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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2008 E-5352/2008

25 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,888 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-5352/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . August 2008 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Guinea, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. August 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5352/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Peul aus B._______, der während der letzten drei Monate vor seiner Ausreise in D._______ gelebt haben will, nach eigenen Angaben am 4. Juli 2008 von D._______ per Flugzeug nach Paris gelangte, dort den Zug bestieg und am 5. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag im Empfangszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass am 25. Juli 2008 die Kurzbefragung (A1) und am 5. August 2008 die direkte Anhörung durch das BFM zu den Asylgründen (A7) stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei von seinem Vater beim Geschlechtsverkehr mit seinem Freund erwischt worden, nachdem er mit diesem bereits seit zwei Monaten eine Beziehung geführt habe, dass sein Vater den Freund derart geschlagen habe, dass dieser noch am selben Abend beziehungsweise ein paar Tage später gestorben sei, dass der Vater seines Freundes ihn und seinen Vater habe umbringen wollen beziehungsweise dass die beiden ihn, den Beschwerdeführer, haben umbringen wollen, dass er mit Hilfe seines Schwagers sowie seiner Grossmutter und seiner Mutter nach D._______ gelangt und drei Monate später ausgereist sei, dass er nicht wisse, ob er homosexuell sei und ansonsten im Heimatland keine Probleme gehabt habe, dass ergänzend auf die Befragungsprotokolle bei den Akten und auf die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Sachumstände verwiesen werden kann, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. August 2008 - eröffnet am selben Tag - nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, E-5352/2008 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, und es lägen dafür keine entschuldbare Gründe vor, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weil seine Vorbringen substanzlos, detailarm und eklatant widersprüchlich seien und dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, die Verfügung des BFM vom 12. August 2008 sei aufzuheben und sein Asylgesuch vom 5. Juli 2008 gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es seien dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, dass er zur Begründung geltend machte, er sei möglicherweise transsexuell und in seinem Heimatstaat ausschliesslich aufgrund seiner Sexualität gefährdet, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, soweit die Anträge nicht über den Verfahrensgegenstand hinausgehen (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), E-5352/2008 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen bzw. Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 m. H.), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt E-5352/2008 wird, oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat, dass das BFM zu Recht und mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor, der Beschwerdeführer dieser Begründung nichts entgegenhält und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass das BFM auch hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe sorgfältig erwogen hat, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, weshalb umfassend auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit der Ausführung in seiner Beschwerde, es sei gut möglich, dass er transsexuell sei, die vom BFM aufgezeigten Zweifel an seiner Homosexualität und der daraus abgeleiteten Gefährdung alles andere als entkräftet, dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt und sie am zutreffenden Schluss des BFM, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, nichts zu ändern vermögen, wobei diese Feststellung bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden konnte, dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs ergeben wird, dass offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, dass das BFM insgesamt zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, E-5352/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde, zumal der Beschwerdeführer seine Homosexualität nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von E-5352/2008 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, wobei erneut auf die entsprechende Erwägung des BFM verwiesen werden kann und weitere Ausführungen sich erübrigen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln bleibt und abzuweisen ist, da es der Beschwerde offensichtlich am Erfordernis der hinreichenden Erfolgschancen mangelt, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht belegt, dass demzufolge die Verfahrenskosten - welche auf einen Betrag von Fr. 600.-- zu bestimmen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-5352/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N_______ - die kantonale Migrationsbehörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 8

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