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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2007 E-5369/2007

17 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,590 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-5369/2007 kom/bir/pei {T 0/2} Urteil vom 17. August 2007 Mitwirkung: Richter König, Richterin Schenker Senn, Richter Badoud Gerichtsschreiber Bindschedler A._______, Guinea, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 7. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge anfangs Juli 2007 den Heimatstaat verliess und von Conakry aus nach Italien flog, anschliessend am 5. Juli 2007 von Mailand aus im Zug direkt in die Schweiz reiste und hier noch gleichentags um Asyl ersuchte, dass der Beschwerdeführer bei den Anhörungen im Transitzentrum F._______ vom 24. Juli 2007 sowie vom 31. Juli 2007 (direkte Bundesanhörung) im Wesentlichen geltend machte, sein Bruder B._______. habe früher mit einem Korporal namens C._______ eine Auseinandersetzung gehabt, dass die Familie des Beschwerdeführers C._______ des Mordes an B._______ verdächtigt habe, nachdem im Jahre 2003 dessen Leiche aufgefunden worden sei, dass C._______ wiederholt den Beschwerdeführer sowie dessen Familie bedroht habe und damit auch nach entsprechender Anzeige, nachfolgender Gerichtsverhandlung und einmonatiger Haftstrafe weitergefahren habe, dass am 11. Mai 2007 die Soldaten gestreikt hätten, weil sie mehr Sold verlangt hätten, dass an jenem Tag Soldaten, darunter auch C._______, zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen seien, dass er seine Cousine habe um Hilfe schreien hören, worauf er mit dem Gewehr seines Vaters im Hof C._______ erschossen und dabei vermutlich noch zwei bis drei andere Soldaten getroffen habe, dass der Beschwerdeführer danach auf sein Zimmer zurückgegangen und durch das Fenster geflüchtet sei, dass er sich bis zu seiner Ausreise beim Freund E._______ in Conakry aufgehalten und während dieser Zeit in einer Zeitung ein Foto mit seinem Namen entdeckt habe, dass er diese Zeitung als Beweismittel zu den Akten reichte, dass der Vater des Beschwerdeführers für kurze Zeit festgenommen worden sei und der Beschwerdeführer auch erfahren habe, dass Soldaten die Cousine vergewaltigt, Zerstörungen im Haus angerichtet und Gegenstände gestohlen hätten, dass es indessen weder wegen der Schiesserei noch wegen der Übergriffe zu Anzeigen gekommen sei, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts bei jenem Freund weiterhin auf den Markt in Conakry gegangen sei, um seinen Vater bei der Arbeit zu unterstützen, dass E._______ seinerseits einen Freund in Italien gehabt habe, welcher eine Aufenthaltsbewilligung für Italien besessen, für den Beschwerdeführer ein Flugticket gekauft und diesem seinen Pass sowie seine Aufenthaltsbewilligung überlassen habe, dass der Beschwerdeführer mit diesen Dokumenten anfangs Juli 2007 alleine mit einer angeblich unbekanten Fluggesellschaft an einen angeblich unbekannten Ort in Italien geflogen sei, wo ihn am Flughafen eine Person empfangen habe, welche ihm die Doku-

3 mente wieder abgenommen habe, worauf er seine Reise in die Schweiz mit dem Zug fortgesetzt habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen jeweils aufgefordert wurde, Identitätspapiere einzureichen, dass er indessen dieser Aufforderung nicht nachkam, dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass unter anderem seine Angaben, nie irgendwelche Identitätspapiere und Schulzeugnisse besessen zu haben und nie im Leben in eine Personen- oder Ausweiskontrolle geraten zu sein, als lebensfremd einzustufen sei, zumal er zwölf Jahre lang die Schule besucht habe und aus der Hauptstadt Conakry stamme, dass die guineische Regierung von jedem Staatsbürger das Mitführen eines Identitätsdokuments verlange, das an Kontrollpunkten überprüft werde, dass der Beschwerdeführer als ausgebildeter Mann keine Angaben zu den konkreten Ausreiseumständen machen könne, dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland mit seinen eigenen Reisedokumenten verlassen und versuche die genauen Umstände seiner Aus- und Herreise zu verschleiern, zumal er bei der Kurzbefragung angegeben habe, ein Mann habe ihm in Italien die Reisepapiere abgenommen, hingegen bei der direkten Bundesanhörung von einer Frau gesprochen habe, dass der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben im Zusammenhang mit einer Anzeige gegen C._______ respektive in Bezug auf die Gründe für die Anzeige gemacht habe, dass der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben über die vorgebrachte Vergewaltigung der Cousine respektive über die Örtlichkeiten gemacht habe, wo die Soldaten beziehungsweise der Soldat C._______ diesen Übergriff getätigt hätten, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe weiterhin auf dem öffentlichen Markt im Geschäft des Vaters gearbeitet, während er von Soldaten gesucht worden sei und versteckt bei einem Freund gelebt habe, lebensfremd sei, dass auch der eingereichte Zeitungsartikel als Beweismittel untauglich sei, da ein Vergleich der schlecht gedruckten Fotografie mit dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, und er auch keinerlei Identitätspapiere abgegeben habe, so dass die Überprüfung, ob es sich bei der im Artikel erwähnten Person um den Beschwerdeführer handle, unmöglich sei, dass zusammenfassend die Asylvorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage entbehrten, nicht geglaubt werden könnten, er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Hin-

4 dernisses für den Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2007 (Postaufgabe gleichentags) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet das Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) , dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März

5 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass in der Beschwerde lediglich vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe die notwendigen Beweismittel vorgelegt, welche die Bedrohung in seinem Land belegen würden und er verspreche, innert anzusetzender Frist die notwendigen behördlichen Beweismittel über die Bedrohung nachzuliefern, dass sich der Beschwerdeführer offenbar auf den im Transitzentrum Altstätten abgegebenen Zeitungsartikel mit Foto bezieht, mit dem er seine Asylvorbringen sowie seine Identität zu belegen suchte, dass es sich bei diesem Beweismittel fraglos nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, dass das im Artikel eingefügte Foto, wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwähnt, von derart schlechter Druckqualität ist, dass ein Vergleich mit dem Beschwerdeführer unmöglich erscheint und zudem mangels abgegebener Identitätspapiere nicht feststellbar ist, ob die im Artikel erwähnte Person mit dem Beschwerdeführer identisch sein könnte, dass vorliegend unter Würdigung aller Umstände der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe sich die Geschichte eines Dritten zu eigen gemacht, falls es sich beim eingereichten Zeitungsartikel nicht um einen konstruierten Bericht handelt (für welche Annahme insbesondere der laienhafte und unprofessionelle Schreibstil spricht), dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er sei mit einem nicht auf seinen Namen lautenden Reisepass sowie einer italienischen Aufenthaltsbewilligung problemlos ausgereist, könne sich jedoch nicht daran erinnern, auf welchen Namen die Dokumente ausgestellt gewesen seien, da er nicht darauf geachtet habe, was angesichts der dadurch verursachten Risiken bei einer Personenkontrolle schwer nachvollziehbar erscheint,

6 dass er die Identitätskarte nach seiner Ankunft in Italien einem Mann respektive einer Frau ausgehändigt habe (vgl. Kurzbefragungsprotokoll S. 7, Protokoll der direkten Bundesbefragung S. 7), dass indessen das BFM zu Recht und mit überzeugender Begründung auf die Tatsachenwidrigkeiten und Widersprüchlichkeiten in den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers über das Fehlen von Identitätsdokumenten hingewiesen hat und die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie zu zeigen sein wird, insgesamt als völlig unglaubhaft qualifiziert werden müssen, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass in der Beschwerde das Nachreichen von weiteren behördlichen Unterlagen in Aussicht gestellt wird, dass indessen die nachträgliche Nachreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere auf Beschwerdeebene an der Korrektheit eines vom BFM zu Recht auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützten Nichteintretensentscheids nichts zu ändern vermöchte, da die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 7.1, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110), dass der Beschwerdeführer die Art der Dokumente in keiner Weise spezifiziert, sondern nur vage von behördlichen Unterlagen spricht, welche seine Bedrohung beträfen, weshalb keine Frist zur Nachreichung jener Dokumente anzusetzen ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der Vorbringen und festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale zu Recht als krass widersprüchlich und daher unglaubhaft qualifizierte, dass es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, diesen Erwägungen des BFM in der Beschwerde Stichhaltiges entgegenzusetzen, und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Begründung der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass im Zusammenhang mit dem erwähnten Zeitungsartikel zusätzlich festzuhalten ist, dass dieser eine Vielzahl inhaltlicher Differenzen zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers enthält, dass es sich beispielsweise gemäss dem Artikel bei der angeblich von C._______ vergewaltigten Person um die Schwester des angeblichen Beschwerdeführers gehandelt habe, hingegen der Beschwerdeführer selbst gemäss seinen Angaben zu den Familienverhältnissen (vgl. Kurzbefragungsprotokoll S. 3) keine Schwester habe und bei den Anhörungen stets von einer Cousine sprach,

7 dass im Artikel von einem Schusswechsel zwischen C._______ (dessen Name im Zeitungsbericht anders angegeben wird) und dem Beschwerdeführer die Rede ist, hingegen der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss allein geschossen haben will (vgl. Kurzbefragungsprotokoll S. 5 und Protokoll der direkten Bundesbefragung S. 8), dass auch die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Zeitungsartikel nicht nachzuvollziehen und auch in sich widersprüchlich sind (vgl. Protokoll der direkten Bundesbefragung S. 9 f.), dass das BFM bei der klaren vorliegenden Aktenlage keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist die Vorbringen in der Beschwerde – soweit sie sich überhaupt mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen – nicht geeignet sind, eine Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheides zu bewirken, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen, und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen, der über eine überdurchschnittliche Schulbildung sowie über Berufserfahrungen als Händler verfügt, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die

8 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (Ref.-Nr. N_______), vorab per Telefax - das _______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand am:

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