, ergibt sich doch aus dem Anhörungsprotokoll klar, dass die Beschwerdeführerin auch auf Nachfrage ihren «wirklichen» Geburtstag mit (…) beziehungsweise (…) angab, womit sich tatsächlich eine Differenz von mehr als drei Monaten zum in der Identitätskarte eingetragenen Geburtsdatum ([…] beziehungsweise […]) ergibt. Die Beschwerdeführerin hat nach erfolgter Rückübersetzung die Richtigkeit des Protokolls bestätigt. Die Vorinstanz hat sich somit bei ihren Feststellungen nicht, wie in der Beschwerde behauptet, «auf das falsche Geburtsdatum gestützt». Ohnehin hätte der Beschwerdeführerin die Diskrepanzen bezüglich des eigenen Geburtsdatums spätestens nach der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls der ersten Anhörung auffallen müssen. Der wesentliche Sachverhalt wurde – entgegen den Rügen der Beschwerdeführerin – weder unvollständig noch unrichtig festgestellt. Allerdings trifft es zu, dass sich, wie in der Beschwerde darauf hingewiesen, die Frage F114 auf den Zeitpunkt des Gesprächs der Beschwerdeführerin mit dem Onkel und nicht auf denjenigen der Zwangsverlobung selbst bezieht. Dieser nebensächliche Vorbehalt ändert jedoch nichts an der Richtigkeit der Feststellung des SEM, dass die Differenzen in den zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin eine Spannweite von mehreren Monaten bis zu einem Jahr aufweisen. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, im Zeitpunkt der Ankündigung der Verlobung 16 Jahre und im Zeitpunkt der Verlobung 17 Jahre alt gewesen zu sein. Dies steht in Widerspruch zu ihrer Angabe, zwischen Ankündigung und Verlobung seien 5, 6 Monate vergangen. Im Weiteren hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass, wenn zwischen Ankündigung und Verlobung 5, 6 Monate vergangen sein sollten und die Beschwerdeführerin (nach eigener Angabe) nach dem Antrag mit der Zusage tatsächlich ein paar Monate zugewartet hätte, es gar nicht möglich sein könne, dass nach der Zusage ebenfalls 5, 6 Monat vergangen seien. Diese zeitlichen Angaben stehen auch im Widerspruch zur Aussage, dass ein Jahr vor der Verlobung um ihre Hand angehalten worden sei. Diese insgesamt klaren und deutlichen Widersprüche konnten weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird) noch auf Beschwerdeebene beseitigt werden. Insbesondere vermag die simple Erklärung in der Stellungnahme, dass die (angeblich aufgrund der
E-5403/2020 erlittenen körperlichen Misshandlungen) mental labile Verfassung der Beschwerdeführerin womöglich zu einem etwas widersprüchlichen Aussageverhalten geführt habe, nicht zu überzeugen. Wie vorstehend aufgezeigt, handelt es sich bei den entsprechenden zeitlichen Differenzen um erhebliche Abweichungen, die nicht bloss mit einer etwas labilen Verfassung erklärt werden könnten. Ferner ergeben sich ohnehin weder aus den Anhörungsprotokollen noch aus dem ärztlichen Bericht vom 4. September 2020 irgendwelche konkrete Hinweise auf eine allfällig verminderte Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin. Im ärztlichen Bericht vom 4. September 2020 wird der Beschwerdeführerin eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) attestiert. Im Weiteren wird festgehalten, dass die Patientin bewusstseinsklar sei und keine inhaltlichen Auffälligkeiten hinsichtlich des formalen Denkens bestünden. Auch die weiteren vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente konnten auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden. So erweist sich der Erklärungsversuch, bei den widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zur Flucht nach B._______ handle es sich eigentlich um zwei gesonderte Ereignisse (erste gescheiterte Flucht nach B._______ / effektive Flucht aus dem Iran), als unzutreffend. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die unterschiedlichen Angaben (ein paar Monate beziehungsweise einen Monat) einzig auf die Flucht nach B._______ und der anschliessenden Ausreise aus dem Iran beziehen (vgl. 1050419- 37 F167). Ferner ist mit dem SEM ist festzustellen, dass das behauptete Vorgehen, trotz eines noch nicht einmal feststehenden Hochzeitstermins bereits einschlägige und finanziell aufwendige Vorbereitungen zu tätigen, wie beispielsweise der Kauf von Haushaltsgeräten und eines Hochzeitskleids, als nur wenig lebensnah einzustufen ist. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich trotz teilweise ausführlicherer Schilderung vergleichsweise nur wenige Realkennzeichen in den Aussagen der Beschwerdeführerin finden lassen (vgl. 1050419-37 F68; F148-F149). Die Aussagen der Beschwerdeführerin wirken auch augenscheinlich platt und zeugen nicht das Bild selbsterlebter Geschehnisse. Auch wurden keine Beweismittel zur Stützung der Vorbingen eingereicht, obgleich solche (Fotos, Dokumente, sonstige Unterlagen) sicherlich beschaffbar gewesen wären.
E-5403/2020 6.2 Aus den vorgenannten Feststellungen ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die behauptete Zwangsverlobung und die damit verbundenen (sexuellen) Misshandlungen glaubhaft zu machen. 6.3 In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin bezüglich einer behaupteten Homosexualität glaubhaft sei und es aus ihrer Sicht keinen nachvollziehbaren Grund gäbe, die damit verbundene Frage der Asylrelevanz («Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe») quasi offenzulassen, wie dies das SEM in der angefochtenen Verfügung getan habe. Zwar treffe es schon zu, dass die Beschwerdeführerin deswegen im Iran keine Probleme gehabt habe, was aber einzig auf deren vorsichtiges, diskretes Verhalten zurückzuführen sei. Die Frage der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung sei daher zu prüfen und es genüge nicht, die betroffene Person zur Diskretion aufzufordern. Zumindest müssten die geltend gemachten Gründe als subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6857/2014 E. 3.3). Bereits diese Unterlassung des SEM rechtfertige die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 6.4 Hierzu ist vorab festzuhalten, dass dem in der Beschwerde genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Dortiger Prüfungsgegenstand bildet die homosexuellen Aktivitäten nach Ausreise aus dem Iran in der Schweiz unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe. Entsprechendes wurde von der Beschwerdeführerin aber gar nicht geltend gemacht. Somit kann sie vorliegend aus dem genannten Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.5 6.5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden homosexuelle Personen im Iran nicht kollektiv verfolgt (vgl. Urteil D-891/2013 vom 17. Januar 2014 E. 5 mit Hinweis auf die Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 7. November 2013 [C-199/12, C- 200/12, C-201/12]). Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung geteilt (vgl. Urteile E-3447/2019 vom 13. November 2019 E. 6.3.6, E-6640/2018 vom 16. Mai 2019 E. 6.1.1, E-212/2019 vom 12. Februar 2019 E. 6.1, D-4503/2017 vom 17. Juli 2018 S. 6, E-1490/2015 vom 13. März 2018 E. 5.3; D-6384/2019 vom 9. April 2020, 7.4.1.).
6.5.2 Aktuellen Berichten zufolge wird Homosexualität im Iran zwar kriminalisiert und es sind hohe Strafen dafür vorgesehen. Allerdings komme es
E-5403/2020 nur selten zu Strafverfolgungen; dies gemäss Berichten nicht zuletzt aufgrund der Besonderheiten des iranischen Straf(prozess)rechts, das für die Beweisbarkeit von homosexuellen Handlungen hohe Hürden aufstellt und diesbezügliche Falschanschuldigungen unter massive Strafandrohung stellt (vgl. zum Ganzen: Urteil BVGer D-6384/2019, E. 7.4.2. [m.H.]). 6.5.3 Auch das Committee against Torture (CAT) hat festgestellt, dass allein die Tatsache, dass Homosexualität im Iran generell verboten ist, für einen in dieses Land zurückkehrenden homosexuellen Iraner noch nicht zu einem konkreten und ernsthaften Folterrisiko führe (vgl. Urteil H.R.E.S. gegen die Schweiz vom 9. August 2018, Communication No. 783/2016; sowie Urteil BVGer D-6384/2019 a.a.O.) In vorgenanntem Urteil des UNO-Folterausschuss wird ferner auch konkretisiert, dass im Iran die Homosexualität nicht per se, sondern nur homosexuelle Akte bestraft würden (vgl. E. 5.4 ). 6.5.4 Hinsichtlich der Frage eines psychisch unerträglichen Druckes im Sinne von Art. 3 AsylG bei Homosexualität kann hierzu auf das Referenzurteil D-6539/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2019 verwiesen werden, worin das Gericht im Falle eines aus dem Irak stammenden homosexuellen Beschwerdeführers festhielt, dass Homosexualität unter Umständen im Einzelfall einen psychisch unerträglichen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken könne. Relevant seien indes immer die Situation im Einzelfall (E. 8.3 – 8.6.). Im Urteil E-2109/2019 vom 28. August 2020 wurde die Situation der Homosexuellen in Äthiopien mit derjenigen im Irak als vergleichbar erachtet und das Vorliegen der Voraussetzungen im konkreten Fall verneint. Das Gericht hielt unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien keine traumatischen Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Homosexualität erfahren beziehungsweise nicht geltend gemacht habe, deswegen irgendwelche Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt zu haben, weshalb die Homosexualität des Beschwerdeführers nicht bekannt sei. Folglich bestünden auch keine konkreten Hinweise dafür, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfolgung zu werden. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung genüge zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks jedenfalls nicht. Dies entspreche auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen und namentlich nicht per se
E-5403/2020 zu einem unerträglichen psychischen Druck führten (vgl. zum Ganzen: Urteil E-2109/2019 des BVGer vom 28. August 2020, E. 10.2. [m.H.]). 6.6 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie sich zwar bereits vor ihrer Ausreise aus dem Iran in gewisser Weise zu Frauen hingezogen gefühlt habe (vgl. 1050419-37 F178 und F179). Sie hatte jedoch zu keiner Zeit überhaupt je entsprechende sexuellen Erfahrungen mit einer Frau. Dies hatte sie auch ausdrücklich nicht mit ihrer Kollegin, mit der sie angeblich eine Art «Beziehung» geführt habe. Diese sei damals ihre «beste Freundin» gewesen und sie hätten sich damals einfach bloss geliebt, ohne jedoch jemals irgendwie eine sexuelle Beziehung gehabt zu haben (vgl. 1050419-37 F170 und 171). Von dieser Beziehung habe ohnehin auch niemand etwas gewusst. Auch seien ihre lesbischen Gefühle völlig geheim geblieben und niemand habe je davon gewusst (vgl.1050419-37 F172 und F175 und F180). Erst in der Türkei habe sie ihren Familienangehörigen (Mutter, Geschwister) von ihren gleichgeschlechtlichen Gefühlen berichtet (vgl. 1050419-37 F174). Diese hätten sich aber sehr verständnisvoll gezeigt. Vor dem aufgezeigten Hintergrund der geschilderten Gefühle der Beschwerdeführerin sowie angesichts des vollständigen Fehlens jedwelcher sexueller Erfahrungen mit Frauen, erscheint es vorliegend fraglich, ob überhaupt schon von einer (gefestigten) homosexuellen Ausrichtung gesprochen werden kann. Vielmehr ist eher von einer inneren Neigung auszugehen, die nur möglicherweise künftig äusserlich wahrnehmbar werden könnte. Die Beschwerdeführerin räumte diesbezüglich auch selber Unsicherheiten ein (vgl. 1050419-37 F179). Weiter kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin unmissverständlich ausgeführt hat, selbst hier in der Schweiz keinerlei entsprechende Aktivitäten aufgenommen oder sich überhaupt je weiter mit diesem Thema auseinandergesetzt zu haben (vgl. 1050419-37 F177). Vor diesem Hintergrund bestehen folglich keine konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfolgung oder eines psychisch unerträglichen Druckes ausgesetzt würde. Aufgrund der im vorliegenden Fall offenkundig fehlenden Asylrelevanz der genannten Vorbringen ist dem SEM entgegen der Auffassung in der Beschwerde daher nicht vorzuhalten, dass es in der angefochtenen Verfügung die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Homosexualität im Resultat offengelassen hat.
E-5403/2020 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet hat. Das SEM hat demzufolge ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-5403/2020 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-5403/2020 8.5 8.5.1 Die Vorinstanz verweist darauf, dass die junge Beschwerdeführerin über eine gute Schulbildung, berufliche Erfahrung während ihres Aufenthalts in der Türkei und im Iran über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge (Tanten, Onkel in Shiraz, Verwandte mütterlicherseits in Darab). Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft beurteilt worden seien, sei davon auszugehen, dass diese zumindest zu Beginn mit der Unterstützung ihrer Verwandten rechnen könne. Schliesslich seien die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (PTBS, leichte depressive Episoden) im Iran gut behandelbar. 8.5.2 Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind zu bestätigen, zumal die Beschwerdeführerin diesen auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegenhält. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Die Beschwerdeführerin ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen
E-5403/2020 (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso ist das weitere Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5403/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Daniel Merkli