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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2008 E-5341/2007

17 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,076 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-5341/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Elfenbeinküste, vertreten durch Patrik Fischer, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, _______, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. August 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-5341/2007 Sachverhalt: A. Der aus der Region B._______ stammende Beschwerdeführer der Ethnie Bété verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben von Abidjan aus am 1. Juni 2007 und reiste mit einem gefälschten französischen Reisepass auf dem Luftweg nach Rom und von dort aus mit der Bahn am 2. Juni 2007 in die Schweiz ein, wo er am 4. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte. Am 7. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt und gleichentags einlässlich direkt durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf D._______ in der Region B._______, wo er zur Grundschule gegangen sei. Nach einem Jahr in B._______ sei die Familie im Jahr 2001 in den Norden nach E._______ gegangen, da sein Vater als Polizeioffizier dorthin versetzt worden sei. Dort sei er nicht mehr zur Schule gegangen. Sein Vater sei F._______ in einem Krankenhaus in G._______ an Krebs gestorben. Er habe zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester in E._______ gelebt. Seine Mutter habe als Händlerin auf dem Markt Waren verkauft, wohin er sie jeweils begleitet habe. Eines Tages sei in Abwesenheit seiner Schwester eine Gruppe von etwa zehn bewaffneten Rebellen in ihr Haus eingedrungen. Die Rebellen hätten angefangen, sie zu misshandeln und seine Mutter zu vergewaltigen. Sie hätten vom Beschwerdeführer verlangt, seine Mutter ebenfalls zu vergewaltigen. Als sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sei ihm gedroht worden, er könne nur am Leben bleiben, wenn er seine Mutter töte. Seine Mutter habe ihn ermutigt, dies zu tun, damit er am Leben bleibe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin seine Mutter getötet und sich anschliessend den Rebellen angeschlossen. Er sei aus Verzweiflung dem Rebellenchef gefolgt, da seine Mutter die einzige Person gewesen sei, die er noch gehabt habe. Er habe wie die anderen Gruppenmitglieder einen Pakt unterschreiben müssen, in welchem er sich verpflichtet habe, bei der Gruppe zu bleiben. Ihnen sei nach den Kämpfen die Integration der Rebellen in die Armee und in die Gesellschaft in Aussicht gestellt worden. Die Aussicht auf einen E-5341/2007 Platz in der Gesellschaft habe seinen Entschluss, sich den Rebellen anzuschliessen, unterstützt. Er habe töten müssen, um zu überleben. Nach zwei Tage in E._______, wo sie Familien, die nicht zur Volksgruppe der F._______ gehört hätten, zwangsweise für die Rebellion rekrutiert und Widerstandleistende umgebracht hätten, sei er seinem Rebellenchef und der Gruppe nach G._______ gefolgt. Bei H._______ sei es zu Zusammenstössen gekommen. Er habe danach unter anderem in B._______, I._______ und in J._______ gekämpft und sei in die Leibgarde seines Rebellenchefs aufgenommen worden, wo er die Funktion eines Spions innegegehabt habe. Nach dem Tod seines Chefs im Jahr 2004 habe er einem anderen Rebellenchef gedient, für den er Wachdienst geleistet und Schutzgelder erpresst habe. Er werde gesucht, da man ihn töten wolle. Der Chef seiner Gruppe habe seinem Chef, dem Schlüsselchef der Rebellion, die Namen der Gruppenmitglieder weitergegeben. Dieser oberste Chef habe viele Männer, auch ausserhalb des Landes, umbringen lassen, die sich von der Rebellion losgesagt hätten. Er habe Angst gehabt, ebenfalls umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer werde aber auch von seiten der Armee und der jetzigen Regierung gesucht. Er werde aus der Stadt B._______ verfolgt, da er mit Informationen an die Rebellen diesen geholfen habe, die Stadt einzunehmen und sich später an der Entführung eines Generals beteiligt habe. Als sich die Rebellenbewegung aufgelöst habe, habe er fliehen können. Zunächst habe er in seinem Heimatdorf D._______ Zuflucht gesucht, wo er bis Ende Mai 2006 geblieben sei. Im Mai 2006 bis Ende Mai 2007 habe er sich im Lager seines Gossvaters, zwanzig Kilometer von D._______ entfernt, im Busch versteckt, da er vernommen habe, dass ihn die Gendarmerie suche. Vom Lager seines Grossvaters sei er im Lastwagen eines Händlers versteckt nach Abidjan gereist. Er habe etwa eine Woche in Abidjan bei dem Händler gewohnt, bis er mit Hilfe dessen Bruder, der ihn bis nach Rom begleitet habe, ausgereist sei. B. Der Beschwerdeführer reichte bei der Empfangsstellenbefragung die Kopie eines Zivilstandsregisterauszugs, ausgestellt am 1. Februar 2000 in B._______, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. August 2007 – eröffnet gleichentags – trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des E-5341/2007 Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt die Vorinstanz zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien angesichts der teilweise unrealistischen und realitätsfremden Vorbringen nicht erforderlich. D. Mit Beschwerde durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei jeglicher Datentransfer mit den heimatlichen Behörden zu unterlassen; falls ein solcher bereits stattgefunden habe, seien die Akten dem Beschwerdeführer vorzulegen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, vorliegend seien entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Identitätsdokuments zu bejahen, da der Beschwerdeführer in beiden Befragungen angegeben habe, nie ein Identitätsdokument bessen zu haben und bei der Empfangsstellenbefagung ausgesagt habe, in dieser Sache seinen Onkel (dessen Telefonnummer er mitgeteilt habe) angerufen zu haben. Dieser habe ihn informiert, er könne dem Beschwerdeführer kein Ausweis mit Foto beschaffen, da nach der Rechtslage der Elfenbeinküste hierfür die Ausweise der Eltern vorgelegt werden müssten. Auf diese Aussage habe sich der Beschwerdeführer als Rechtsunkundiger verlassen müssen. Mit dem Hinweis auf die angebliche Unglaubhaftigkeit eines Vorbringens könne dass BFM die Plausibilität des Entschuldigungsgrunds nicht in Frage stellen. Dem Beschwerdeführer, der bei der Ermordung seiner Mutter erst 15 Jahre alt gewesen und mithin E-5341/2007 nach dem Recht der Elfenbeinküste gar nicht zum Besitz eines Identitätspapiers befugt gewesen sei, habe nicht die Möglichkeit besessen, sich ein Identitätsdokument zu beschaffen. Im Übrigen müssten die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG völkerrechtskonform ausgelegt werden, um bei Hinweisen auf Verfolgung, welche sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen, einzutreten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers seien eindeutig nicht haltlose Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen. Die Vorinstanz durch habe ihre materielle Auseinandersetzung mit den Vorbringen demonstriert, dass sie diese nicht als offensichtlich haltlos erachte. Entgegen den Ansichten des BFM sei es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Kindersoldat eine verantwortungsvolle Position in der Rebellengruppe innegehabt und sich nach dem traumatisierenden Tod der Mutter den Rebellen angeschlossen habe. Die Schilderungen der Rebellenaktivitäten seien reich an Details und die Rückkehr in sein Heimatdorf nachvollziehbar. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2007 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 18. August 2007 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung mit aus dem Französischen ins Deutsche übersetzen Zitaten des Beschwerdeführers zu seinem ehemaligen Rebellendasein und der Rebellenbewegung zu den Akten, die der Beschwerdeführer anlässlich eines in der Rechtsberatungsstelle geführten Beratungsgespräches geäussert habe. G. In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2007 führt das BFM aus, in seiner Verfügung habe es mit der nötigen Transparenz und Begründungsdichte dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die in der Beschwerdeergänzung nachge- E-5341/2007 reichte Dokumentation angeblichen Insiderwissens vermöge an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern, da es sich nur um nachgeschobene Allgemeinplätze handle. Im Übrigen werde vollumfänglich an den Erwägungen der Verfügung vom 2. August 2007 festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2007 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM eingeladen. I. Mit fristgerechter Replik vom 20. September 2007 (Poststempel) machte der Beschwerdeführer geltend, auch nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2007/8 daran festzuhalten, die Vorinstanz habe vorliegend zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt, da sie nicht im Summarverfahren habe feststellen können, dass die Flüchtlingseigenschaft offenkundig fehle beziehungsweise Vollzugshindernisse offenkundig nicht vorlägen. Hierzu habe das BFM ausweislich des Entscheides „zusätzliche Anklärungen jeglicher Art“ benötigt beziehungsweise eine ganz „einlässliche Begründung“. Die Begründungsdichte des Entscheides hätte zu einem materiellen Entscheid gezwungen. Aus einer Gesamtschau ergäbe sich, dass das BFM mit seinem Entscheid selber aufgezeigt habe, dass weitere Abklärungen notwendig gewesen seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-5341/2007 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv (Ziffer 1) das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und mit Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber ein Summarverfahren geschaffen, in wel- E-5341/2007 chem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. 2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 3. Vorliegend ist das BFM zu Unrecht auf das Asylgesuch nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten, weil zusätzliche Abklärungen beziehungsweise eine einlässliche Begründung zum Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2007/8 E.5.6) vorzunehmen gewesen wären: 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – E-5341/2007 die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.2 Das BFM hat in seiner Verfügung geltend gemacht, aufgrund der Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Abidjan nicht beurteilt werden. Dieser Einschätzung kann das Bundesverwaltungsgericht nicht zustimmen. Das BFM befolgt offenbar grundsätzlich die Praxis, dass bei der Elfenbeinküste ein Wegweisungsvollzug in bestimmte Regionen des Nordens des Landes als generell unzumutbar erachtet wird; bei aus solchen Gebieten stammenden Beschwerdeführern wird abgeklärt, ob eine innerstaatliche Wohnsitzalternative in Abidjan individuell zumutbar ist. Eine solche Prüfung wurde vorliegend aber unter Hinweis auf die angebliche Mitwirkungspflichtverletzung nicht vorgenommen. 3.3 Die bezüglich Wegweisungshindernissen grundsätzlich bestehende Untersuchungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze zwar tatsächlich an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG); aus diesen Gründen kann ein Asylsuchender, der durch die Verheimlichung seiner Nationalität den Asylbehörden verunmöglicht, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, unter diesen von ihm selbst herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht von den Asylbehörden erwarten, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 262 f.). Vielmehr hat der Beschwerdeführer in diesen Fällen die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem bei solchem Verhalten angenommen werden kann, seiner Rückschiebung stünden keine Vollzugshindernisse entgegen. 3.4 Vorliegend ist allerdings eine derart grobe Mitwirkungspflichtverletzung, welche das BFM von der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen entbinden würde, offensichtlich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat zudem ein seine Herkunft aus der Region B._______ bestätigendes Beweismittel, die Kopie eines Zivilstandsregisterauszugs, zu den Akten gereicht, dessen Authentizität von der Vorinstanz nicht angezweifelt worden ist. Aus der E-5341/2007 Verfügung des BFM (vgl. Seite 2 der Verfügung, oben) geht sodann hervor, dass die Vorinstanz die Herkunftsregion B._______ nicht in Frage gestellt wird. Das Gleiche gilt offenbar auch bezüglich der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er lediglich eine Woche vor seiner Ausreise in Abidjan untergetaucht sei (vgl. Seite 4 der Verfügung). 3.5 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich zusätzliche Abklärungen und eine einlässliche inhaltliche Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges – hinsichtlich der geltend gemachten Heimatregion im Westen des Landes oder der Aufenthaltsalternative der Region Abidjan – aufdrängen. Die Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen eines Nichteintretensentscheids nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG bleibt damit ausgeschlossen. Andere Nichteintretenstatbestände sind bei der vorliegenden Aktenlage prima vista nicht verwirklicht. Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt. Ob der Beschwerdeführer für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente entschuldbare Gründe (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) glaubhaft machen konnte, kann bei diesem Verfahrensausgang offen bleiben. 3.6 Bezüglich des beantragten Unterlassens des Transfers von Personendaten des Beschwerdeführers besteht keine Veranlassung für Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 2. August 2007 aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird. E-5341/2007 5.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE). Nachdem der Parteiaufwand im vorliegenden Verfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann, ist die Parteientschädigung - welche vom BFM zu entrichten ist - von Amtes wegen auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen) festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-5341/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 2. August 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Weiterführung des Asylverfahrens an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Mareile Lettau Versand: Seite 12

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