Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5401/2012
Urteil v o m 2 4 . Oktober 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria, B._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 / N (…).
E-5401/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Juni 2009 auf dem Landweg verliess, unbekanntes Gebiet durchquerte, später irgendwo ein Gummiboot bestieg und nach zweimonatiger Bootsfahrt irgendwo in der Türkei an Land gesetzt wurde, dass er im September 2009 mit einem weiteren Schiff griechische Hoheitsgewässer erreichte, wo er von der griechischen Küstenwache auf See gerettet und ein Asylgesuch gestellt habe, dass seinen Angaben zufolge die Bedingungen in Griechenland unakzeptabel gewesen seien, weshalb er über den Seeweg nach Österreich gelangt sei, wo er im (…) 2009 wiederum um Asyl nachgesucht habe, dass ihn Österreich gestützt auf das Dublin-Übereinkommen im (…) 2010 auf dem Luftweg nach Griechenland ausgeschafft habe, wo er sich bis Februar 2012 aufgehalten habe, dass er Griechenland trotz Besitzes einer halbjährlich verlängerbaren Aufenthaltsbewilligung (sog. "Pinkcard") verlassen habe, dass ihn ein hilfsbereiter Grieche in seinem Personenwagen auf eine Fähre gebracht und anschliessend ein Chauffeur mit dem Lastwagen in die Schweiz geführt habe, dass er für alle seine Reisen nichts bezahlt habe, keine nigerianischen Identitätspapiere benutzt habe und über die Reisemodalitäten – wie Einsteigs- und Landungsorte, Ortschaften, durchquerte Länder, Regionen, Transportmittel und deren Eigentümer (Firmen, Reederei, Organisationen) – keine weiterführenden Angaben mehr bieten könne, dass er am 4. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachgesucht hat, wo das BFM ihn unter anderem mittels Formulars auf seine Mitwirkungspflicht, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, und auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung hingewiesen hat, dass eine am 5. März 2012 getätigte Abfrage des BFM in der EURO- DAC-Datenbank ergeben hat, dass der Beschwerdeführer am (…) 2010 am Flughafen in Athen und am (…) 2009 im österreichischen Traiskirchen anlässlich der Asylgesuchstellung daktyloskopisch erfasst worden ist,
E-5401/2012 dass er vom BFM im EVZ Altstätten am 15. März 2012 summarisch zur Person und zu den Ausreisemotiven befragt worden ist und ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen Überstellungen nach Griechenland und Österreich gewährt wurde, dass das BFM am 4. April 2012 den Beschwerdeführer darüber informierte, es finde in seinem Fall nun doch kein Dublin-Verfahren, sondern das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren Anwendung statt, dass am 16. März 2012 der Beschwerdeführer für das weitere Verfahren dem Kanton (…) als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 3. Oktober 2012 zu den Asylgründen angehört hat, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend gemacht hat, nigerianischer Staatsbürger aus dem Dorf (…) zu sein, und mit dem eigenen Vater, welcher Vorsteher eines Geheimbundes beziehungsweise Kultes sei, und bewaffneten Leuten an der Universität, die einem anderen Geheimbund angehören würden, massive Probleme gehabt zu haben, weil er sich geweigert habe, diesen beiden Geheimbünden beizutreten, dass der eigene Vater die Mitglieder seines Geheimbundes angewiesen habe, ihn zu töten, und auch die Mitglieder des anderen Geheimbundes an der Universität ihn umbringen möchten, dass er keine anderen Ausreisegründe kenne, dass das BFM mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 – eröffnet am 8. Oktober 2012 – auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt, den Vollzug angeordnet sowie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Aktenstücke gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt hat, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe vorgebracht, dass er widersprüchliche Aussagen betreffend den Besitz nigerianischer Identitätsdokumente – er besitze keine nigerianischen Dokumente bezie-
E-5401/2012 hungsweise er habe einen Wahlausweis besessen – und den Ausreisemodalitäten gemacht habe und seine Aussagen und die bestehenden Kontaktmöglichkeiten zu Familienangehörigen im Heimatland auf ein fehlendes Interesse an einer Beschaffung von Reisedokumenten hindeute, dass er inkohärente und unsubstanziierte Angaben zu seinen angeblich papierlosen Reisen gemacht habe, weshalb davon auszugehen sei, er versuche, den Schweizer Behörden ein Reisepapier vorzuenthalten und die wahren Reisemodalitäten zu verheimlichen, dass sein Sachvortrag darüber hinaus widersprüchliche, wenig detaillierte und wenig überzeugende Aussagen enthalte, weshalb die angeblichen Verfolgungen durch die beiden Geheimbünde nicht glaubhaft seien, dass somit weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne, noch zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat mit den Anträgen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass in formeller Hinsicht Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wird, dass mit der Beschwerde die Seiten 1 und 5 der angefochtenen Verfügung in Kopie eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
E-5401/2012 richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 2.1 und 5.6.5), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
E-5401/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG), dass unter Reise- und Identitätspapiere Dokumente verstanden werden, die sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollen, und unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3 und 6), dass der Beschwerdeführer in diesem Kontext vorbringt, das BFM habe nicht berücksichtigt, dass er Nigeria heimlich verlassen habe und mithin keine Reisedokumente mitführen musste, es sei in seinem Dorf unüblich, sich einen Identitätsausweis zu beschaffen, die Verwaltungshandlungen und Gepflogenheiten in seinem Dorf und seinem Heimatstaat seien mit den schweizerischen Verhältnissen nicht vergleichbar und es sei zudem objektiv unmöglich gewesen, sich innert der zur Verfügung gestandenen Frist ein heimatliches Identitätspapier ausstellen zu lassen, dass es somit nicht darum gegangen sei, ein im Besitz befindliches Reisedokument dem BFM vorzuhalten oder sich der Beschaffungshandlung eines heimatlichen Dokuments zu widersetzen,
E-5401/2012 dass jedoch den Argumenten des Beschwerdeführers nicht zu folgen ist, dass einerseits festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bis heute kein Reisepapier und keinen Identitätsausweis eingereicht hat, dass vom BFM in der angefochtenen Verfügung in überzeugender Weise aufgezeigt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe auf der Seite des Beschwerdeführers vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der unstimmigen, unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Erlebnissen, zeitlichen Verhältnissen, Modalitäten seiner Grenzüberschreitungen und Reisen davon auszugehen ist, er habe für seine Reisen authentische Reisepapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, dass seine Aussagen, wonach er sich zu sehr auf seine Flucht habe konzentrieren müssen (A15 S. 3), niemanden um Einzelheiten gefragt habe und Einzelheiten seiner Flucht nicht genügend realisiert oder aus seinem Gedächtnis abrufen könne (A15 S. 4 f.), nicht zuletzt vor dem Hintergrund seines Wissens und seiner Bildung – es handelt sich bei ihm um einen Englisch und Griechisch sprechenden Universitätsstudenten (A5 S. 4) – auf ein offensichtliches Konstrukt hinweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Schilderung des zentralen, die angebliche Verfolgung betreffenden Sachverhalts offenkundig keine Realkennzeichen aufweist (widersprüchlich sowie wenig substanziiert und detailliert bezüglich Daten, Örtlichkeiten, Art und Häufigkeiten von Bedrohungshandlungen und ihrer konkreten Folgen u.a.m.) und die Aussagen zu Abfolgen zentraler Ereignisse nicht nur vage und widersprüchlich, sondern auch im Kontext nicht logisch ausgefallen sind,
E-5401/2012 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen insgesamt als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind und sich dessen Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränkten, die Richtigkeit des in der Verfügung vom 5. Oktober 2012 dargestellten Sachverhalts zu bekräftigen, ohne indessen zu den einlässlichen Erwägungen des BFM überzeugend Stellung zu nehmen, dass mithin seine religiöse Verfolgung durch die beiden Geheimbünde nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass mangels stichhaltiger Einwendungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
E-5401/2012 genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass nachfolgend auf die Behauptung des Beschwerdeführers abzustellen ist, er stamme aus Nigeria, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Anbetracht der festzustellenden massiven Unstimmigkeiten betreffend Papiere, die Herreise und die Asylvorbringen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe auch zu seiner persönlichen individuellen Situation in Nigeria (vgl. dazu auch Beschwerde S. 4 f.) unkorrekte Angaben gemacht, um diese Bereiche ebenfalls möglichst unvorteilhaft erscheinen zu lassen, namentlich bezüglich seiner angeblich fehlenden Verwandten und Bekannten, der eigenen Wohngegend und Wohnsituation, seinen finanziellen Verhältnissen und seiner beruflichen und ausbildungsmässigen Ausgangslage und Chancen,
E-5401/2012 dass weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch glaubhafte konkrete individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Nigeria schliessen lassen, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein tragfähiges, soziales Beziehungsnetz in Nigeria verfügt und dessen Kontakte selbst von der Schweiz aus zu den eigenen Familienangehörigen im Heimatland nach wie vor intakt sind (vgl. dazu A15 S. 5: Kontakte zur Mutter und zur jüngeren Schwester), dass in gesundheitlicher Sicht nichts bekannt ist, das einer Wegweisung im Wege stehen könnte, dass demnach der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil der Antrag auf Verzicht einer Kostenvorschusserhebung gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde sich mithin als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das allfällige sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, nicht über genügende finanzielle Mittel zu verfügen (Beschwerde S. 5) – abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-5401/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden – unter Abweisung eines allfällig zusätzlich gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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