Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5357/2014
Urteil v o m 2 . Dezember 2014 Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien
A._______, Eritrea, vertreten durch Hansjörg Trüb, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).
E-5357/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Mai 2003, hielt sich anschliessend in Khartum auf und verliess den Sudan am 2. Februar 2012. Am 31. Mai 2012 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen.
Am 18. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen zur Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt (BzP; Protokoll in den BFM- Akten: A6/11). Am 20. März 2014 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an (Protokoll in den BFM-Akten: A18/15).
B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer B._______ (...) Glaubens und im C._______ geboren, nachdem seine Eltern aufgrund des Krieges dorthin gezogen seien. Dort habe er gelebt, bis er (…) zusammen mit seiner Familie nach Eritrea zurückgekehrt sei. (…) habe er erstmals eine Vorladung für den Militärdienst erhalten; sie sei seinem Vater übergeben worden. Nachdem er der Vorladung nicht gefolgt sei, habe er sich auf dem Land versteckt, nur abends sei er jeweils nach Hause zurückgekehrt. Während dieser Zeit hätten die eritreischen Behörden mehrmals seinen Vater aufgesucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt. Etwa nach (…) Monaten sei er ein zweites Mal vorgeladen worden und hätte sich bei der Polizei melden müssen. (…) sei er auf dem Land verhaftet und in ein Militärcamp in D._______ gebracht worden, wo er drei Tage lang festgehalten, misshandelt und befragt worden sei. Man habe ihm vorgeworfen, der Vorladung nicht gefolgt zu sein und sich als (…) betätigt zu haben. Am vierten Tag habe eine Verlegung stattgefunden und er habe die Gelegenheit wahrgenommen, vom Lastwagen zu springen und zu fliehen, dabei sei noch auf ihn geschossen worden. Er sei zu Fuss losgerannt und habe nach ungefähr vier Stunden die Grenze in den Sudan überquert. Während (…) Jahren habe er dann in Khartum gelebt, weil er kein Geld für eine sofortige Weiterreise gehabt habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
E-5357/2014 Am 25. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte im Original mit einer Übersetzung vom 18. Juni 2012 ins Deutsche zu den Akten. C. Mit am 20. August 2014 eröffneter Verfügung vom 18. August 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch vom 31. Mai 2012, ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete gleichzeitig, anstelle des unzulässigen Vollzugs der Wegweisung, die vorläufige Aufnahme an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die Militärbehörden nicht glaubhaft seien. Auf Grund der Aktenlage sei allerdings davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe, weshalb er begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Deshalb erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, sei jedoch von der Asylgewährung auszuschliessen und somit als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
D. Mit Eingabe vom 19. September 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Ziffern zwei bis sieben seien aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses. Er reichte unter anderem eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 16. September 2014 zu den Akten. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die ihm vom BFM entgegengehaltenen Unstimmigkeiten seien spitzfindig und die Anforderungen an die Glaubhaftmachung seien erfüllt. E. Am 3. November 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
E-5357/2014 den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: das Gericht) ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Behandlung des Gesuches um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet geworden. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-5357/2014 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die Militärbehörden, zur Haft und zu seiner Wehrdienstverweigerung seien aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer zum Beispiel geltend gemacht, (…) seien mehrere Bewohner aus seinem Dorf von den Militärs mitgenommen worden, sein Vater und er jedoch nicht, weil sein Vater zu alt und er selbst mit (…) Jahren zu jung für das Militär gewesen seien. Ein Jahr später habe er jedoch die erste und im Jahr darauf die zweite Vorladung erhalten, welchen er nicht Folge geleistet habe. Es erscheine unlogisch, dass die eritreischen Behörden fast alle Personen in seinem Dorf rekrutiert, ihn jedoch ausgeschlossen hätten, um ihn ein Jahr später doch einzuberufen. Die Begründung des Beschwerdeführers, der Krieg sei der Grund für weitere Rekrutierungsversuche im darauffolgenden Jahr gewesen, erscheine nicht logisch, habe dieser doch bereits 1998 begonnen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Versetzung in ein anderes Militärcamp widersprächen ferner der Logik des Handelns. So hätten vier bewaffnete Militärs ihn und weitere Gefangene zunächst
E-5357/2014 drei Tage lang festgehalten und dann in einem offenen Wagen ohne Sicherheitsvorkehrungen in das Trainingslager in E._______ fahren wollen. Während der Fahrt sei er aus der Mitte des Wagens gesprungen und als einziger vor den Militärs geflüchtet. Die Militärs hätten ein oder zweimal auf ihn geschossen, seien ihm jedoch nicht nachgerannt, um die anderen Gefangenen nicht entkommen zu lassen. Es sei unlogisch, dass die Militärs ihn zunächst drei Tage lang angekettet festgehalten, ihn jedoch am vierten Tag ohne Fesseln in einem offenen Wagen nach E._______ transportiert hätten. Schliesslich würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch die widersprüchlichen Angaben zu seiner Flucht vor den Militärs verstärkt. So habe er zunächst in der BzP angegeben, von den Militärs kontrolliert und ins Militärtrainingslager gebracht worden zu sein, von wo aus er geflüchtet sei. Anschliessend sowie anlässlich der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, drei Tage lang in Haft gewesen zu sein und auf dem Weg nach E._______ geflüchtet zu sein. Weiter habe er in der Anhörung zunächst angegeben, aus dem Militärauto geflüchtet zu sein als dieses angehalten habe. Danach habe er hingegen erzählt, aus dem Wagen gesprungen zu sein, als dieser im Schritttempo gefahren sei. Aufgrund der Aktenlage sei allerdings davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Eritrea illegal im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und würden diese bei einer Rückkehr sehr streng bestrafen, wobei die vorgesehenen Strafmassnahmen ein hohes Mass an Brutalität hätten. Angesichts dieser Sachlage habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Allerdings sei ihm kein Asyl zu gewähren, weil er erst durch seine illegale Ausreise Flüchtling geworden sei. Der Vollzug der Wegweisung sei im gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig, weshalb er vorläufig aufzunehmen sei. 7. 7.1. Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit dem BFM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Desertion in der Tat realitätsfremd und unstimmig ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich weitere Unstimmigkeiten aus den Protokollen ergeben, so ist beispielsweise nicht nachvollziehbar, weshalb die Militärbehörden des Beschwer-
E-5357/2014 deführers nicht viel früher bereits habhaft geworden wären, hätten sie ihn tatsächlich gesucht. Denn er gab zwar an, sich seit der ersten Vorladung, also (…), versteckt auf dem Land aufgehalten zu haben. Gleichzeitig führte er aber aus, er sei jeweils abends/nachts nach Hause gegangen (vgl. A18/15 F28 S.5) und die Behörden hätten dies gar gewusst, weil sie einen Informanten aus der Gegend gehabt hätten (vgl. ebd. F52 S. 8). Vor diesem Hintergrund ist völlig unverständlich, weshalb die Behörden (…) Jahre zugewartet hätten mit der Verhaftung des Beschwerdeführers, hätten sie seiner tatsächlich habhaft werden wollen. 7.2. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sind insgesamt nicht geeignet, an den Feststellungen des Bundesamtes etwas zu ändern. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass er sich bezüglich Zeitpunkt seiner Flucht nicht eigentlich widersprochen hat, indem er noch anlässlich der BzP seine Aussage "Von diesem Trainingslager bin ich dann geflüchtet" dahingehend präzisierte, er sei unterwegs zum Trainingslager gewesen und während der Reise geflüchtet, was er dann auch im Rahmen der Anhörung stets sagte (vgl. A6/11 7.02 S. 8, A18/15, u.a. F39 S. 6). Weder damit noch mit seinen weiteren Einwänden, die Beurteilung des BFM zur Rekrutierung sei nicht stichhaltig, habe es doch auch (…) in Eritrea eine untere Altersgrenze für die Einziehung ins Militär gegeben, die Nachlässigkeit der Militärs anlässlich seines Transportes seien nicht ihm anzulasten und eine Fesselung sei während des Militärdienstes nicht mehr möglich, vermag er aber den überzeugenden Erwägungen des BFM etwas Entscheidendes entgegenzuhalten. Bezeichnenderweise sind seine Vorbringen auch oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen und vermögen nicht den Eindruck zu vermitteln, es handle sich um Schilderungen tatsächlich erlebter Ereignisse. Die Oberflächlichkeit in den Schilderungen zieht sich dabei wie ein roter Faden nicht nur durch die Kurzbefragung, sondern auch durch die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen und dies, obwohl seitens der befragenden Person immer wieder Nachfragen gestellt und der Beschwerdeführer eingeladen wurde, so detailliert wie möglich zu antworten. Diesbezüglich kann beispielhaft auf die Schilderung, was sich (…) zwischen den beiden Vorladungen abgespielt habe (A18/15 F49 S. 7) oder auf die Antwort, wie die Verhaftung vor sich gegangen sei (ebd. F62 und 65 S. 9) verwiesen werden. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen, weil diese insgesamt nicht geeignet sind, an der Schlussfolgerung des Gerichts, dem Beschwerdeführer sei es
E-5357/2014 nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Vorfluchtgründe darzutun, etwas zu ändern vermögen. 7.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Aussagen zu den Vorfluchtgründen seien unglaubhaft, weshalb das Asylgesuch abgelehnt werde. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2. Mit Verfügung vom 18. August 2014 hat das BFM zufolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Dieses ist abzuweisen, weil sich die
E-5357/2014 Beschwerdebegehren im massgeblichen Zeitpunkt angesichts der offensichtlichen Unstimmigkeiten, denen in der Beschwerdeeingabe nichts Entscheidendes entgegengesetzt wurde, als aussichtslos erwiesen haben. Der Beschwerdeführer hat demzufolge die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5357/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: