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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2020 E-5331/2020

17 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,016 mots·~10 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5331/2020

Urteil v o m 1 7 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2020 / N (…).

E-5331/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 3. Januar 2020 in die Schweiz ein und suchte am 6. Januar 2020 um Asyl nach. Mit Vollmacht vom 9. Januar 2020 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 14. Januar 2020 fand die Personalienaufnahme und am 20. Januar 2020 das Dublin- Gespräch statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 zu seinen Asylgründen an. Am 31. Januar 2020 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren, woraufhin die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 3. Februar 2020 ihr Mandat als beendet erklärte. Mit Vollmacht vom 18. Februar 2020 mandatierte der Beschwerdeführer eine neue Rechtsvertretung. Am 27. Mai 2020 fand eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt. Auf entsprechende Aufforderung durch Instruktionsschreiben vom 28. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. August 2020 Stellung zu einzelnen Aspekten seiner Vorbringen. Mit Schreiben vom 26. August 2020 wurde ihm das rechtliche Gehör zu weiteren Punkten seiner Ausführungen eingeräumt, welches er mit Schreiben vom 9. September 2020 wahrnahm. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme aus B._______, Region C._______, Provinz D._______. Von seiner Familie lebe niemand mehr in Syrien. Er habe in den vergangenen Jahren an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und teilweise in Kontakt mit den Organisatoren der Kundgebungen gestanden. Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) habe ihm diesen Kontakt untersagt. Sodann sei sein Facebook-Konto durch das syrische Regime beziehungsweise regimenahe Kräfte gehackt und gesperrt worden. Ferner werde sein Vater wegen seiner Sympathie zur Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) vom Regime gesucht. Das Regime habe ihn und den Vater auf eine Liste gesuchter Personen gesetzt. Zudem hätten ab dem Jahre 2013 die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) damit begonnen, Leute für den Militärdienst zu rekrutieren. Er habe sich vor der YPG versteckt gehalten und sei in der Folge mehrere Male in die E._______ gereist, um dort die Maturitätsprüfungen abzulegen. Danach habe er an einer (…) Universität sein Studium begonnen. Bis 2018 sei er zwischen Syrien und E._______ hin- und hergependelt. Wegen seiner Herkunft sei er in E._______ benachteiligt worden. Im Jahre 2018 hätten die (…) Streitkräfte sowie die arabische Opposition Afrin eingenommen. Im Zuge dieser Ereignisse habe sich sein Vater am (…) verletzt und das Haus der Familie sei durch Dritte beschlagnahmt worden. Im (…) 20(…) habe er mit seinem Vater in E._______

E-5331/2020 einreisen wollen. Der Vater habe die Grenze passieren können, er selber sei jedoch von den (…) Behörden verhaftet, geschlagen und danach der Freien Syrischen Armee (FSA) übergeben worden. Diese habe ihn interniert und schwer misshandelt. Nach (…) Tagen sei er mit der Begründung entlassen worden, er sei mit einer anderen Person verwechselt worden. Danach habe er sich in E._______ begeben können. Seit den Misshandlungen sei seine körperliche Gesundheit beeinträchtigt. Eine Rückkehr nach Syrien sei wegen der Möglichkeit der Einberufung in den Militärdienst – er habe eine entsprechende Aufforderung erhalten – für ihn nicht in Frage gekommen. In E._______ habe er den Eindruck gehabt, vom (…) Geheimdienst beobachtet zu werden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und seinen Reisepass, beide im Original, sowie Unterlagen zu seiner schulischen und studentischen Ausbildung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Sodann sei eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

E-5331/2020 – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter den nachstehenden Vorbehalten – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Soweit in der Rechtsmitteleingabe eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, ist festzuhalten, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb – in Ermangelung eines Rechtsschutzinteresses – auf den Antrag nicht einzutreten ist. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Soweit der Beschwerdeführer im Eventualbegehren die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, ist darauf nicht einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-5331/2020 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, bezüglich der geltend gemachten Aufforderung zum Militärdienst bestünden erhebliche Zweifel. Gemäss seinen eigenen Aussagen habe bis zu seiner Ausreise keine Aushebung stattgefunden und er habe diesbezüglich auch keine Beweismittel zu den Akten gereicht. Ferner vermöchte ein militärisches Aufgebot, unabhängig davon, ob dieses vom syrischen Regime oder der kurdischen Opposition stamme, für sich alleine keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. Des Weiteren sei nicht zu erkennen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen seiner politischen Tätigkeit nennenswerte Probleme gehabt hätte. Seine Befürchtung, deswegen im Fokus der heimatlichen Behörden zu stehen, stütze sich lediglich auf Vermutungen. Die geltend gemachte Festnahme an der Grenze habe nach seinen eigenen Angaben auf einer Namensverwechslung beruht und er sei nach (…) Tagen wieder aus der Haft entlassen worden. Schliesslich seien seine Vorbringen im Zusammenhang mit dem Drittstaat E._______ flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E-5331/2020 7. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei zum Militärdienst aufgeboten worden, die entsprechenden Unterlagen seien jedoch verloren gegangen beziehungsweise nicht mehr auffindbar. Er habe als Kurde und Mitglied einer oppositionellen Familie den Militärdienst verweigert und stehe bereits wegen seinen politischen Aktivitäten im Fokus der syrischen Behörden. Sodann hätten auch die kurdischen Streitkräfte versucht, ihn zu rekrutieren. Er werde vom Geheimdienst gesucht und sei im Heimatland von der FSA gefoltert worden. Nur weil diese ihn wieder freigelassen habe, bedeute dies nicht, das syrische Regime und die kurdischen Kämpfer hätten an ihm kein Interesse mehr. 8. 8.1 Die Vorinstanz hat bereits eingehend und zutreffend dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, wegen seinen politischen Aktivitäten im Fokus der heimatlichen Behörden zu stehen, auf Mutmassungen beruhen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die politische Tätigkeit sowie allfällige Hinweise, dass gegen ihn Massnahmen ergriffen worden sein könnten, konnten sodann – namentlich die vorgebrachte Aufnahme in einer Liste gesuchter Personen – weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch auf Beschwerdeebene durch aussagekräftige Dokumente untermauert werden. Allfällige Probleme mit der PKK gehen auf das Jahr 20(…) zurück und waren für die Ausreise im Jahre 20(…) nicht mehr kausal. Die geltend gemachten Misshandlungen im Jahre 20(…) beruhten nach eigenen Aussagen des Beschwerdeführers auf einer Verwechslung, erfolgten mithin nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Mit der Vorinstanz ist insgesamt darin übereinzugehen, dass dem Beschwerdeführer nicht ein politisches Profil zu attestieren ist, welches befürchten liesse, er stehe im Fokus des syrischen Regimes, der arabischen Opposition oder kurdischer Gruppierungen. Bei dieser Ausgangslage ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass die vorgebrachten Befürchtungen im Zusammenhang mit den Rekrutierungsabsichten der kurdischen und syrischen Streitkräfte flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Weder die Einberufung in den Dienst noch allfällige Sanktionen wegen Dienstverweigerung oder Desertion vermöchten für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3. ff sowie das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).

E-5331/2020 8.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 9. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 1. Oktober 2020 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 102m Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

E-5331/2020 Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5331/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

Versand:

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