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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2014 E-5390/2014

3 octobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,897 mots·~9 min·2

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5390/2014

Urteil v o m 3 . Oktober 2014 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2014 / N (…).

E-5390/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zirka im September 2013 aus Nigeria ausreiste und über Marokko nach Spanien gelangte, dass sie am 16. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist sei und am 17. Dezember 2013 ein Asylgesuch stellte, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2013 zu ihrer Person befragt und zu ihren Asylgründen und am 18. Juli 2014 ausführlich zu ihrem Asylgesuch anhörte, dass bezüglich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhaltes auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, und soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2014 (eröffnet am 22. August 2014) feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden einesteils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügen und sie würde im Weiteren weder geltend machen, in Nigeria ernsthafte Nachteile aus einem in Art. 3 AsylG vorgesehenen Grund erlitten zu haben, noch zu befürchten, solchen Nachteilen bei einer Rückkehr ausgesetzt zu werden, dass bei Ablehnung des Asylgesuches die Beschwerdeführerin zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei (Art. 44 AsylG), dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, der Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen, dass zudem weder die in ihrem Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen würden,

E-5390/2014 dass sie bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2013 in Benin City gelebt habe, über eine solide Schulbildung verfüge und vorgebracht habe, sie hätte bis zu ihrer Ausreise als Lebensmittelhändlerin auf dem Markt gearbeitet, weshalb davon auszugehen sei, dass es ihr durchaus gelingen werde, auch nach ihrer Rückkehr ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, dass sie ihren eigenen Angaben zufolge in Kontakt mit ihren Eltern und sechs Geschwistern stehe, weshalb angenommen werden dürfe, dass diese die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr unterstützen würden, dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass das Fehlen von gesicherten staatlichen Unterstützungsleistungen in ihrer Heimat (wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht) kein asylrechtliches Wegweisungshindernis darstellen würde, dass angesichts der gesamten Umstände des Gesuches und der Aktenlage das BFM den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachte, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. September 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivpunkten 3-5 aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 9. September 2014 und eine Bestätigung über Sozialhilfebezug vom 11. September 2014 beiliegen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. September 2014 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

E-5390/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde vom 22. September 2014 gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,

E-5390/2014 dass die Verfügung des BFM vom 20. August 2014 demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 (Ablehnung des Asylgesuchs, Nicht- Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin in Nigeria drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

E-5390/2014 dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, aufgrund der Ebola-Epidemie herrsche im Heimatstaat der Beschwerdeführerin eine medizinische Notlage und das unzureichende Gesundheitssystem und der Mangel an medizinischem Material würden zur Verbreitung dieser Seuche in Westafrika beitragen, dass die Epidemie ausser Kontrolle sei und weder die Kranken eine angemessene medizinische Behandlung, noch die Gesunden die notwendige hygienische Ausrüstung zum Schutz vor der Krankheit erhielten, dass eine allfällige Rückkehr in ihr Heimatland für die Beschwerdeführerin kausal zu einer schwerwiegenden und lebensbedrohenden Situation führen würde und somit auch unter eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK subsumierbar und deshalb unzulässig sei, dass zudem die humanitäre Situation katastrophal und die wirtschaftliche Lage bedrückend sei und es an Lebensmitteln und sonstigen Grundlagen mangle, dass deshalb beantragt werde, den Vollzug der Wegweisung nach Nigeria aus völkerrechtlichen Gründen als unzulässig und unzumutbar zu beurteilen, dass die vorgebrachte Befürchtung einer Erkrankung durch das Ebola- Virus offenkundig nicht unter den Schutz von Art. 3 EMRK fällt, da sie äusserst vager Natur ist und ihr kein auch nur annähernd hinreichend konkreter Risikocharakter ("real risk") zukommt, dass sich daraus kein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis ableiten lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Nigeria im heutigen Zeitpunkt keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass in Nigeria auch keine anderen generellen Missstände in einem Ausmass herrschen, die einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen müssten,

E-5390/2014 dass bezüglich der Zumutbarkeitsprüfung in individueller Hinsicht auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug nach Nigeria insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheids gegenstandslos ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5390/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Muriel Beck Kadima Christoph Berger

Versand:

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