Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.12.2021 E-5398/2021

16 décembre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,026 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5398/2021

Urteil v o m 1 6 . Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, BAZ Embrach, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2021 / N (…).

E-5398/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. November 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er bereits am 4. November 2021 in Slowenien um Asyl ersucht hatte. Des Weiteren hatte er am 23. Februar 2021 und am 10. Januar 2020 in B._______ sowie am 14. April 2016 in C._______ ein Asylgesuch eingereicht. B. Mit Vollmacht vom 12. November 2021 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Am 17. November 2021 fand die Personalienaufnahme statt. D. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), welches am 24. November 2021 stattfand, gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: Akte 13). Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe in Slowenien kein Asylgesuch stellen, sondern einfach durchreisen wollen. Er sei aber von der Polizei angehalten, geschlagen und ins Polizeibüro gebracht worden. Dort sei er aufgefordert worden, entweder ein Deportationspapier zu unterzeichnen oder ein Asylgesuch einzureichen. Von Slowenien sei er dann über Italien in die Schweiz weitergereist. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, Probleme mit den (…) zu haben. Ihm sei gesagt worden, er müsse unbedingt am (…) operiert werden. Psychisch gehe es ihm nicht gut. Die Angst vor einer Deportation begleite ihn überall. Er habe in C._______ und in B._______ negative Entscheide erhalten. Dies würde ihm auch in Slowenien widerfahren. Er sei in die Schweiz gekommen, um am Leben zu bleiben und sein Leben weiterzuführen.

E-5398/2021 Der Beschwerdeführer reichte ärztliche Berichte aus C._______ zu den Akten. E. Am 24. November 2021 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden gestützt auf die Eurodac-Daten um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die slowenischen Behörden hiessen das Ersuchen am 3. Dezember 2021 gut. F. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 – tags darauf eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Slowenien. Es beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Slowenien abzusehen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

E-5398/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E-5398/2021 3.3 Die slowenischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Sloweniens ist somit grundsätzlich gegeben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Slowenien sei nie sein Zielland gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967

E-5398/2021 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. 5.2 Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien weisen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Urteile des BVGer D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Slowenien sowie der von ihm angeführten Verweise auf verschiedene Berichte zur Lage Asylsuchender in Slowenien keine Veranlassung. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Zwar kann die Vermutung, Slowenien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer aber nicht. 6.2 Es liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung keinen Zugang zum Asylverfahren in Slowenien hätte. Sein Einwand anlässlich des Dublin-Gespräches, er habe kein Vertrauen zu Slowenien, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal er sich dort offenbar nur wenige Tage aufgehalten und den Ausgang seines Asylverfahrens nicht abgewartet hat. Auch in seinem Fall ist anzunehmen, dass in Slowenien das Non-Refoulement-Gebot eingehalten wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung einer Behandlung ausgesetzt wäre, die nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar ist. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er in Slowenien die geltend gemachten Übergriffe tatsächlich erlebt hat. Dass er im Rahmen der Dublin-Überstellung erneut solchen ausgesetzt wäre, ist aber unwahrscheinlich. Wie

E-5398/2021 vom SEM zu Recht festgehalten, ist zudem davon auszugehen, dass er sich an die zuständigen Stellen wenden könnte, sollte er künftig tatsächlich wieder mit ähnlichen Vorkommnissen konfrontiert sein, zumal Slowenien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist. Schliesslich liegen auch keine Hinweise vor, dass Slowenien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. 6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten: 6.3.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 6.3.2 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 24. November 2021 (vgl. A13/3) gab der Beschwerdeführer an, durch ein (…)leiden beeinträchtigt zu sein. (…). Die operative Behandlung seines (...) in C._______ habe aufgrund seiner Rückführung nach Afghanistan nicht stattfinden können. Ihm sei gesagt worden, er müsse unbedingt an diesem (...) operiert werden, da er sonst einen (…) bekommen könnte. Besonders, wenn das Wetter kalt werde, habe er Schmerzen im (...). Oft komme Blut aus dem (...) und er habe (…). (…). Nachts habe er (...) und das sei unerträglich. Davon habe er Schlafprobleme. Obschon er noch jung sei, sei er sehr schwach. Er würde an ständiger Nervosität und Sorgen leiden.

E-5398/2021 Dem bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Bericht des D._______ vom 22. August 2018 ist zu entnehmen, dass zur Behandlung eines (...) ein operativer Eingriff bevorstand. Gemäss einem ärztlichen Kurzbericht des E._______ vom 26. November 2021 wurde beim Beschwerdeführer ein (…) diagnostiziert. Die operative Versorgung des (…) sei ausstehend. Ebenso wurden (…) diagnostiziert. Eine entsprechende Medikation mit (…) wurde eingeleitet. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer ans F._______ zu einer (…)-ärztlichen Untersuchung zwecks Aufgleisung einer operativen Versorgung des (…) überwiesen und für einen (…) Termin am 9. Dezember 2021 angemeldet. 6.3.3 Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei ihm nach dem Gesagten nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (vgl. E. 6.3.1). Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt zu Recht als ausreichend erstellt erachtet. Es führt in antizipierender Beweiswürdigung zutreffend aus, dass die anlässlich der ausstehenden (…)-Untersuchung im F._______ beziehungsweise im Rahmen des (…) Termins zu erwartenden Diagnosen nicht geeignet sein dürften, die Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit der Wegweisung nach Slowenien oder der Anwendung der Souveränitätsklausel zu entkräften. Ergänzend kann diesbezüglich festgestellt werden, dass den Akten keine Hinweise auf eine medizinische Notfallsituation zu entnehmen sind. Auch auf Beschwerdeebene wird nicht geltend gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem 26. November 2021 in relevanter Weise verschlechtert hätte. Im aktuellen Zeitpunkt ist somit nicht von einer schweren Erkrankung im Sinne eines Überstellungshindernisses auszugehen. Das SEM hält im Übrigen zu Recht fest, dass die Reisefähigkeit kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Die Vollzugsbehörden werden die slowenischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO – sofern notwendig – vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren, wodurch die angemessene Weiterbehandlung des Beschwerdeführers gewährleistet werden kann. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in der Schweiz Medikamente zu erhalten, die er im Falle der Ausreise nicht mehr bekommen würde, ist darauf hinzuweisen, dass er beim SEM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) stellen kann. Bei Bedarf kann ihm zur Sicherstellung

E-5398/2021 einer lückenlosen Behandlung für die erste Zeit eine Reservemedikation mitgegeben werden. 6.3.4 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Slowenien im Rahmen des Dublin- Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 6.4 Nach dem Gesagten ist kein Grund für einen zwingenden Selbsteintritt gestützt auf Art. 17 Dublin-III- VO und Art. 3 EMRK zu erkennen. 6.5 Es besteht auch kein Anlass, aus humanitären Gründen von einer Überstellung des Beschwerdeführers zufolge seiner medizinischer Beeinträchtigungen abzusehen. 6.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.5.2 Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll – so dass ein Ermessenmissbrauch anzunehmen wäre – wird in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.6 Nachdem kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht, bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E-5398/2021 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, weshalb die Überstellung nach Slowenien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet wurde (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 14. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. (Dispositiv nächste Seite)

E-5398/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Roswitha Petry Urs David

Versand:

E-5398/2021 — Bundesverwaltungsgericht 16.12.2021 E-5398/2021 — Swissrulings