Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5322/2021
Urteil v o m 3 . Januar 2022 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) / Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 29. November 2021 / N (…).
E-5322/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, im Dezember 2005 beziehungsweise Januar 2006 geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) in Österreich und am (…) in Griechenland um Asyl ersucht hatte. In der Folge erbat das SEM von den österreichischen und den griechischen Behörden Informationen zur Registrierung des Beschwerdeführers. Die griechischen Behörden teilten dem SEM am 29. September 2021 mit, dass der Beschwerdeführer unter der Identität B._______, geboren am (…), registriert worden sei. Er habe keine Identitätsdokumente eingereicht und sein Asylgesuch sei am 10. April 2020 abgelehnt worden. Auf Nachfrage stellten die griechischen Behörden dem SEM am 11. Oktober 2021 ein in Griechenland erstelltes Registrierungsformular in Kopie sowie eine nach der Registrierung nachgereichte Militärdienstkarte des Beschwerdeführers zu. C. Anlässlich der Erstbefragung vom 4. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er aufgrund von Zweifeln an seinen Altersangaben möglicherweise zu einer medizinischen Altersabklärung ans Institut für Rechtsmedizin des C._______ vorgeladen werde. Im Weiteren wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Österreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. D. Am 7. Oktober 2021 teilten die österreichischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Österreich unter der Identität B._______,
E-5322/2021 geboren am 1. Januar 2006, registriert und sein Asylgesuch noch hängig sei. E. Am 8. Oktober 2021 wurde im Institut für Rechtsmedizin am C._______ eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und ein entsprechendes Gutachten erstellt. Dieses ergab in einer Zusammenschau aller Befunde ein durchschnittliches Alter von 16 bis 23 Jahren sowie ein Mindestalter von 19 Jahren. Es wurde festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer angegebene chronologische Lebensalter von 15 Jahren und neun Monaten aufgrund der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen könne. F. Am 5. November 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anpassung seines Alters auf den (…). G. Mit Eingabe vom 11. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer, es sei von einer Anpassung des registrierten Geburtsdatums abzusehen. Im Falle einer Anpassung des Geburtsdatums sei ein Bestreitungsvermerk im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) anzubringen und im Asylentscheid in einer entsprechenden anfechtbaren Dispositivziffer festzuhalten. Es wurden eine Taskera und ein Impfbüchlein, beide in Kopie, eingereicht. H. Am 12. November 2021 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS, mit Bestreitungsvermerk, auf den (…). I. Am 15. November 2021 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Mit Schreiben vom 28. November 2021 stimmten die österreichischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. J. Mit Verfügung vom 29. November 2021 (Eröffnung am 30. November 2021) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das
E-5322/2021 SEM den Vollzug der Überstellung nach Österreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurde verfügt, dass das Geburtstag des Beschwerdeführers im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk) auf den (…) laute. K. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Ferner sei das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Behörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. L. Am 8. Dezember 2021 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und insoweit auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); soweit die ZEMIS- Berichtigung betreffend, steht gegen den vorliegenden Beschwerdeentscheid hingegen ein Rechtsmittelweg an das Schweizerische Bundesgericht offen.
E-5322/2021 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung. 2.2 Mit asyrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.4 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin. 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E-5322/2021 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung
E-5322/2021 von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 Datenschutzgesetz [DSG, SR 235.1]). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 4.2 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb das Anbringen eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Erscheint die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3). 5.
E-5322/2021 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihre Verfügung aus, es sei dem Beschwerdeführer mit seinen insgesamt ausweichenden, vagen und ungenauen Angaben nicht gelungen, das von ihm geltend gemachte Alter glaubhaft zu machen. So sei er im Rahmen der Erstbefragung nicht in der Lage gewesen, zu seinem Alter, Lebenslauf, den familiären Verhältnissen und seinem Reiseweg zumindest ungefähre Angaben zu machen. Die Erklärung, wonach er aufgrund des Krieges und des Elends in Afghanistan alles vergessen habe, vermöge nicht zu überzeugen. Zu weiteren Themen habe der Beschwerdeführer nicht nur vage, sondern auch widersprüchliche und wahrheitswidrige Angaben gemacht. So habe er zunächst angegeben, in Griechenland als Minderjähriger registriert worden zu sein. Nach mehrfachem Nachfragen nach dem Geburtsdatum, welches er dort angegeben habe, habe er erklärt, dass die griechischen Behörden ihn als Achtzehnjährigen registriert hätten, obwohl er ihnen gegenüber beteuert habe, minderjährig zu sein. Darauf angesprochen, dass es sehr unplausibel erscheine, dass die griechischen Behörden eine dreizehnjährige Person – welche er ausgehend von den in der Schweiz gemachten Angaben zu seinem Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches in Griechenland hätte sein müssen – als Achtzehnjährigen registrieren würden, habe der Beschwerdeführer pauschal geltend gemacht, den Dolmetscher nicht gut verstanden zu haben. Auch die Erklärung, dass er bei den griechischen Behörden nichts gegen die falsche Registrierung unternommen habe, weil er sich in einem geschlossenen Camp befunden habe, vermöge nicht zu überzeugen. Die Angaben auf dem griechischen Registrierungsformular habe er unterschriftlich bestätigt. Im Weiteren habe er erklärt, in Griechenland eine Kopie der Taskera abgegeben zu haben (vgl. Protokoll EB Punkt 4.03). Den Angaben des Beschwerdeführers stünden die Informationen der griechischen Behörden entgegen, wonach sich der Beschwerdeführer in Griechenland als Volljähriger registriert und erst nach der Registrierung eine unleserliche militärische Identitätskarte eingereicht habe. In Bezug auf die Taskera habe er sich zudem in weitere Widersprüche verstrickt, indem er anfänglich angegeben habe, seine Taskera befinde sich in Afghanistan (vgl. Protokoll EB Punkt 4.03) und später geltend gemacht habe, die Taskera vor der Ausreise mitgenommen zu haben (vgl. Protokoll EB Punkt 5.01). Auch habe der Beschwerdeführer, nachdem er mit den dem SEM vorliegenden Informationen der griechischen Behörden konfrontiert worden sei, zugeben müssen, dass die anfänglich angegebene Reiseroute und angebliche Rückschaffung von den griechischen an die türkischen Be-
E-5322/2021 hörden frei erfunden gewesen sei. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die in Österreich gemachten Angaben in wesentlichen Teilen mit den in der Schweiz gemachten Angaben übereinstimmten. Allerdings würden einzelne in sich schlüssige Angaben nichts daran ändern, dass die Angaben des Beschwerdeführers in wesentlichen Teilen vage, ausweichend und widersprüchlich ausgefallen seien. Ein weiteres starkes Indiz für die Volljährigkeit sei das vorliegende Altersgutachten. Die Argumentation im Rahmen der Stellungnahme, wonach einzelne Teiluntersuchungen wie die Handknochenanalyse oder die computertomographische Analyse des linksseitigen Schlüsselbeins dem angegebenen Alter von 15 Jahren und neun Monaten sehr nahe kämen und sich das im Gutachten angeführte Mindestalter von 19 Jahren einzig auf die Analyse des rechten Schlüsselbeins stütze, ändere daran nichts. Auch wenn bei der medizinischen Untersuchung der Zähne kein Mindestalter eruiert werden könnte, ergebe sich doch in der rechtsseitigen Schlüsselbeinanalyse sowie in der Zusammenschau aller Untersuchungsergebnisse der medizinischen Altersabklärung ein Mindestalter von 19 Jahren. Die Spannbreite der Resultate der Einzeluntersuchungen lasse keine Rückschlüsse auf die Aussagekraft des gesamten Altersgutachtens zu. Aus diesen Gründen handle es sich beim vorliegenden Altersgutachten um ein starkes Indiz für die Volljährigkeit. Dem gegenüberzustellen seien die diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung, welche unglaubhaft ausgefallen seien und somit ein weiteres Indiz für die Volljährigkeit darstellten. Nachdem der Beschwerdeführer anfänglich in der Erstbefragung noch angegeben hatte, gar keinen Kontakt mehr mit seinen Eltern zu haben (vgl. Protokoll EB Punkt 4.03), sei es dem Beschwerdeführer gemäss der Angabe der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zu Altersanpassung dennoch möglich gewesen, mit seinem Bruder in Kontakt zu treten und mit dessen Hilfe Beweismittel für sein geltend gemachtes Alter einzureichen (Taskera des Beschwerdeführers in Kopie, wonach dieser im Jahre 1397 dreizehn Jahre alt gewesen sei / Impfbüchlein in Kopie mit Geburtsdatum am 11. Tag des 10. Monats 1384 [umgerechnet 1. Januar 2006]). Bei diesen Dokumenten handle es sich nicht um rechtsgenügliche Identitätspapiere, welche somit ungeeignet seien, die geltend gemachte Volljährigkeit zu beweisen, zumal eine Taskera oder auch ein Impfbüchlein leicht käuflich erwerb- und fälschbar seien. Vor diesem Hintergrund erübrige sich auch eine vollständige Übersetzung dieser Dokumente. Insgesamt würden die Indizien, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, diejenigen zugunsten der behaupteten Minderjährigkeit über-
E-5322/2021 wiegen. Das öffentliche Interesse an einer Festlegung des wahrscheinlichsten Geburtsdatums auf den (…) sei basierend auf einer Gesamtwürdigung der Aktenlage höher zu gewichten als das individuelle Interesse des Beschwerdeführers an einer Beibehaltung des angegebenen Geburtsdatums vom (…). 5.2 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl-und Wegweisungsverfahrens habe der Beschwerdeführer angegeben, es habe ihm nirgendwo so gut gefallen wie in der Schweiz. Hierzu sei festzuhalten, dass es nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz vermöge daher die Zuständigkeit Österreichs nicht zu widerlegen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, die Leute im Camp hätten ihm geraten, ja nicht in Österreich um Asyl zu ersuchen, da man ihn sonst nach Ungarn zurückschicke, er solle Österreich verlassen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass keine Hinweise vorlägen, dass die österreichischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würden und dem Beschwerdeführer insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würden. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen, und die Souverinitätsklausel käme vorliegend nicht zur Anwendung. Deshalb sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe entgegen der geltenden Rechtsprechung keine Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien vorgenommen. Das SEM habe es auch unterlassen, die eingereichten Beweismittel (Taskera und Impfausweis in Kopie) zu übersetzen und zu würdigen, womit sie ihre Untersuchungspflicht verletzt habe. Im Weiteren wäre es aufgrund der Besonderheiten des Altersgutachtens (stark unterschiedliche Wachstumsstadien in Bezug auf die inneren Schlüsselbeine sowie stark unterschiedliche Durchschnittsalter) gehalten gewesen, nach Möglichkeit beim Institut für Rechtsmedizin des C._______ eine ausführliche Stellungnahme zu den Ergebnissen des Altersgutachtens einzuholen. Aus den genannten Gründen sei die Sache, sollte das Gericht nicht von der Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit
E-5322/2021 des Beschwerdeführers ausgehen, eventualiter zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Im Weiteren wurde in der Beschwerde mit eingehender Begründung geltend gemacht, dass gemäss den verfügbaren Auszügen des Altersgutachtens und dem einschlägigen Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-891/2017 vom 8. August 2018) dieses entgegen der Auffassung der Vorinstanz nur als schwaches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in Österreich ebenfalls mit dem Geburtsdatum (…) registriert und es sei dort ebenfalls eine medizinische Altersabklärung durchgeführt worden, ohne dass das Alter angepasst worden wäre, was als Indiz für das vom Beschwerdeführer angegebene Alter zu werten sei. Im Weiteren komme der Registrierung in Griechenland aufgrund deren Unzuverlässigkeit ein stark verminderter Beweiswert zu. Schliesslich sei auf die grundsätzliche Geltung des Grundsatzes «in dubio pro minore» hinzuweisen. Insgesamt würden die Indizien für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers diejenigen, die für eine Volljährigkeit sprechen würden, klar überwiegen. 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass er (…) in Österreich und am (…) in Griechenland Asylgesuche eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 15. November 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Mit Schreiben vom 28. November 2021 stimmten die österreichischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zu. 7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Österreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, an der Zuständigkeit dieses Staats etwas zu ändern. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer (implizit) geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist Folgendes festzustellen:
E-5322/2021 7.3.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 7.3.2 Das beim Beschwerdeführer vorgenommene Altersgutachten ergab ein durchschnittliches Lebensalter von 16 bis 23 Jahren und im Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ein Mindestalter von 19 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung. Die Frage, ob, wie in der Beschwerde geltend gemacht, das Altersgutachten in Berücksichtigung des Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 (E-891/2017 vom 8. August 2018) nur als schwaches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten sei, kann aufgrund der insgesamt klaren Aktenlage offenbleiben. Bei dieser Sachlage war das SEM auch nicht gehalten, beim Institut für Rechtsmedizin des C._______ eine ausführliche Stellungnahme zu den Ergebnissen des Altersgutachtens einzuholen. Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, sind nämlich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter anlässlich der Erstbefragung auffallend unbestimmt, ausweichend und widersprüchlich ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Argumente in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, auf welche auf Beschwerdeebene nicht näher eingegangen wird. Die Beweiskraft der lediglich in Kopie eingereichten Beweismittel (Taskera und Impfausweis), bei denen es sich ohnehin nicht um rechtsgenügliche Identitätspapiere handelt, ist aufgrund ihrer leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit als gering einzustufen. Dies hat bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellt. Es hat bei dieser Sachlage im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu Recht auf deren Übersetzung verzichtet. Der Vorwurf in der Beschwerde, wonach das SEM die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe, trifft nicht zu. Somit ist auch der damit verbundene Antrag
E-5322/2021 um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung mangels Notwendigkeit abzuweisen. 7.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. 7.5 Das SEM ist demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die österreichischen Behörden gelangt. 8. 8.1 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 8.2 Der Beschwerdeführer hat mit dem blossen Hinweis, er habe erfahren, dass ihm in Österreich die Abschiebung nach Ungarn drohe, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Es gibt keine Hinweise, dass die Behandlung seines Asylgesuchs bisher mangelhaft gewesen sein könnte. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen
E-5322/2021 Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich führt gemäss den Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, die gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), zumal das Asylverfahren in Österreich gemäss den dortigen Behörden noch hängig ist (vgl. Bst. B). 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausen von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen. Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 8.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet. Der Antrag auf Aufhebung des Asyl-Nichteintretensentscheids ist damit abzuweisen. 9. Auch bezüglich des Antrags um Berichtigung des ZEMIS-Eintrages ist die Beschwerde abzuweisen. Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht beweisen. Somit sind diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten – beziehungsweise überwiegend wahrscheinlich – sind. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien steht nach dem oben Gesagten fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit (vgl. E. 6.3). Das im ZEMIS (mit einem Bestreitungsvermerk) eingetragene Geburtsdatum (…) ist daher unverändert zu belassen. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E-5322/2021 11. Da die Rechtsbegehren zum Vornherein aussichtlos erschienen, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 12. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5322/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (EJPD) sowie den EDÖB.
Der vorsitzende Richter:
Lorenz Noli Der Gerichtsschreiber:
Daniel Merkli
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E-5322/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
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