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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2020 E-5325/2018

21 juillet 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,700 mots·~19 min·6

Résumé

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. August 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5325/2018

Urteil v o m 2 1 . Juli 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. August 2018 / N (…).

E-5325/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______, Kabul; seine Familie stammt gemäss seinen Angaben ursprünglich aus C._______ in der Provinz Kapisa. Er habe seinen Heimatstaat im Frühjahr 2011 verlassen und sei nach kurzem Aufenthalt im Iran über die Türkei und Griechenland zunächst nach Italien und schliesslich am 20. Oktober 2011 illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags ersuchte er im damaligen Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen, wo er bis heute seinen Aufenthaltsort hat. A.b Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 verneinte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, den es für zumutbar erachtete, da der Beschwerdeführer in Kabul ein soziales Netz vorfinde. Eine gegen die Vollzugsanordnung gerichtete Beschwerde – in welcher der Beschwerdeführer geltend machte, seine Familie habe Kabul inzwischen verlassen und sei nach C._______ gezogen, ferner habe es mit dem Onkel mütterlicherseits, der die Familie bisher unterstützt habe, ein Zerwürfnis gegeben – erachtete das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-803/2014 vom 10. April 2014 als unbegründet, da er den Umzug der Familienmitglieder sowie auch den Streit mit dem Onkel nicht habe glaubhaft machen können. Auf ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlte (vgl. Urteil D-6119/2014 vom 20. November 2014). A.c Mit Eingabe vom 14. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer betreffend den Vollzug der Wegweisung um Wiedererwägung des Entscheids vom 15. Januar 2014. Er nahm Bezug auf die massiv verschlechterte Sicherheitslage in Kabul und legte neue Beweismittel vor, um neuerlich den Umzug der Familie nach Kapisa zu belegen. Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch am 12. August 2016 ab. Es bezweifelte die Echtheit der vorgelegten Beweismittel und erachtete den Vollzug nach Kabul deshalb weiterhin als zumutbar. B. Mit erneuter Eingabe vom 26. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer

E-5325/2018 nochmals um Wiedererwägung des Entscheids betreffend den Vollzug seiner Wegweisung. Als neue Sachlage machte er geltend, seine Mutter und die Brüder hätten Afghanistan im Oktober 2017 verlassen und seien in den Iran gezogen. Der Kontakt zum Onkel mütterlicherseits bestehe auch weiterhin nicht, zudem müsse letzterer für die eigene Familie sorgen. Zum Beweis legte er einen iranischen Mietvertrag seiner Verwandten in Kopie vor, sowie Kopien der ersten Seite der afghanischen Reisepässe von Mutter und Bruder, jeweils versehen mit einem Visum für den Iran, und Familienfotos, welche die Angehörigen im Iran zeigen. C. Das SEM behandelte diese Eingabe als einfaches Wiedererwägungsgesuch gemäss aArt. 111b AsylG. Mit Verfügung vom 16. August 2018 lehnte es auch dieses kostenpflichtig ab und hielt an der Vollzugsanordnung im ursprünglichen Asylentscheid fest. Es erachtete die neuen Beweismittel nicht als geeignet, um einen dauerhaften Umzug der Familienmitglieder in den Iran glaubhaft zu machen. Den vorgelegten Mietvertrag hielt es für verspätet eingereicht und es wies ferner auf aus seiner Sicht bestehende Ungereimtheiten in diesem Dokument hin. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer weder die von ihm geltend gemachten Tötungen seiner weiteren Brüder F._______ und G._______ noch das angebliche Zerwürfnis mit dem Onkel mütterlicherseits je hinreichend nachgewiesen. D. Am 18. September 2018 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Aussetzung des Vollzugs wegen Unzumutbarkeit, er sei vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei das Gesuch um Befreiung von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten gutzuheissen und es sei ihm die Pflicht zur Zahlung zu erlassen. In der Beschwerde wurde argumentiert, dass der Beschwerdeführer erst dann ein erneutes Wiedererwägungsgesuch eingereicht habe, als er über genügend Beweismittel verfügt habe, um den dauerhaften Wegzug der Familie in den Iran belegen zu können. Es sei angesichts der verschiedenen Beweismittel nun erstellt, dass er in Kabul kein soziales familiäres Netz mehr vorfinde; in Einklang mit dem Urteil

E-5325/2018 D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) sei der Vollzug seiner Wegweisung unzumutbar. E. In der Zwischenverfügung vom 21. September 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut, ebenso wie auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des Kostenvorschusses. Den Entscheid über die Kostenbefreiung im erstinstanzlichen Verfahren verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. Sie lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 25. September 2018 an der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs fest. Bis anhin sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Wegzug seiner Familie aus Kabul zu belegen; die im bisherigen Verlauf des Verfahrens eingereichten Beweisunterlagen hätten den Wegfall eines Beziehungsnetzes in Kabul nicht belegt. Auch die neuerlich vorgelegten Dokumente vermöchten den dauerhaften Wegzug der Angehörigen aus Kabul nicht zu belegen, zumal der Beschwerdeführer sie auch schon viel früher hätte vorlegen können und müssen. Darüber hinaus habe er bisher weder das Zerwürfnis mit seinem Onkel noch die Tötungen der Brüder hinreichend glaubhaft machen können. G. Am 3. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik mit, dass sein Bruder am 6. Oktober 2018 von einem Familienbesuch im Iran in die Schweiz zurückkehren werde. Er werde neue Beweismittel vorlegen können, weshalb er um Fristerstreckung ersuchte. H. Mit seiner Replik vom 25. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer zum Beleg des dauerhaften Umzugs der Familie in den Iran weitere Unterlagen ein, Inzwischen hätten ein Freund des Beschwerdeführers sowie sein Bruder die Familie im Iran besucht. I. Am 17. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer nochmals weitere Familienfotos sowie einen neuen Mietvertrag als Beweismittel ein. Er ersuchte um einen baldigen Entscheid.

E-5325/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) wurde unverändert vom AuG ins AIG übernommen, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). http://links.weblaw.ch/AS-2018/3171

E-5325/2018 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG, beziehungsweise aArt. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; das Verfahren richtet sich nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). So liegt auch der vorliegende Fall. Die angefochtene Verfügung vom 26. April 2019 stützt sich auf aArt. 111b AsylG. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul. Zu klären ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass seine Mutter und die in Afghanistan verbliebenen Brüder H._______ und I._______ inzwischen das Land verlassen und sich dauerhaft im Iran niedergelassen haben.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Lage in der Stadt Kabul zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als existenzbedrohend und somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, E. 8.4 gestützt auf den damals gültigen, gleichlautenden Art. 83 Abs. 4 AuG). Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann der Vollzug der Wegweisung zumutbar http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/39 http://links.weblaw.ch/EMARK-2000/24 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/7

E-5325/2018 sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen und die nach Kabul zurückkehrende Person somit ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage zu geraten droht. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. 4.2 Das SEM geht nach wie vor davon aus, dass der Beschwerdeführer in Kabul ein soziales Netz vorfinde, weshalb auch im Hinblick auf die aktualisierte Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug nach Kabul weiterhin von begünstigenden Faktoren ausgegangen werden könne. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Faktoren kommt es zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer bis anhin nicht gelungen sei, den Wegzug der Familienmitglieder aus Kabul glaubhaft zu machen. Er habe in den vorherigen Verfahren unter anderem gefälschte Beweismittel für den Wegzug nach Kapisa vorgelegt. Zudem sei das behauptete Zerwürfnis mit dem Onkel, der die Familie in Kabul unterstützte, nie belegt worden, gleiches gelte auch für den Tod der Brüder G._______ und F._______. Die nun betreffend den Wegzug in den Iran vorgelegten Beweisunterlagen seien nicht geeignet, das Vorbringen zu belegen, und seien teilweise auch verspätet eingereicht worden. 4.3 Der Beschwerdeführer behauptet dagegen, er habe in Kabul kein soziales Netz mehr, seit seine Mutter und seine Brüder H._______ und I._______ in den Iran gezogen seien. Mit dem Onkel, der die Familie nach dem Tod des Vaters ebenfalls unterstützt habe, liege man im Streit, der Kontakt sei abgebrochen. Die beiden Brüder G._______ und F._______ seien verstorben. Seit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs im Juli 2018, gegen dessen Abweisung sich die vorliegend zu behandelnde Beschwerde richtet, hat der Beschwerdeführer fortlaufend die verschiedensten Dokumente vorgelegt, um den dauerhaften Wegzug seiner Familienangehörigen in den Iran glaubhaft zu machen. 4.4 Mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juli 2018 hatte der Beschwerdeführer Passkopien sowie Kopien der Visa für den Iran des Bruders I._______ sowie seiner Mutter vorgelegt. Des Weiteren hatte er Fotos seiner Familienangehörigen vor einer Sehenswürdigkeit in Teheran sowie

E-5325/2018 den Wohnungsmietvertrag seiner Mutter und seines Bruders I._______ eingereicht. Er legte Fotos vor, auf denen der Bruder I._______ bei der Arbeit in einer iranischen Firma zu sehen war sowie Fotos der Familie (Mutter, Bruder I._______, Bruder H._______ mit Frau und Kind) mit einer iranischen Zeitung, wodurch die Fotos datiert werden konnten (vgl. Beilagen 15-18 des Wiedererwägungsgesuchs, umgerechnet trägt die Zeitung das Datum des 18. Juli 2018). Mit der Beschwerde reichte er die Kopie des Geburtsscheins seiner Nichte, der Tochter des Bruders H._______ ein, sowie weitere Fotographien, auf denen der Bruder I._______ sowie der Bruder H._______ mit seiner Familie und der Mutter zu sehen sind. Auf einem Datenträger ist ein Video gespeichert, das die Familie vor dem Azadi Turm in Teheran zeigt. Der Beschwerdeführer legte mit den Dokumenten auch das Sendungscouvert vor sowie den Beleg der Sendungsverfolgung des Couverts. Auf Stufe der Replik erklärte der Beschwerdeführer, inzwischen habe der ebenfalls in der Schweiz ansässige weitere Bruder J._______ die Familie besucht; ferner habe auch K._______, ein Freund des Beschwerdeführers, die Familie während eines Aufenthalts im September 2018 in Iran aufgesucht. Beide hätten weitere Dokumente beschaffen können. Der Beschwerdeführer legte einerseits Dokumente vor, um die Reise der beiden in den Iran zu belegen (vgl. Beilagen zur Replik, Beweismittel Ziff. 13-18), andererseits reichte er aktuelle Fotos der Brüder H._______, I._______ und J._______ ein, aufgenommen während des Besuchs von J._______ in Teheran Ende September, Anfang Oktober 2018 (vgl. Beilagen zur Replik, Beweismittel Ziff. 19-24). Schliesslich wurde auch die Kopie eines neuen Mietvertrags vorgelegt, da die Familie erneut habe umziehen müssen, sowie die Übersetzung der Geburtsurkunde der Nichte des Beschwerdeführers. Zu diesem Dokument wurde angemerkt, es sei aus der Geburtsurkunde die Adresse ersichtlich, wie sie auch dem ersten Mietvertrag (der in Kopie dem Wiedererwägungsgesuch beilag) zu entnehmen sei. Betreffend den Tod der beiden Brüder F._______ und G._______ wird geltend gemacht, diesbezüglich könnten keine anderen Beweise als die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgelegten und gewürdigten Unterlagen zum Tod von G._______ (eine Foto des Verstorbenen und eine Wohnsitzbestätigung vom 12. Februar 2014) beigebracht werden. Zum Tod des Bruders F._______ gebe es keine Belege; der Beschwerdeführer habe bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren zu Protokoll gegeben, dieser Bruder sei tot (vgl. SEM-Akten A7 Ziff. 3.01 S. 7; A17 F29-31).

E-5325/2018 Auch der letzten Eingabe vom 17. Juni 2020 liegen erneut aktuelle Familienfotos bei, welche die Brüder H._______ und I._______ sowie die Mutter mit einer Tageszeitung vom 9. Juni 2020 vor dem Fernsehturm Bordsch-e Milad in Teheran zeigen, sowie ein weiterer Mietvertrag in Kopie. 4.5 Das SEM hatte dem Beschwerdeführer in seinem ablehnenden Entscheid vorgehalten, er habe das Wiedererwägungsgesuch verspätet eingereicht. Der als Beweismittel vorgelegte Mietvertrag sei bereits am 6. November 2017 geschlossen, das Gesuch jedoch erst am 26. Juli 2018 eingereicht worden, was im Sinne des Art. 111b Abs. 1 AsylG als verspätet gelten müsse. Ohnehin komme einem Mietvertrag nur geringer Beweiswert zu, er sei zu leicht fälschbar. Des Weiteren monierte das SEM Auffälligkeiten betreffend das Mietverhältnis. Zu den Familienfotos hielt es fest, diese könnten auch anlässlich einer einmaligen Besuchsreise in den Iran aufgenommen worden sein – als tauglicher Beweis für den dauerhaften Umzug seien sie ungeeignet. Dies gelte auch für die Unterlagen betreffend die Einreise von Bruder und Mutter in den Iran; sie belegten lediglich deren legale Einreise, aber nicht eine dauerhafte Niederlassung. In der Vernehmlassung erklärte das SEM, die Vorbringen in der Beschwerdeschrift könnten die Einschätzung, wonach ein Beziehungsnetz in Kabul vorliege, nicht erschüttern. Der Umstand, dass eine Nichte des Beschwerdeführers im Iran geboren worden sei (beziehungsweise einer seiner Brüder mit seiner Familie dort lebe), vermöge den Wegfall eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Kabul noch nicht zu belegen. Auch die weiteren Fotos sowie das eingereichte Video-Material wiesen nicht auf einen dauerhaften Umzug der Familienmitglieder in den Iran hin. Möglich sei vielmehr, dass die Mutter und der Bruder I._______ bereits mehrfach (besuchshalber) in den Iran und wieder zurück nach Afghanistan gereist seien, um die dort lebenden Verwandten zu besuchen, was angesichts der Geburt der Nichte am 4. März 2018 nicht abwegig erscheine. Zudem lägen mehrere Anhaltspunkte für Zweifel an der Echtheit des eingereichten Mietvertrages vor – und nicht nur die prozessuale Vorgeschichte. Nicht zuletzt seien bislang weder die vorgebrachten Tötungen der Brüder F._______ und G._______ des Beschwerdeführers noch das angebliche Zerwürfnis mit dem Onkel beziehungsweise dessen angebliches Unvermögen, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zu unterstützen, hinreichend nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht worden.

E-5325/2018 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der heutigen Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in Kabul kein tragfähiges soziales und familiäres Netz mehr vorfinden wird. Inzwischen liegen dem Bundesverwaltungsgericht eine Fülle an verschiedenen Beweismitteln vor. Fortlaufend hat der Beschwerdeführer Belege vorgelegt, um den Umzug seiner Familie zu dokumentieren. Es liegt nicht völlig ausserhalb des Vorstellbaren, dass die Familie des Beschwerdeführers – wie vom SEM unterstellt – einen enormen Aufwand mit mehrfach wiederholten Auslandsreisen sowohl von Afghanistan in den Iran und zurück, als auch von der Schweiz in den Iran und zurück, auf sich genommen haben könnte, einzig um dem Beschwerdeführer einen Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Plausibel ist ein solches Verhalten, mit dem inzwischen über Jahre hinweg eine Art Legende aufgebaut worden wäre, jedoch nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Familie tatsächlich Kabul verlassen und sich inzwischen dauerhaft im Iran niedergelassen und dort eine neue Existenz aufgebaut hat – wofür auch die Dokumentation betreffend die Arbeitsstelle des Bruders spricht. Durch die Vorlage der vielen unterschiedlichen Beweisstücke gelingt es dem Beschwerdeführer, das Gericht davon zu überzeugen, dass seine Mutter und seine Brüder I._______ und H._______ tatsächlich nicht länger in Kabul leben. Die Einwände des SEM zum Inhalt des Mietvertrages konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe entkräften (vgl. Beschwerde S. 6). Betreffend den Vorhalt, dass das Zerwürfnis mit dem Onkel mütterlicherseits nicht belegt werden konnte, ist zu sagen, dass der Beweis einer solchen Familienstreitigkeit nur schwer zu führen sein dürfte, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers vorliegend zu seinen Gunsten ausgelegt werden müssen. Darüber hinaus kann von der Existenz eines einzigen Onkels noch nicht auf ein besonders begünstigendes Umfeld geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer sich inzwischen seit fast zehn Jahren in der Schweiz aufhält und nicht davon auszugehen ist, dass er nach einer so langen Abwesenheit auf möglicherweise früher vorhandene Kontakte zurückgreifen kann, beziehungsweise diese noch gleichermassen tragfähig wären wie zum Zeitpunkt seiner Ausreise. Festzuhalten ist auch, dass der Vorhalt des SEM, wonach das Wiedererwägungsgesuch verspätet eingereicht worden sei, durch die Vorgeschichte des Verfahrens des Beschwerdeführers relativiert wurde. Gerade weil es ihm in den vorangegangenen Verfahren nicht gelang, den Wegfall des Beziehungsnetzes glaubhaft zu machen, ist nachvollziehbar, dass er einen weiteren Anlauf nicht nur mit einem neu erhaltenen Dokument unternehmen wollte, sondern sein neues Vorbringen auf

E-5325/2018 mehrere tragfähige Beweismittel abzustützen versuchte. Dass er diese Absicht rechtzeitig hatte, zeigt das Gesuch um Akteneinsicht, welches mit der Beschwerde vorgelegt wurde (vgl. Beilage 3 zur Beschwerdeeingabe). Die Einwände des SEM, wonach der Mietvertrag leicht fälschbar sei und ihm nur geringer Beweiswert zukomme, illustrieren im Übrigen, dass sein Vorhaben zum Zeitpunkt, als er den Mietvertrag im November 2017 erhalten hatte, nicht chancenreich gewesen wäre. Nach dem oben Gesagten hält es das Bundesverwaltungsgericht für überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Kabul kein soziales Netz mehr vorfindet, das ihn im Fall der Rückkehr bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer kann den Wegfall des Beziehungsnetzes glaubhaft machen, was gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum Beweisstandard bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen als genügend zu erachten ist (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Da den zuvor angenommenen besonders günstigen Bedingungen für eine Rückkehr nach Kabul, wie sie das Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 in Erwägung 7.6 und Erwägung 8 formuliert, durch den Wegfall des familiären und sozialen Netzes die Grundlage entzogen wurde, ist der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu erachten. 5.2 Die Beschwerde ist demnach – da keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG gegeben sind – gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 16. August 2018 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 15. Januar 2014 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). Sollte der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 16. August 2018 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.– für das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfahren bereits bezahlt haben, sind diese von der Vorinstanz zurückzuerstatten. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die gewährte unentgeltliche Prozessführung wird damit nachträglich obsolet. 7. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 25. Oktober 2018 erscheint http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/26 http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/26 http://links.weblaw.ch/BVGer-D-5800/2016

E-5325/2018 den Verfahrensumständen als angemessen, zu ergänzen ist der Aufwand für die Einreichung weiterer Beweismittel mit Eingabe vom 17. Juni 2020. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1670.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5325/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1670.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

Versand:

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