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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2012 E-5403/2012

16 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,758 mots·~9 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5403/2012

Urteil v o m 1 6 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2012 / (…).

E-5403/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 28. September 2011 über den Flughafen von Istanbul, reiste am 28. November 2011 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 6. Dezember 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Das BFM hörte ihn am 27. August 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ (Adiyaman) und sei kurdischer Ethnie. Seit 2007 sei er Mitglieder der "Demokratik Toplum Partisi" (DTP), beziehungsweise der daraus hervorgegangen "Barış ve Demokrasi Partisi" (Partei des Friedens und der Demokratie, BFP). Er habe an Parteisitzungen teilgenommen, Plakate geklebt, Parteizeitungen verteilt und an Protestkundgebungen teilgenommen. Einige Tage nach den Wahlen vom 11./12. Juni 2011 sei er auf den Posten des Kommandanten mitgenommen worden. Dieser habe ihn aufgefordert, sein Engagement für die Partei aufzugeben und Dorfschützer zu werden, andernfalls werde ihm vorgeworfen, Mitglied der "Koma Civakên Kurdistan" (KCK) zu sein. Ihm sei eine dreimonatige Bedenkfrist gewährt und nach einer Stunde sei er wieder freigelassen worden. Vor Ablauf der Frist sei er von der Gendarmerie und dem Dorfvorsteher zu Hause gesucht worden. Deswegen habe er sich nach Istanbul begeben, wo er sich rund noch einen Monat bis zur Ausreise aufgehalten habe. B. Mit Verfügung vom 12. September 2012 – eröffnet am 14. September 2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Begründung der Beschwerde anzusetzen.

E-5403/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG], SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung einer Nachfrist zur Begründung der Beschwerde. Dazu führt er aus, die bei der Vorinstanz zur Einsicht bestellten Akten seien ihm noch nicht zugestellt worden.

Am 18. September 2012 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim BFM um Einsicht in die Akten (Eingang BFM: 21. September 2012). Mit eingeschriebener Sendung vom 27. September 2012 stellte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter die Kopien der Akten zu. Gemäss Abklärungen bei der Post wurde die Sendung am 28. September 2012 um 08.03 Uhr dem Rechtsvertreter via Postfach zugestellt. Um 8.03.47 Uhr wurde seitens des Rechtsvertreters der Empfang der Sendung unterschriftlich bestätigt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war somit seit dem 28. September 2012, mithin im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (Datum Beschwerde 15. Oktober 2012) seit rund zwei Wo-

E-5403/2012 chen im Besitze der vorinstanzlichen Akten. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zur Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung der Beschwerde. Der Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 3 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 5. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Begründung führt sie aus, einfache Mitglieder der legalen BDP-Partei seien keinen staatlichen Massnahmen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt. Was die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Partei anbelange, so sei er nie angezeigt, nie gesucht oder festgenommen worden. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unvereinbar geäussert. Namentlich habe er widersprüchlich zur Suche nach ihm, zum Ausreisedatum und zur Verfolgung durch den Dorfvorsteher ausgesagt. Die diesbezüglich bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit könnten auch durch das eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers nicht ausgeräumt werden, da solche Dokumente leicht zu fälschen seien oder Gefälligkeitscharakter hätten.

E-5403/2012 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG korrekt angewendet. Sie hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt gilt und weshalb die Vorbringen unglaubhaft seien. In der Rechtsmitteleingabe setzt sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Würdigung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Sodann behauptet er lediglich und legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz das eingereichte Beweismittel willkürlich gewürdigt haben soll. Den Akten sind keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde zu Recht verfügt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vollzuges nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom

E-5403/2012 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur Zumutbarkeit des Vollzug der Wegweisung. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer türkischen Identitätskarte (Nüfus), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt. 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5403/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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