Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5327/2017
Urteil v o m 7 . August 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / N (…).
E-5327/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 30. Juni 2015 führte er im Wesentlichen aus, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______, Zoba C._______, gelebt und von 2004 bis 2014 die Schule besucht. Die erste bis fünfte Schulklasse habe er in B._______, die sechste bis 11. Schulklasse in D._______ besucht. Die 11. Klasse habe er abgebrochen. Er sei nicht in den Militärdienst einberufen worden, weil er noch Schüler gewesen sei. Er habe nie Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt. Im Oktober 2014 sei er illegal ausgereist, um nicht nach Sawa und später in den Militärdienst gehen zu müssen. Er habe weiter in Ruhe die Schule besuchen wollen. Anlässlich der Anhörung von 7. November 2016 brachte der Beschwerdeführer vor, im November 2012, als er in der 10. Klasse gewesen sei, sei er bei einer Razzia mitgenommen und nach E._______ zur 57. militärischen Ausbildung gebracht worden. Nach zwei Wochen habe er sich beim Holz sammeln in einem Erdloch versteckt und sei dann zurück nach D._______ geflüchtet. Er sei wieder zur Schule gegangen. Nach Beendigung der 11. Klasse sei eine Liste der Schüler, die nach Sawa hätten einrücken müssen, aufgehängt worden; sein Name habe auf der Liste gestanden. Am 11. Juli 2014 hätte er nach Sawa einrücken sollen. Er sei nicht gegangen, weshalb zwei Wochen später Soldaten zu Hause vorbeigekommen seien. Ihm sei die Flucht gelungen. Die Soldaten hätten seiner Mutter mit Gefängnis gedroht, wenn er sich nicht innert drei Tagen stellen würde. Am nächsten Tag sei er mit seiner Mutter, seiner jüngeren Schwester und den Tieren in die Einöde geflüchtet. Als seine Mutter Zahnschmerzen bekommen habe, seien sie nach Hause zurückgekehrt. Nach einer Woche sei er in den Sudan ausgereist. Danach hätten die Soldaten seine Mutter einen Monat inhaftiert. Der Beschwerdeführer reichte einen Schülerausweis, eine Einwohnerkarte der Zoba C._______, drei Karten des UNHCR und Tickets aus dem Sudan und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. B. Mit Verfügung vom 21. August 2017 (eröffnet am 22. August 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E-5327/2017 C. Mit Eingabe vom 18. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. F. Am 24. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. G. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer vier Fotos des Studentenausweises der neunten und zehnten Schulklasse ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin gut.
E-5327/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.3 Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer
E-5327/2017 Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe an der Befragung weder die Razzia im Jahr 2012 noch das Aufgebot für den Militärdienst am 11. Juli 2014 mit dessen Folgen erwähnt. Der Beschwerdeführer sei zwar bei der Befragung nicht direkt nach Razzien gefragt worden, er habe aber die Frage nach Problemen mit den eritreischen Behörden klar verneint. Ebenso habe er verneint, jemals Opfer von Drohungen oder Gewalt gewesen zu sein. Die Erklärung, er habe die Frage nach einer schriftlichen Vorladung verneint, weil sein Name nur auf einer Liste gestanden habe, überzeuge nicht; die Liste stelle ein schriftliches Dokument dar. Zudem habe er die Frage, ob er für den Militärdienst aufgeboten worden sei, ebenfalls verneint. Die Razzia, das Aufgebot für den Militärdienst und die daraus entstandenen Folgen seien daher nachgeschoben. Dies umso mehr, als er weder die Suche nach ihm noch die Haft seiner Mutter in der Befragung erwähnt habe. Zudem seien seine Angaben
E-5327/2017 betreffend Dauer des Schulbesuchs und Geburtsdatum widersprüchlich. Insgesamt sei die Razzia und das Militärdienstaufgebot nicht glaubhaft. Die illegale Ausreise sei nicht asylrelevant, da keine weiteren Anknüpfungspunkte vorliegen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Lebensumständen, die Razzia und das Aufgebot sowie dessen Folgen habe er detailliert geschildert. Die Razzia habe er an der Anhörung nur nebenbei erwähnt, weil sie nicht der wesentliche Ausreisegrund gewesen sei, sondern der drohende Einzug nach Sawa. Während der zwei Wochen in E._______ sei er nie physischer Gewalt ausgesetzt gewesen, weshalb er die Frage, ob er Opfer von Drohungen oder Gewalt gewesen sei, wahrheitsgetreu verneint habe. Für ihn sei ein schriftliches Dokument beziehungsweise eine schriftliche Vorladung nicht gleichbedeutend mit einer allgemeinen Liste an der Schulwand. So habe er an der Anhörung darauf hingewiesen, dass es kein Aufgebot, sondern eine Schülerliste gewesen sei. Er habe die Frage nach einem Aufgebot für den Militärdienst verneint, weil das Aufgebot für Sawa nicht das Gleiche sei. Zudem habe er an der Befragung den wesentlichen Asylgrund, den drohenden Militärdienst, genannt. Durch seine Weigerung, die Ausbildung in Sawa anzutreten und den anschliessenden Militärdienst zu leisten, gelte er als Deserteur und Landesverräter. Des Weiteren sei der Militärdienst unzulässige Zwangsarbeit und stelle somit eine Verletzung von Art. 4 EMRK dar. Aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Militärdienstverweigerung drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da bei einer Rückkehr der Einzug in den Militärdienst und damit eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK drohen würde. Die Papierbeschaffung mittels Reueschreiben und Zahlung von Steuern sei unzumutbar. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, alleine die Möglichkeit unmenschlicher Behandlung stelle noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Gefordert seien vielmehr stichhaltige Gründe für die Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefahr (real risk). Das Gleiche gelte bezüglich Art. 4 EMRK. Es gebe keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK drohe. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, bei zwangsweiser Rückführung von Personen in militärdienstpflichtigem Alter, welche weder vom Dienst befreit worden seien, noch den Dienst abgeleistet hätten, sei von einer Inhaftierung und demzufolge einer unmenschlichen Behandlung im
E-5327/2017 Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Der drohende Militärdienst stelle eine Verletzung von Art. 4 EMRK dar. 6. 6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Der Beschwerdeführer gab erstmals an der Anhörung an, er sei im November 2012 bei einer Razzia festgenommen und nach E._______ gebracht worden. Nach zwei Wochen sei ihm die Flucht gelungen. Am 11. Juli 2014 habe sein Name auf einer Liste von Schülern, die nach Sawa einrücken mussten, gestanden. Als er sich nicht gemeldet habe, hätten Soldaten nach ihm gesucht. Daraufhin sei er mit seiner Mutter, seiner Schwester und den Tieren in die Einöde geflüchtet. Nach zwei Monaten seien sie nach Hause zurückgekehrt und er sei ausgereist. Seine Mutter sei für einen Monat inhaftiert worden. Anlässlich der Befragung erwähnte er diese zwei Vorfälle nicht ansatzweise. Stattdessen antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er in den Militärdienst einberufen worden sei, "nein, ich war noch Schüler". In der freien Ausführung zu den Asylgründen führte er aus, er habe mit dem 11. Schuljahr begonnen, aber er habe nicht nach Sawa und in den Militärdienst gewollt. Deshalb sei er ausgereist. Auf die Frage, ob er ein schriftliches Dokument mit der Aufforderung nach Sawa zu gehen, erhalten habe, meinte er, nein, aber nach dem 11. Schuljahr sei es obligatorisch, nach Sawa zu gehen. Die Frage nach allfälligen Problemen mit den
E-5327/2017 eritreischen Behörden verneinte er. Ebenso antwortete er auf die Aufforderung zur Angabe ergänzender Bemerkungen nur, er habe nichts zu sagen. Ein mögliches Aufgebot für Sawa und den Militärdienst waren demnach mehrfach Gegenstand der Befragung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre es zu erwarten gewesen, dass er – spätestens auf die Frage nach allfälligen Problemen mit den Behörden – angegeben hätte, dass er bei einer Razzia festgenommen und ein Aufgebot für Sawa erhalten habe. Dass er dies unterliess und stattdessen betonte, er habe noch kein Aufgebot erhalten, weil er noch Schüler gewesen sei, lässt darauf schliessen, dass die Vorbringen betreffend Razzia und Aufgebot für Sawa nachgeschoben sind. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der Razzia seinen Schülerausweis gezeigt haben soll, er aber nach der Flucht dennoch zwei Jahre unbehelligt die Schule besuchen konnte. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer die Razzia mit anschliessender Festnahme und Flucht, das Aufgebot für Sawa und die daraus resultierenden Folgen nicht glaubhaft machen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). Der Beschwerdeführer konnte weder einen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung noch die Widersetzung gegen das Aufgebot für Sawa glaubhaft machen, womit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten bezie-
E-5327/2017 hungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Verbots der Leibeigenschaft und der Sklaverei (Art. 4 Abs. 1
E-5327/2017 EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
E-5327/2017 8.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit einer elfjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister). Mit den Eltern steht er in Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass ihn die Familie bei einer Rückkehr bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird und er später selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-5327/2017 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote ein, wonach sie für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 658 Minuten hatte. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar demnach auf Fr. 1'650.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-5327/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'650.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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