Abtei lung V E-5340/2007 web/hat {T 0/2} Urteil v o m 9 . November 2007 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean- Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, alias B._______, alias C._______, Irak, wohnhaft D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung vom 2. August 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E._______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 10. Mai 2007 verliess und am 8. Juni 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 9. Juni 2007 um Asyl nachsuchte, dass das BFM gleichentags den Beschwerdeführer mittels Formular und Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 15. Juni 2007 summarisch zu den Ausreisegründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2007 durch das BFM zum Asylgesuch direkt angehört wurde und im Anschluss daran der anwesende Hilfswerksvertreter dem BFM weitere Abklärungen im Wegweisungspunkt und eine materielle Behandlung des Asylgesuchs empfahl, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen - nachdem er vorgängig zugegeben hatte, bezüglich seiner Personalien und Fluchtgründe gelogen zu haben - im Wesentlichen geltend machte, irakischer Staatsbürger (...) zu sein und aus F._______, Nordirak, zu stammen, dass er nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 1991 bei seinem Vater und der Stiefmutter, die ihn schlecht behandelt hätten, gelebt habe, dass er, weil er öfters draussen übernachtet habe, von der Polizei oft auf den Posten mitgenommen worden sei, dass ihn deshalb ein Onkel, der in G._______, unweit F._______, lebe, bei sich aufgenommen habe, dass der Beschwerdeführer ab dem Alter von 18 Jahren in F._______ als H._______ gearbeitet und zugleich am Arbeitsort gelebt habe, um nicht bei seinem Vater, seiner Stiefmutter oder den Halbgeschwistern logieren zu müssen, dass der Beschwerdeführer irgendwann - zirka ein Jahr vor seiner Einreise in die Schweiz beziehungsweise im Januar 2004 - eine jüngere E._______ Frau getroffen habe, mit der er eine echte Freundschaft und Verbundenheit aufgebaut habe, dass der (...) der Freundin, ein Peschmerga und (...), den Beschwerdeführer mit dessen Freundin in einem Park angetroffen und ihn verprügelt habe, dass der Beschwerdeführer weggerannt und an seinen Arbeitsort zurückgekehrt sei, wo er später in Erfahrung gebracht habe, dass seine Freundin nach I._______ gebracht und - er habe es rund einen Monat später erfahren - umgebracht worden sei, dass der Beschwerdeführer davon gehört habe, dass der (...) seiner Freundin und deren (...) am Wohnort des Vaters bewaffnet erschienen seien und nach ihm gesucht hätten, dass sein leiblicher Vater ihn zur Tötung freigegeben haben soll, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsplatz, wo er sich rund (...) aufgehalten habe, aus Furcht vor allfälligen Nachteilen nur selten verlassen habe, dass der (...) seiner Freundin noch im Frühjahr 2007 nach dem Beschwerdeführer gesucht habe und ihn bei einer Rückkehr umbringen würde, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen entschlossen habe, am 10. Mai 2007 das Heimatland zu verlassen, dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer dem BFM keinen Identitätsausweis einreichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. August 2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, E._______ dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz behördlicher Aufforderungen keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass der Beschwerdeführer - so das BFM weiter - zunächst das Asylgesuch unter falscher Identität (Vorname falsch), Altersangabe (angebliche ...) und Herkunft (angeblich aus J.________, Zentralirak, stammend) eingereicht habe, dass der Beschwerdeführer den Reiseweg und die Ausreisegründe in den Befragungen widersprüchlich dargelegt habe, weshalb dieses Verhalten - so das BFM weiter - bereits ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise am Wahrheitsgehalt und der Ernsthaftigkeit des geltend gemachten Hauptvorbringens entstehen lasse, dass das BFM in der Folge aus einer Fülle von Argumenten (beispielsweise bezüglich des Zeitpunktes, wann er die junge Frau kennen gelernt habe; Verdichtung des geltend gemachten Hauptproblems in seiner Intensität; Fahndungsintensität; Verfolgungslage aufgrund des Hörensagens; unlogische und irreale Aussagen; merkwürdiges Verhalten einer verfolgten Person etc.) folgerte, die Asylangaben des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar und würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, und er erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass ferner keine generellen oder individuellen Gründe gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zum materiellen Entscheid über das Asylgesuch an die Vorinstanz, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, E._______ dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er im Beschwerdeverfahren einen irakischen Nationalitätenausweis zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. August 2007 die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verlegte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das BFM zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde aufforderte, dass die an den Beschwerdeführer adressierte Kopie der Zwischenverfügung vom 15. August 2007 an die letzte bekannte Anschrift des Beschwerdeführers gerichtet war und in der Folge vom Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk � Retour, abgereist� zurückgesandt wurde, dass das BFM in der Vernehmlassung vom 22. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde schloss, dass mit Telefaxschreiben des (...) vom 21. September 2007 dem Bundesverwaltungsgericht die neue Anschrift des Beschwerdeführers mitgeteilt wurde, dass mit Schreiben vom 25. September 2007 die Verfügung vom 15. August 2007 und die Vernehmlassung vom 21. September 2007 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 sinngemäss die Übermittlung aller wesentlichen Sachverhaltselemente seines Dossiers und der bisherigen (wie künftigen) Korrespondenz je in französischer Sprache anforderte, zumal er in einer frankophonen Region der Schweiz lebe, wo ihm niemand zur Seite stehe, der ihm die Zuschriften des Bundesverwaltungsgerichts übersetzen könne, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 E._______ über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, bisher die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Begründetheit der Beschwerde hob die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in Fällen, in denen das BFM einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt hat, seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist, weshalb im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzugshindernissen ebenfalls mitzubeurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8, E. 2.1), dass demgegenüber weiterhin nicht einzutreten wäre auf einen allfälligen Antrag auf Gewährung des Asyls, dass in formeller Hinsicht vorab zu prüfen ist, ob die beantragte Akteneinsicht gewährt werden muss und ob die beantragte Korrespondenz und Akteneinsicht in französischer Verfahrenssprache vor Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat, dass die Verfahrenssprache bei Einreichung einer Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht in Art. 16 Abs. 1 AsylG zwar bestimmt wird, sich E._______ aber ansonsten das AsylG und die asylrechtlichen Ausführungsbestimmungen lediglich mit der Verfahrenssprache im Vorverfahren befassen, mithin sich über die Verfahrenssprache vor Bundesverwaltungsgericht gänzlich ausschweigen (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG und Art. 4 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311), dass in Art. 37 VGG geregelt ist, dass sich das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG zu richten hat, soweit das VGG nichts anderes bestimmt, dass das VGG indessen keine eigenen Bestimmungen zur Verfahrenssprache aufstellt, weshalb diesbezüglich auf das VwVG abzustellen ist, dass in Art. 33a Abs. 1 VwVG bestimmt wird, dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in einer der vier Amtssprachen des Bundes zu führen ist, und Abs. 2 derselben Bestimmung besagt, dass im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist, beziehungsweise das Verfahren in einer anderen Sprache geführt werden kann, wenn die Partei eine andere Amtssprache verwendet, dass aufgrund obiger Ausführungen bei Prüfung der Vor- und Beschwerdeakten festzustellen ist, dass • der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht nicht durch eine Rechtsperson vertreten ist und keine der Amtssprachen der Schweiz spricht, • der Schriftverkehr im Vorverfahren ausschliesslich in deutscher Sprache erfolgte (vgl. Protokolle vom 15. Juni 2007 und 2. Juli 2007, Verfügung des BFM vom 2. August 2007, Zuweisungsentscheid vom 17. August 2007), • der Beschwerdeführer dem zweisprachigen Kanton (...) zugeteilt ist, wo Deutsch und Französisch gesprochen wird, • dass der Beschwerdeführer insbesondere seine Beschwerde vom 9. August 2007 in deutscher Sprache einreichte und im Einreichungszeitpunkt die deutsche Verfahrenssprache nicht in Frage stellte, E._______ dass bei dieser Akten- und Sachlage kein Grund besteht, dem Beschwerdeführer die bisherige und künftige Korrespondenz im Beschwerdeverfahren in französischer Sprache übersetzt zuzustellen, weshalb der entsprechende Antrag (vgl. Schreiben vom 4. Oktober 2007) abzuweisen ist, dass gleichzeitig festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden Urteilsspruchs erneut ins Vorverfahren zurückversetzt wird, dass es deshalb Sache der Vorinstanz sein wird, die Anträge auf Akteneinsicht, Übersetzung der Verfahrensakten und Führen des weiteren Verfahrens in französischer Sprache im wiederaufzunehmenden Verfahren zu prüfen, dass das BFM das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit dem Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Asylsuchenden glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, und - nach Abwägung einer Fülle von Glaubhaftigkeitskriterien im Sachvortrag des Beschwerdeführers auf über drei A4-Seiten - zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es seien auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, weshalb die Voraussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt seien, E._______ dass demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 (E. 5.6.5. f.) festgehalten hat, dass der Gesetzgeber mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen bzw. das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, dass - so im oben erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Fall des Vorliegens von Umständen, die auf Grund einer summarischen materiellen Prüfung keine abschliessende Beurteilung erlauben, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen einzutreten ist, dass bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgeschlossen bleibt, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf (was sich auch aus dem Umkehrschluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG ergibt), dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung sicherstellen wollte, dass insbesondere mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr einer vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation sowohl in rechtlicher oder in sachlicher Hinsicht ausgeschlossen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss kommt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft nach Durchführung einer breit abgestützten, sehr umfangreichen Abwägung von verschiedensten Glaubhaftigkeitselementen verneint hat, mithin unter einem ausserordentlich grossen Begründungsaufwand, dass demzufolge das Verneinen der Flüchtlingseigenschaft nicht offenkundig sein konnte, E._______ dass dieses Vorgehen des BFM in der angefochtenen Verfügung gemäss oben zitierter Praxis einer summarischen Verfahrensprüfung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG widerspricht und deshalb das BFM zwingend ein ordentliches Verfahren hätte durchführen müssen, dass diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nichts über die effektive Richtigkeit und Sorgfalt der vorinstanzlichen Argumentation aussagt, mithin in diesem Urteil aber festgestellt wird, dass die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Voraussetzungen für das Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, dass demzufolge die angefochtene Verfügung des BFM vom 2. August 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage die Prüfung erübrigt, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben, und - bei Bejahung -, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen sei, ob die Wegweisung in den Nordirak und deren Vollzug korrekt beurteilt wurde, und damit auch, ob vorliegend weitere Tatbestandsvoraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch nicht erfüllt waren, dass zusammenfassend das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 2. August 2007 aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung im ordentlichen Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, E._______ dass einem obsiegenden Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer indessen keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sein können, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist. E._______ Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die sinngemässen Gesuche um Übersetzung der bisherigen Verfahrensakten und -korrespondenz sowie um Änderung der Verfahrenssprache werden für das vorliegende Verfahren abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Hauptantrags gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 2. August 2007 wird aufgehoben. 3. Die Sache wird zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 4. Das BFM wird aufgefordert, die Gesuche des Beschwerdeführers um Akteneinsicht, um Übersetzung in die französische Sprache und Änderung der Verfahrenssprache zu behandeln. 5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 6. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 7. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______, Kopie), unter besonderem Hinweis auf Ziffern 2 bis 4 des Dispositivs - (...) 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