Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5344/2014
Urteil v o m 2 8 . Januar 2016 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting- Schalch, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren (…), und das gemeinsame C._______, geboren (…), Syrien, alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 19. August 2014 / N (…).
E-5344/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...) (im vorwiegend kurdisch geprägten Gebiet Rojava ["Westkurdistan"], welches im November 2013 seine Autonomie erklärte). Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) war nach eigenen Angaben eine sogenannte "Ajnabiyya" ("Ausländerin" bzw. vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannte Kurdin), welcher indes am 5. Mai 2011 die syrische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist. Gemäss ihren Angaben verliessen sie Syrien am 28. Oktober 2013 in Richtung Türkei. Von dort aus sind sie im Rahmen der erleichterten Visaeinreisebestimmungen für syrische Staatsangehörige am 29. Januar 2014 in die Schweiz eingereist und haben gleichentags um Asyl nachgesucht. Sie wurden am 25. Februar 2014 befragt und am 3. Juli 2014 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (vgl. Akten Vorinstanz Befragungsprotokolle: A5/13 [Beschwerdeführer] und A6/13 [Beschwerdeführerin]; Anhörungsprotokolle: A18/21 [Beschwerdeführer] und A19/11 [Beschwerdeführerin]). Als Asylgrund machte der Beschwerdeführer (Ehemann) im Wesentlichen geltend, er werde wegen diverser politischer Aktivitäten seit dem September 2013 von den syrischen Behörden gesucht. So habe er seit April 2013 für den "Gemeinderat" ("conseils locaux", neun Mitglieder) von D._______ die Leitung der (karitativen) Projekte innegehabt. Die Gelder für diese Projekte kämen von der Nationalen Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte (nachfolgend: Syrische Nationalkoalition) mit Sitz in Istanbul, welche auch die lokalen Gemeinderäte eingesetzt habe. Der Gemeinderat sei aufgrund dieser Abhängigkeit von der Syrischen Nationalkoalition nicht anerkannt beziehungsweise verboten gewesen. Die Sitzungen seien deshalb im Geheimen abgehalten worden, zumal auch enge Bande zwischen der E._______, welche die Koalition ebenfalls ablehne, und dem Regime bestanden hätten. Die Gemeinderäte hätten befürchtet, "entdeckt" und danach von der E._______ an das Regime verraten zu werden. Aufgrund seiner Tätigkeiten für den Gemeinderat sei sein Name dann tatsächlich bei den "Checkpoints" und beim staatlichen Sicherheitsdienst vermerkt gewesen. Dies hätten ihm Mitglieder des lokalen Komitees der Provinz F._______ (diesem unterstand der Gemeinderat von D._______), welche verhaftet worden seien und hätten fliehen können, verraten. Er habe es in der Folge nicht mehr gewagt, nach G._______ zu reisen, beziehungsweise habe es vermieden, Checkpoints zu passieren. Er sei zudem seit ungefähr https://de.wikipedia.org/wiki/Gouvernement_al-Hasaka https://de.wikipedia.org/wiki/Gouvernement_al-Hasaka https://de.wikipedia.org/wiki/Gouvernement_al-Hasaka
E-5344/2014 März 2012 Mitglied der Partei H._______ und der I._______ gewesen. Er sei dort in der Kommunikationskommission gewesen, und diese habe ihre Sitzungen im Büro der Partei in D._______ abgehalten. Anlässlich der Sitzungen sei unter anderem über die Situation in Syrien und der von der E._______ ausgehenden Politik gesprochen worden, welche nicht mit derjenigen der Partei übereinstimme, weshalb sich die E._______ jeweils an diesen Sitzungen gestört habe. Das Büro der Partei in D._______ sei deshalb (vermutlich von E._______-Mitgliedern) in Brand gesetzt worden. Er habe auch diverse Demonstrationen organisiert und an diesen teilgenommen. Auf dem Internet habe er zwei Webseiten betrieben (...), auf welchen an Demonstrationen aufgenommene Fotos und von ihm stammende Kommentare zur Situation in Syrien sowie zur "Sache" der Partei und der Revolution publiziert worden seien. Zudem habe er für die Parteizeitung [Name] Reportagen über Schulen beziehungsweise die Schwierigkeiten und Entbehrungen, welche die Schüler dort erleben würden, verfasst. Er habe auch über den Mangel an Heizöl, über die Demonstrationen und das Schaffen der Partei berichtet. Anlässlich einer Reportage über die Mangelversorgung an Grundnahrungsmitteln (wie Brot) und der ökonomischen Lähmung im Allgemeinen habe er Fotos vor einer Bäckerei gemacht und sei dabei von E._______-Mitgliedern angegriffen und mit dem Tod bedroht worden. Der fluchtauslösende Grund sei schliesslich die Bedrohung durch Mitglieder der [islamistische Gruppierung] gewesen, nachdem sein Vater einen Spion der [islamistische Gruppierung] "festgenommen" und den Asayish (kurdisch für Sicherheit, offizielle Sicherheitsorganisation der autonomen Verwaltung in Rojava) "übergeben" habe. In der Schweiz habe er sein politisches Engagement fortgesetzt, unter anderem mit Demonstrationsteilnahmen, und sei deswegen anlässlich einer Demonstration von E._______-Mitgliedern bedroht worden. Die Beschwerdeführerin machte – ausser mit dem Hinweis auf ihre frühere Ajanib-Zugehörigkeit – keine eigenständigen Asylgründe geltend. Als Belege für ihre Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, den Pass des Beschwerdeführers, das Familienbüchlein, Bestätigungen ihrer Studienabschlüsse (Beweismittel 2), Fotos im Zusammenhang mit den geltend gemachten politischen Aktivitäten in Syrien und in der Schweiz (Beweismittel 3) und einen USB-Stick mit vom Beschwerdeführer verfassten Reportagen, Videos und Fotos (Beweismittel 4) ein. Zudem reichten sie eine Bestätigung des Komitees der Provinz F._______ vom 12. Februar 2014 (Beweismittel 5) sowie eine (undatierte) Bestätigung des Gemeinderates von D._______ (Beweismittel 6) ein. Die beiden letzhttps://de.wikipedia.org/wiki/Gouvernement_al-Hasaka
E-5344/2014 terwähnten Dokumente betreffen die Aktivität im Gemeinderat und die daraus resultierende Suche durch die syrischen Behörden (vgl. für die Übersetzung dieser Dokumente A18 F107 und 117). A.b Mit Verfügung vom 19. August 2014 (eröffnet am 21. August 2014) lehnte das damalige BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte es im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen seien nicht glaubhaft gemacht oder nicht asylrelevant. B. Am (…) wurde der gemeinsame Sohn C._______ geboren. Er wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen. C. Mit Eingabe ans BFM vom 27. August 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach es mit Schreiben vom 2. September 2014. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. September 2014 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung des Asyls beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag, es sei ihnen vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu gewähren, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Als Beweismittel – zum einen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, zum anderen hinsichtlich der politischen Entwicklung in Syrien – wurde eine erhebliche Zahl von Ausdrucken aus dem Internet, Zeitungsartikeln, Fotographien und Berichten eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Ferner wurden Anträge gestellt hinsichtlich eines Andauerns der Rechtswirkungen der angeordneten vorläufigen Aufnahme über den Zeitpunkt der allfälligen Aufhebung der Verfügung hinaus (sic) sowie einer Ausweitung der Begründung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
E-5344/2014 E. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 wurden weitere Beweismittel eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2015 wurde den Beschwerdeführenden Einsicht in das Aktenstück A23 gewährt. Im Übrigen wies der Instruktionsrichter das Gesuch um ergänzende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde ab. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– mit Frist bis zum 24. Februar 2015 aufgefordert. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2015 stellten die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Fürsorgebestätigung den nachträglichen Antrag, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und festgestellt, es sei kein Kostenvorschuss zu erheben. I. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 13. April 2015 wurden weitere Beweismittel in Bezug auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Syrien und in der Schweiz eingereicht. J. Mit Eingaben des Rechtsvertreters vom 29. Juni, 2. Oktober, 18. November und 24. Dezember 2015 wurde unter Hinweis auf diverse Verfahrensnummern von Verwandten des Beschwerdeführers (unter anderem seine Eltern und Brüder) mitgeteilt, diese Personen seien als Flüchtlinge anerkannt und ihnen sei Asyl gewährt worden. Folglich seien auch die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Mit der letzten Eingabe wurde insbesondere die Begründung für den positiven Asylentscheid des Bruders des Beschwerdeführers eingereicht. Dieser basiere auf der Würdigung des Dossiers des Bruders und der politischen Aktivitäten sämtlicher Familienmitglieder.
E-5344/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die BeschwerdeführendenDie Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug respektive die Ersatzmassnahme für undurchführbaren Vollzug bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-5344/2014 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs.1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zunächst ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 4.2 Die Beschwerdeführenden wollen eine Verletzung des rechtlichen Gehör darin erkennen, dass ihnen die Vorinstanz keine vollständige Akteneinsicht, namentlich in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme, gewährt habe. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2015 – mit welcher der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch ablehnte – wurde hierzu bereits ausgeführt, dass sich kein interner Antrag in den vorinstanzlichen Akten befindet, was aber keinen Verfahrensfehler darstelle. Zudem wäre die Vorinstanz, wäre denn ein solcher Antrag erstellt worden, nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführenden Einsicht in ein solches Aktenstück zu geben, denn ein solches behördeninternes Dokument unterliege grundsätzlich nicht der Akteneinsicht. Im Übrigen sei der Punkt des Vollzugs der Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb dem betreffenden Aktenstück offensichtlich auch keine Entscheidrelevanz zukomme. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. 4.3 Die Beschwerdeführenden rügen des Weiteren, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz es weitgehend unterlassen habe, eingereichte Beweismittel zu würdigen, dass zudem in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt worden sei, dass die "E._______-Leute" das H._______-Büro in Brand gesetzt habe, noch dass
E-5344/2014 der Beschwerdeführer, während er für seine Reportage Fotos von der Bäckerei gemacht habe, nicht nur bedroht, sondern auch attackiert worden sei, noch dass er auch in der Schweiz von "E._______-Leuten" anlässlich einer Demonstration bedroht worden sei. Zudem habe die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes dadurch verletzt, dass sie die Beweismittel 2 und 3 der Akte 23 (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.a, letzter Absatz) nicht übersetzt beziehungsweise den Beschwerdeführenden keine Frist zur Einreichung einer Übersetzung angesetzt beziehungsweise in den Inhalt des eingereichten USB-Stick keine Einsicht genommen habe. 4.4 Ob die Vorinstanz wesentliche Elemente des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen hat, ist eine Frage, deren Beantwortung in der Tat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzeigen könnte. Da indes, wie im Folgenden ausgeführt wird, ohnehin auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gutheissung der Beschwerde geschlossen wird, erübrigt es sich, die geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen. 5. 5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als nicht glaubhaft gemacht oder nicht asylrelevant. So habe die Beschwerdeführerin als "persönlichen" Asylgrund lediglich vorgebracht, sie habe bis Mai 2011 nicht über die syrische Staatsbürgerschaft verfügt. Da sie indes bis zu ihrer Ausreise keine gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend machte, sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Status als Ajnabi und der Flucht unterbrochen. Die von den Mitgliedern der [islamistische Gruppierung] ausgehende Bedrohung, welche als der fluchtauslösende Grund für beide Beschwerdeführenden angeben worden sei, sei eine direkte Folge des Bürgerkriegs. Dieser Bedrohung liege kein in Art. 3 AsylG genanntes Motiv zugrunde, da sie aus der "Verhaftung" und "Übergabe" an die E._______ eines ihrer Mitglieder durch den Vater des Beschwerdeführers und nur allenfalls zweitrangig aufgrund der politischen Anschauungen, Ethnie oder Religion der Beschwerdeführenden erfolgt sei. Dasselbe gelte für die angeblichen von Mitgliedern der E._______ ausgehenden Bedrohungen, welchen keine asylrelevanten Verfolgungsmotive zugrunde liegen würden. Zudem würden die von den Angreifern der E._______ ausgegangenen Tätlichkeiten keine asylrelevante Intensität erreichen.
E-5344/2014 Betreffend die geltend gemachten Bedrohungen durch Mitglieder der [islamistische Gruppierung] seien diese zudem als nicht glaubhaft gemacht zu erachten. So habe der Beschwerdeführer die Art und Weise der Bedrohungen, welchen der Vater ausgesetzt worden sei, nicht konkret darzulegen vermocht beziehungsweise habe er die Gründe, weshalb sein Vater diese Person überhaupt "festgenommen" habe, nicht nennen können. Schliesslich habe er den Namen der Person, welche drei Tage später den Vater telefonisch bedroht habe, nicht nennen können. Auch habe er keine konkreten Angaben über das Schicksal der "übergebenen" Person machen können. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge eine lediglich vom Hörensagen durch Dritte bekannte Suche durch die syrischen Behörden nicht, um eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer telefonisch erfahren habe, er sei auf einer Liste von Regimegegnern aufgeführt, würden in diesem Sinne nicht genügen. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe im September 2013 von der Suche durch die syrischen Behörden erfahren, indes seien sie erst zwei Monate später ausgereist. Infolgedessen sei der Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Flucht als unterbrochen zu erachten. Diese Vorbringen seien somit nicht asylrelevant. Die eingereichten Bestätigungsschreiben würden daran nichts ändern. Diese seien nur Kopien und zudem von "informellen" Institutionen ausgestellt worden. Die Furcht vor einer möglichen Festnahme oder Inhaftierung sei somit nicht begründet. Zu den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers verwies die Vorinstanz auf die geltende Praxis, wonach sich die Annahme, eine Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen, nur dann rechtfertige, wenn die Person sich in besonderem Mass exponiert hat. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da sich die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gemäss eigenen Angaben auf Demonstrationsteilnahmen beschränken würden. Zudem sei den eingereichten Fotos nicht zu entnehmen, dass er sich anlässlich der besuchten Demonstrationen in einem besonderen Mass hervorgehoben habe. Folglich könne auch nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten im Sinne von Art. 54 AsylG geschlossen werden.
E-5344/2014 5.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab bemängelt, die Vorinstanz habe die Argumente betreffend die angebliche Unglaubhaftigkeit einerseits und die angeblich fehlende Asylrelevanz anderseits in unstrukturierter Weise vermischt. In wesentlichen Punkten habe sie – zu Recht – nicht an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführenden gezweifelt. Insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers seien ausgesprochen detailliert, ausführlich und von zahlreichen Realkennzeichen geprägt. Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Bedrohung seines Vaters durch die [islamistische Gruppierung] wurde im Wesentlichen entgegenhalten, er habe durchaus angegeben, weshalb der Vater den "unbekannten Verdächtigen" angehalten habe. Aufgrund des Anhörungsprotokolls ergebe sich klar die Befürchtung des Vaters, die Person würde einen Anschlag auf den Kontrollposten in der Nähe des Hauses der Beschwerdeführenden organisieren, worauf der Vater die verdächtige Person angesprochen habe und es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Zwei Männer des Kontrollpostens hätten die Person danach festgenommen und zur Asayish überführt. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Namen derjenigen Person der [islamistische Gruppierung], welche den Vater angerufen und bedroht habe, nicht nennen können, sei angesichts der Tatsache, dass er anlässlich der Anhörung gar nicht nach dem Namen gefragt worden sei und ohnehin nur vom Hörensagen (Vater) vom Telefonat erfahren habe, willkürlich. Konstruiert sei auch die vorinstanzliche Vorhaltung, dass er zu wissen habe, was mit der vom Vater angehaltenen Person geschehen sei. Er und sein Vater seien zu den Asayish gegangen, um Schutz vor der [islamistische Gruppierung] zu erbitten und nicht um sich spezifisch um den Verbleib der angehaltenen Person zu erkundigen. Die Asayish hätten dazu keine Auskünfte erteilt. Zusammenfassend seien die vorinstanzlichen Vorhaltungen zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen entweder aktenwidrig, willkürlich oder konstruiert. Betreffend die fehlende Asylrelevanz der Bedrohung durch die [islamistische Gruppierung] wegen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das zweimonatige "Zuwarten" bis zur Flucht wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass zwei Monate notwendig seien, um einen solchen Ausreiseentscheid zu fällen und die Flucht zu organisieren – insbesondere vor dem Hintergrund der Situation in Syrien, welche grundsätzlich eine Flucht erschwere, und angesichts der Tatsache, dass eine solche Entscheidung nicht leichtfertig zu treffen und die gesamten Umstände in Betracht
E-5344/2014 zu ziehen gewesen seien. Der vorinstanzlichen Einschätzung, die Verfolgung durch die [islamistische Gruppierung] hätte unter den gegebenen Umständen jeder Familie gedroht, so dass der Verfolgung kein asylrelevantes Motiv zugrunde liege, wurde entgegengehalten, die Familie des Beschwerdeführers habe in mehrheitlich arabischer Nachbarschaft gelebt, weshalb das "Anhalten" eines [islamistische Gruppierung]-Mitgliedes äusserst gefährlich gewesen sei. Nicht jede Familie wäre dieses Risiko eingegangen. Zudem seien die Situation und die Konflikte zwischen der arabischen und kurdischen Volksgruppe viel komplexer, als dies von der Vorinstanz dargestellt werde. Die von einem hohen Mitglied der [islamistische Gruppierung] gegenüber der Familie des Beschwerdeführers erfolgte Drohung sei mitnichten eine blosse Folge des Bürgerkriegs. Die [islamistische Gruppierung] habe vielmehr Kenntnisse gehabt über das politische, ethnische und religiöse Profil der Beschwerdeführenden, dies unter anderem wegen der "Aktion" des Vaters. Dieses Ereignis habe in der Öffentlichkeit und in nächster Nähe zur arabischen, der [islamistische Gruppierung] zugeneigten Nachbarschaft stattgefunden. Dass die Familie kurz nach diesem Ereignis bedroht worden sei, bezeuge deutlich die gezielte Bedrohung und Verfolgung der Beschwerdeführenden. Betreffend die Probleme mit der E._______ habe sich die Vorinstanz dahingehend geäussert, dass diese jeden treffen würden, der sich so verhalten hätte wie der Beschwerdeführer, folgerichtig sei er persönlich und gezielt verfolgt worden. Zudem treffe die vorinstanzliche Annahme, seine Aktivitäten für den Gemeinderat seien nicht politischer, sondern rein kommunal-sozialer Art gewesen, nicht zu. So sei in der angefochtenen Verfügung unerwähnt geblieben, dass die Sitzungen des Gemeinderates aufgrund ihrer Affiliation mit der Syrischen Nationalkoalition im Geheimen hätten stattfinden müssen. Zudem habe man bei Geldverteilungsaktionen immer vorgegeben, das Geld stamme von der "I._______" und nicht vom Gemeinderat. Dass die Vorinstanz die Furcht vor Verfolgung seitens der syrischen Regierung als unbegründet bezeichne, da eine eventuelle Suche nach dem Beschwerdeführer ihm lediglich von Dritten zugetragen worden sei, sei willkürlich. Wäre er direkt von der Regierung darüber informiert worden, hätte diese ihn bereits fassen können. Es sei somit logisch, dass er über eine mögliche Suche nach ihm über eine Drittperson habe erfahren müssen.
E-5344/2014 Damit seien die Drohungen durch die E._______ und durch die [islamistische Gruppierung] entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung asylrelevant. Auch hätten die Beschwerdeführenden eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung seitens der syrischen Behörden glaubhaft darlegen können. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2013/11 E. 5.1, jeweils m.w.H.). 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz lediglich das fluchtauslösende Ereignis, namentlich das Stellen einer verdächtigen Person durch den Vater des Beschwerdeführers und die dadurch resultierende Bedrohung durch die [islamistische Gruppierung], ausdrücklich als nicht glaubhaft gemachtes Element der gesamten Verfolgungsgeschichte erachtete. Das Gericht teilt diese Einschätzung nicht. Die Beschwerdeführenden haben zu Recht in der Beschwerdeschrift gerügt, dass einige der diesbezüglichen Vorhaltungen aktenwidrig sind. Auch den Vorwurf eines "willkürlichen" und "konstruierten" Vorgehens der Vorinstanz im Zusammenhang
E-5344/2014 mit der Glaubhaftigkeitsprüfung erachtet das Gericht als überzeugend (vgl. E. 5.2 oben). Zudem weisen die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt eine Vielzahl von Glaubhaftigkeitselementen auf: So ergibt sich aus den Befragungs- und Anhörungsprotokollen, dass der Beschwerdeführer in durchgehend detaillierter und lebensnaher Weise dargelegt hat, wie er auf verschiedene Art und Weise – so durch die Mitarbeit im von der Syrischen Nationalkoalition eingesetzten Gemeinderat und als Kommunikationsverantwortlicher der Partei H._______ – und rege am politischen Leben vor Ort teilgenommen hat. Dies umfasste Tätigkeiten wie die Leitung karitativer Projekte, das Verfassen diverser Reportagen und die Organisation von und Teilnahme an diversen Demonstrationen. Dieses politische Engagement konnte er in eindrücklicher Weise mit Fotos und von ihm verfassten sowie auf dem Internet publizierten Reportagen beziehungsweise anhand zweier Bestätigungen belegen. Die Vorinstanz äusserte zu diesen Sachverhaltselementen auch keine Zweifel. Damit erscheint die vorinstanzliche Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführenden, die alle positiven Elemente ausblendet, als unzulässig selektiv. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien gilt für das Gericht damit auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung seitens der [islamistische Gruppierung] überwiegend als glaubhaft gemacht. Ob diese Gefährdung sowie die aus dem politischen Engagement resultierende Verfolgung durch die syrischen Behörden beziehungsweise durch die E._______ beziehungsweise die begründete Furcht vor einer solchen sich als asylrelevant erweisen, gilt es in nachfolgender Erwägung zu eruieren. 7. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1 f., jeweils m.w.H.) dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
E-5344/2014 Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. 7.2 Die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gehen seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011, wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner vor. Personen, die sich an Demonstrationen gegen das Assad-Regime beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter sowie willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil BVGer D-5779/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil auf www.bvger.ch publiziert]). Mit anderen Worten: Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben wegen ihrer tatsächlichen oder unterstellten politischen Anschauungen eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.7.2). 7.3 Einleitend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden aus einer Region stammen, die gemäss Erkenntnis des Gerichts aktuell unter der Kontrolle der E.______ steht. Trotzdem geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vielfältigen Teilhabe am politischen Leben vor Ort in Syrien (vgl. die entsprechenden Ausführungen in Erwägungen 6.2) nicht nur ins Visier der E._______, sondern auch in dasjenige des syrischen Regimes geraten und dementsprechend Bedrohungen ausgesetzt gewesen ist. So stehen nach seinen Angaben einerseits die politischen Ansichten der von ihm unterstützten Partei H._______ und diejenigen der E._______ einander entgegen, weshalb es auch zum Brandanschlag auf das Büro der Partei in D._______ gekommen sei. Damit erweisen sich die vorinstanzlihttp://www.bvger.ch/
E-5344/2014 chen Argumente gegen die Asylrelevanz der von der E._______ ausgehenden Bedrohungen als verfehlt, beruhen diese Verfolgungsmassnahmen doch offensichtlich auf politischen Motiven und weisen insbesondere die zu befürchtenden zukünftigen Massnahmen asylrechtlich genügende Intensität auf. Dass zwischen der H._______ und der E._______ gleichzeitig eine Art Koalition im "Kurdischen Nationalrat Nordsyriens", einem gegen das Assad-Regime gerichtetem Oppositionsbündnis aus diversen kurdischen Parteien, besteht beziehungsweise bestand, vermag solche Übergriffe nicht per se als unwahrscheinlich erscheinen lassen, sind doch Konflikte zwischen diesen Gruppierungen keineswegs selten. Andererseits habe die E._______ mit dem Regime "zusammengearbeitet", indem sie die Namen der ihnen nicht genehmen Leute – z.B. Mitglieder von Organisationen, welche von der Syrischen Nationalkoalition unterstützt werden – verraten habe. Diese Art von Zusammenarbeit der E._______ mit dem Regime erachtet das Gericht angesichts seiner zur Verfügung stehenden Informationen trotz des Umstands, dass die E._______ ausdrücklich auf Distanz zur Nationalkoalition gegangen ist, nicht als überwiegend wahrscheinlich. Nichtdestrotz dürften die mannigfaltigen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der H._______, welche mit Bild-, Film und Textmaterial belegt werden, dem syrischen Regime nicht entgangen sein. Zudem hat dieser sowohl seine Tätigkeiten für den Gemeinderat von D._______ und dessen Unterstellung unter das Komitee der Provinz F._______ beziehungsweise dessen Abhängigkeit von der Syrischen Nationalkoalition als auch das "Bekanntwerden" seiner Mitgliedschaft detailliert und plausibel dargelegt. Als Oppositionsbündnis hat sich die Syrische Nationalkoalition explizit dem Sturz des herrschenden Regimes verschrieben, weshalb allein schon die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim von der Koalition unterstützten Gemeinderat eine Gefährdung bewirkt. 7.4 Die Vorinstanz hat betreffend die vorgebrachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beziehungsweise die entsprechenden Folgen keine Zweifel geäussert. Indessen hat sie aber eine begründete Furcht vor (zukünftiger) Verfolgung durch die syrischen Behörden verneint, da die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer lediglich auf Hörensagen durch Dritte beruhe. Die Beschwerdeführenden hätten zudem erst zwei Monate nach Bekanntwerden der Suche Syrien verlassen, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen der Suche und der Flucht als unterbrochen gelte. Der Beweiswert der eingereichten Bestätigungsschreiben sei schliesslich gering, da sie nur Kopien eingereicht und die Schreiben
E-5344/2014 von "informellen" Institutionen ausgestellt worden seien. Diese Ausführungen vermögen angesichts der oben gemachten Feststellungen nicht zu überzeugen. Die Ansicht der Vorinstanz, Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhanges mit der Flucht asylrechtlich nicht relevant, kann nicht bestätigt werden. Zu beurteilen ist vorliegend bekanntlich (vgl. vorn E. 7.1) nicht nur die Intensität der vergangenen, sondern auch die voraussichtliche Intensität der in absehbarer Zeit objektiv zu befürchtenden Verfolgung. Das gegen das Bestehen einer solcherart begründeten Furcht angeführte vorinstanzliche Argument – die geltend gemachte Suche durch die syrischen Behörden beruhe lediglich auf Hörensagen von Dritten – beziehungsweise gegen den Vermerk des Beschwerdeführers auf einer Liste von Regimegegnern vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Schliesslich ist den eingereichten Bestätigungsschreiben angesichts der substantiierten, detailreichen sowie plausiblen Darlegungen zur Struktur und zur Vorgehensweise der zwei ausstellenden Institutionen – Gemeinderat von D._______ beziehungsweise Koalitionskomitee in der Provinz F._______ – der Beweiswert nicht in der von der Vorinstanz erfolgten Weise pauschal abzusprechen. Einerseits hat der Beschwerdeführer erklärt, dass ihm die Dokumente auf elektronischem Weg zugetragen wurden, so dass es sich in dem Sinne lediglich um Kopien handelt. Andererseits wurde er anlässlich der Anhörung an keiner Stelle angewiesen, die "Originale" nachzureichen. Weshalb es sich bei diesen Organisationen lediglich um "informelle Institutionen" handeln soll, erhellt sich dem Gericht schliesslich nicht, es sei denn, man betrachte trotz der tatsächlich bestehenden volatilen Situation in Syrien lediglich staatliche Behörden als formelle Institutionen. Somit können die beiden Bestätigungsschreiben als zusätzliche Belege für das geltend gemachte Engagement des Beschwerdeführers und den Vermerk seines Namens auf einer Liste von Regimegegnern dienen. 7.5 Es wird somit als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für den von der Syrischen Nationalkoalition unterstützten Gemeinderat und die Partei H._______ im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist. Er hätte also im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Gefahr lässt angesichts der unverändert repressiven Situation in Syrien denn auch ohne weiteres eine aktuelle, objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bejahen. Da die Verfolgung von staatlichen (bzw. im Fall der E._______ quasistaatlihttps://de.wikipedia.org/wiki/Gouvernement_al-Hasaka
E-5344/2014 chen) Organen ausgeht und die Sicherheitslage auf dem ganzen Staatsgebiet Syriens vom herrschenden Bürgerkrieg in stärkerem oder weniger starkem Ausmass beeinträchtigt ist, scheidet die Möglichkeit einer landesinternen Schutzalternative von vornherein aus. 7.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG kommt auch der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling zu. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Aufgrund des Gesagten erübrigt es sich, auf die Bedeutung der glaubhaft gemachten Gefährdung durch die [islamistische Gruppierung] (vgl. E. 6.2), die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und den früheren Status der Beschwerdeführerin als Ajnabiyya einzugehen. 7.7 Da den Akten keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53–55 AsylG) zu entnehmen sind, führt die Anerkennung als Flüchtlinge zur Asylgewährung. 8. Grundsätzlich wäre noch der Eventualantrag auf Weiterdauer der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme zu behandeln, da er für den nun eingetretenen Fall, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben wird, gestellt worden ist (vgl. Prozessgeschichte Bst. D). Darauf ist indes nicht einzutreten, zumal der Wegweisungsvollzug und seine Ersatzmassnahme ohnehin nicht Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. E. 1.4). 9. 9.1 Trotz des nicht vollständigen Obsiegens (teilweises Nichteintreten, vgl. Prozessgeschichte Bst. D letzter Satz, E. 1.4 und 8) sind angesichts der gewährten unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten zu erheben. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden habe keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
E-5344/2014 weil der Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE), unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diverse unnötige oder unsinnige Anträge gestellt und begründet werden, was zu einer unnötig langen Rechtsschrift geführt hat, und in Anbetracht, dass wegen Nichteintretens auf den Eventualantrags kein vollständiges Obsiegen resultiert, ist eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
E-5344/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 19. August 2014 werden aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 1600.– zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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