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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2016 E-5325/2016

12 septembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,867 mots·~9 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. August 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5325/2016

Urteil v o m 1 2 . September 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (…).

E-5325/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Gemäss Visa-Informationssystem (CS-VIS) stellte Luxemburg der Beschwerdeführerin ein Visum aus. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) wurde ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Luxemburgs oder Frankreichs und der Wegweisung dorthin gewährt. Sie führte an, sie möchte nicht in diese Länder zurückkehren, weil sich ihr Ehemann in der Schweiz befinde. B. Am 17. August 2016 hiessen die luxemburgischen Behörden das Ersuchen des SEM vom 4. August 2016 um Übernahme der Beschwerdeführerin gut. C. Mit am 24. August 2016 an den Rechtsvertreter eröffneter Verfügung vom 18. August 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Luxemburg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte es dem Rechtsvertreter die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, Luxemburg sei für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig und es lägen auch keine Gründe vor, die einer Wegweisung in diesen Signatarstaat entgegenstehen würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nach ihrem Aufenthalt in Luxemburg wieder nach Kongo (Kinshasa) gereist und von dort aus illegal mit einem gefälschten Pass nach Europa zurückgekehrt, seien nicht glaubhaft, zumal sie sehr vage und unsubstanziiert geblieben seien und Beweise für ihre Rückreise fehlen würden. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass sie mit ihrem gültigen luxemburgischen Visum in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei und dieses seither nicht mehr verlassen habe. Die luxemburgischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen in Kenntnis der Aussagen der Beschwerdeführerin explizit zugestimmt. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, weil es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für das Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen.

E-5325/2016 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so beispielsweise das Urteil D-4076/2011 vom 25. Juli 2011) seien im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität sowie Dauer der Beziehung. Vorliegend sei festzustellen, dass sich der Ehemann, mit dem die Beschwerdeführerin seit (…) verheiratet sei, seit (…) in der Schweiz aufhalte. Sie habe somit seit (…) Jahren nicht mehr mit ihm zusammengelebt und bei der Befragung ausgesagt, sie seien schon länger getrennt respektive er sei schon seit längerer Zeit in der Schweiz. Folglich könne die Beziehung nicht als dauerhaft im Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert werden, womit keine Pflicht bestehe, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Aufgrund der geltend gemachten Umstände lägen auch keine humanitären Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vor. Die Überstellung nach Luxemburg habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am (…) zu erfolgen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2016 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für das Asylverfahren für zuständig zu erachten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es seien provisorische Massnahmen zu erlassen respektive es sei ihr zu erlauben, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Zudem sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 6. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

E-5325/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer

E-5325/2016 Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. So hat die Vorinstanz aufgrund eines Eintrags im zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) die Zuständigkeit Luxemburgs erkannt und die luxemburgischen Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Ersuchen wurde am 17. August 2016 gutgeheissen. Luxemburg ist somit verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen zu treffen. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, die Zuständigkeit Luxemburgs in Zweifel zu ziehen oder ein rechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz darzutun. Der Einwand, die Beschwerdeführerin würde mit ausdrücklicher Genehmigung des SEM, das auch die Echtheit des Ehescheines nicht bestritten habe, bei ihrem Ehemann in der Schweiz wohnen, weshalb es sich rechtfertige, aus humanitären Gründen auf das Asylgesuch einzutreten, vermag nicht zu verfangen. Das SEM hat in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb sich die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK berufen kann. In diesem Zusammenhang ist ohne Vorbehalt auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Rüge, das SEM habe den luxemburgischen Behörden den Eheschein vorenthalten und somit den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig kommuniziert, erweist sich als offensichtlich unbegründet, zumal im Übernahmeersuchen darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine verheiratete Person handelt. Zudem sind die Ausführungen zu ihrer angeblichen Rückreise nach Kongo (Kinshasa) offensichtlich nicht geeignet, ihre diesbezüglichen Aussagen bei der BzP glaubhafter erscheinen zu lassen. Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP geltend gemachten Asylgründe werden vom zuständigen Dublin-Staat Luxemburg zu prüfen sein. Im Übrigen ist Luxemburg Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Somit ist davon auszugehen, dass Luxemburg seinen

E-5325/2016 diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ebenso ist davon auszugehen, dass Luxemburg die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es liegen jedenfalls keine Hinweise vor, dass Luxemburg den völkerrechtlichen Verpflichtungen im Falle der Beschwerdeführerin nicht nachkäme. Und es liegen weiter auch keine Umstände vor, die einen – nach Ermessen zu beurteilenden – Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigen würden. Die Ermessensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechtsverletzung dar. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf vorsorgliche Massnahmen und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 6. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) deshalb der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5325/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Peter Jaggi

Versand:

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