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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2009 E-5344/2009

1 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,460 mots·~12 min·5

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung V E-5344/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5344/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im November 2008 verliess und via Niger, Libyen und Italien am 1. April 2009 illegal in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 7. April 2009 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass das BFM am 18. Juni 2009 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger aus B._______ und verfüge über keine Ausweispapiere, dass sein Zwillingsbruder Mitglied einer kriminellen Bande gewesen sei und nach einem Raubzug mit der Beute verschwunden sei, dass die übrigen Bandenmitglieder deshalb seinen Bruder zu Hause gesucht, ihn indessen nicht gefunden hätten und nun seinen Vater und ihn - den Beschwerdeführer - umbringen wollten, dass seinem Vater die Flucht gelungen sei und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Hause über den Vorfall orientiert worden und dort von der Polizei, welche seinen Bruder ebenfalls gesucht habe, festgenommen worden sei, dass ihm nach seiner Freilassung von der Polizei aufgetragen worden sei, seinen Bruder ausfindig zu machen und der Polizei zu übergeben, ansonsten er anstelle seines Bruders festgenommen und angeklagt werde, dass er nach seiner Rückkehr zu Hause von Bandenmitgliedern tätlich angegriffen und verletzt worden, deshalb zu seinem Onkel geflüchtet sei, wo ihn die Bandenmitglieder ebenfalls gesucht hätten, so dass er in der Folge das Heimatland verlassen habe, E-5344/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 19. August 2009 - eröffnet tags darauf - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, weder je einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen und in seinem Heimatland auch nicht benötigt zu haben, zumal er keine Reisen vorgehabt habe und man sich bei Kontrollen in seinem Heimatland mündlich legitimiere, dass seine Angaben zur Papierlosigkeit unglaubhaft seien, dass insbesondere die Behauptung hinsichtlich der Kontrollen nicht glaubhaft sei, weil nigerianische Staatsangehörige zwar nicht grundsätzlich verpflichtet seien, sich für eine Identitätskarte zu registrieren, ihnen dies aber empfohlen und an landesweit 60'000 Registrierungszentren kostenlos ermöglicht werde, dass zudem angesichts der Tatsache, dass alle Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem europäischen Schengener Abkommen verpflichtet seien, den strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visaund Passkontrollen Nachachtung zu verschaffen, die Angaben des Beschwerdeführers zu Kontrollen auf dem Reiseweg realitätsfremd seien, dass insgesamt die Absicht des Beschwerdeführers, seine Identität nicht offenlegen zu wollen und so eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhindern oder zumindest zu erschweren, offensichtlich sei, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, E-5344/2009 dass der Beschwerdeführer überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es rechtsstaatlich legitim sei, dass die Ordnungskräfte kriminelle Bandenmitglieder verfolgten, dass aber auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer anstelle seines Bruders inhaftiert und gewissermassen gezwungen werde, diesen zu suchen und der Polizei zu übergeben, dass der Beschwerdeführer zu seiner geltend gemachten Inhaftierung, der Dauer derselben und der Frist, die man ihm für die Übergabe seines Bruders an die Polizei gesetzt habe, nur höchst unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass er überdies unterschiedliche Angaben zu den ihm angeblich von den Bandenmitgliedern zugefügten Verletzungen gemacht habe, und er im Zusammenhang mit diesen Übergriffen nicht an die Polizei gelangt sei, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als Konstrukt erweisen würden, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der Verfügung die editionspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses ausgehändigt wurden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2009 (Datum Poststempel) gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, diese sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass ihm eventualiter infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, E-5344/2009 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für das vorliegende Verfahren erheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent- E-5344/2009 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Behandlung des Antrages um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Endentscheides erübrigt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf E-5344/2009 Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden und bis zum Vorliegen dieses Urteils keine entsprechenden Dokumente eingereicht hat, dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass diesbezüglich auf die zutreffenden und zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, zumal die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu einer anderen Erkenntnis zu führen vermögen, dass das in der Beschwerde - und bereits anlässlich der Erstanhörung - vorgetragene Vorbringen, wonach er keine Identitätspapiere besessen habe, weil es in seiner Region ausreiche, sich bei einer allfälligen Kontrolle mündlich zu seiner Person zu äussern, vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Erwägungen als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die von der Vorinstanz gestützt auf realitätsfremde und widersprüchliche Angaben festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen ist, E-5344/2009 dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Vorhalten nichts Substanziiertes zu entgegnen vermag, sondern sich mit der Behauptung begnügt, seine Vorbringen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz widerspruchslos, substanziiert und glaubhaft, dass er insbesondere nicht in der Lage war, übereinstimmende und substanziierte Angaben zu seiner angeblichen Verhaftung durch die Polizei und zu den ihm seitens der Bandenmitglieder zugefügten Benachteiligungen zu machen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstanhörung dazu unter anderem ausführte, während vier Tagen von der Polizei festgehalten worden zu sein und von den Bandenmitgliedern mit einem Messer am Kopf verletzt worden zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten A 1 S. 5 Pkt. 15), wogegen er bei der Anhörung vom 18. Juni 2009 geltend machte, von der Polizei einen Tag lang festgehalten und von den Bandenmitgliedern mit einer Axt am Kopf und einem Messer am Bein verletzt worden zu sein (vgl. A 17 S. 7 f.), dass die von der Vorinstanz diesbezüglich festgehaltenen Widersprüche gestützt auf die Aktenlage zu bestätigen sind, dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass zusammenfassend der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, und das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- E-5344/2009 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar erscheint, dass gestützt auf die Akten nicht davon auszugehen ist, der (...)jährige und laut eigenen Angaben gesunde Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als E-5344/2009 konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-5344/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 11

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