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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2026 E-5401/2024

28 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,747 mots·~9 min·8

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5401/2024

Urteil v o m 2 8 . April 2026 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2024.

E-5401/2024 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat als damals noch Minderjähriger am 27. März 2023 auf legalem Weg verliess und am 29. März 2023 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 26. April 2023 mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung und am 20. Juni 2023 im Beisein seiner Rechtsvertretung eine Anhörung zu seinen Asylgründen durchführte sowie am 27. Juni 2023 die Zuweisung des Asylverfahrens ins erweiterte Verfahren verfügte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Provinz C._______); nach dem Tod seiner Mutter im Jahr (…) habe sein Vater von ihm verlangt, die schulische Ausbildung abzubrechen und durch Erwerbstätigkeit zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen, weshalb er sich letztlich zur Ausreise entschlossen habe; zudem sei es ihm als ethnischem Kurden in seinem Heimatstaat nicht möglich gewesen, seine Sprache, Religion und Kultur frei auszuleben, dass das SEM mit Verfügung vom 26. Juli 2024 – eröffnet am 29. Juli 2024 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung vom 26. Juli 2024 aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. September 2024 dem Beschwerdeführer mangels Klarheit von Begehren und Begründung Frist zur Beschwerdeverbesserung ansetzte, wobei im Unterlassungfall davon ausgegangen werde, dass nur der Vollzug der Wegweisung angefochten sei,

E-5401/2024 dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. September 2024 mitteilte, mit der Beschwerde werde um Aufhebung der Verfügung im Vollzugspunkt ersucht, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. September 2024 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 27. September 2024 zur Bezahlung eines solchen ansetzte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am letzten Tag der Frist leistete,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt,

E-5401/2024 weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

E-5401/2024 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass – wie das SEM zutreffend erwog (vgl. Verfügung Ziffer III S. 6 f.) – weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers (vgl. zur sicherheitspolitischen Entwicklung Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich zwar im Februar 2023 ein schweres Erdbeben im Südosten der Türkei ereignete und auch die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers C._______ davon betroffen war, der Vollzug der Wegweisung dorthin aber nicht als generell unzumutbar zu erachten ist, diesem Ereignis indes bei der Beurteilung im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3), dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen jungen und gesunden Mann handelt, der eine gute schulische Bildung vorzuweisen hat, nachdem er eigenen Angabe zufolge bis im Alter von (…) Jahren das Gymnasium in der Türkei besucht und ihm noch (…) bis zu dessen Abschluss gefehlt habe, wobei er zuerst angab, sein Vater habe ihn nicht weiter zur Schule geschickt (vgl. SEM-Akte 1244076-13/12 S. 4), später hingegen ausführte, die Schulen seien seit dem Erdbeben geschlossen worden (vgl. SEM-Akte 1244076-17/10 F26 f.), dass er ferner zu Protokoll gab, insgesamt über zwei Jahre Arbeitserfahrung als (…) zu verfügen (vgl. SEM-Akten 1244076-13/12 S. 4), dass er an seinem Heimatort B._______ zudem über zahlreiche Verwandte verfügt, namentlich über ein Dutzend Onkel und Tanten, auf deren Unterstützung er im Bedarfsfall zurückgreifen kann (vgl. SEM-Akte 1244076- 13/12 S. 6), dass seine minderjährigen (Halb-)Geschwister ebenfalls in B._______ bei seinem Vater und seiner Stiefmutter leben und sein älterer Bruder D._______ in E._______ wohnt, wo dieser dank eines staatlichen Stipendiums an der Universität studiert (vgl. SEM-Akte 1244076-17/10 F17-25),

E-5401/2024 dass daher – auch wenn gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers die Beziehung zu seinem Vater und seiner Stiefmutter schwierig gewesen sein soll – davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz vorfindet, und ihm damit auch die soziale und wirtschaftliche Reintegration in die heimatliche Umgebung gelingen sollte, dass er demnach nach B._______ zurückkehren kann, es ihm aber auch zuzumuten wäre, sich in anderen Landesteilen in der Türkei niederzulassen wie beispielsweise in E._______ bei seinem Bruder, dass die Ausführungen in der Beschwerde nichts an der zutreffenden Würdigung in der angefochtenen Verfügung zu ändern vermögen, zumal sich diese weitgehend auf die Wiederholung des bisher Gesagten beschränken, dass auch der geltend gemachte Umstand, wonach seine Tante aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht in der Lage sei, ihn bei sich aufzunehmen, unbehelflich ist, zumal davon auszugehen ist, dass ihm angesichts seiner oben erwähnten Verwandtschaft alternative Unterstützungsmöglichkeiten – insbesondere in der Anfangszeit – offenstehen, dass im Übrigen auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Verfügung Ziffer III S. 6 f.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

E-5401/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang

Versand:

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