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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2012 E-5322/2009

6 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,307 mots·~22 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. August 2009

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5322/2009

Urteil v o m 6 . März 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. August 2009 / N (…).

E-5322/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger und ethnischer Roma aus B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2009 und gelangte mithilfe eines Schleppers in einem Kleinbus über ihm unbekannte Transitländer und unter Umgehung der Grenzkontrollen am 26. Juli 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 5. August 2009 fand (…) die Kurzbefragung statt, und am 12. Au-gust 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe zusammen mit seinen Eltern und (…) in einem gemeinsamen Haushalt in B._______ gelebt. Seit 2007 seien er und seine Angehörigen von C._______, dem albanischstämmigen Anführer einer kriminellen Bande, und dessen Gefolgsleuten wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Roma verfolgt, bedroht und mit Geldforderungen konfrontiert worden. Am (…) 2007 sei der Bandenchef mit einer Pistole bewaffnet gegen Mitternacht überfallartig in ihr Haus eingedrungen, habe die Waffe auf sie gerichtet und die Herausgabe von Geld verlangt. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, dem Angreifer die Waffe zu entreissen. Dann habe er auf ihn eingeschlagen, so dass dieser schliesslich gemeinsam mit seinen beiden vor dem Haus postierten Komplizen abgezogen sei. Diesen Vorfall habe er bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Hierauf seien zwar Polizeibeamte erschienen, indessen habe man weder ein Protokoll erstellt noch Untersuchungen eingeleitet. Seither sei er von C._______ vermehrt bedrängt und bedroht worden, zuletzt Anfang Juli 2009. An diesem Tag habe er in der Stadt Einkäufe erledigt und sei auf dem Rückweg vom vorgenannten Bandenführer ausgeraubt worden. Da die Behörden offenbar nicht gewillt seien, etwas gegen C._______ zu unternehmen, habe er schliesslich einen Anwalt eingeschaltet. B. Mit Verfügung vom 19. August 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. C.a Mit Schreiben seines zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters an das BFM vom 10. September 2009 liess der Beschwerdeführer um Antwort ersuchen, ob die Vorinstanz bereit sei, ihre Verfügung vom

E-5322/2009 19. August 2009 "wiedererwägungsrechtlich unpräjudiziell aufzuheben". Dieses Ersuchen wurde damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen nicht getraut habe, seine homosexuelle Orientierung offenzulegen, womit wesentliche Vorbringen nicht hätten geprüft werden können. C.b Mit Antwortschreiben vom 16. September 2009 lehnte das BFM diesen Antrag ab. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. September 2009 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 19. September (recte: August) 2011 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei eine Anhörung durchzuführen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder zumindest unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. E. E.a Mit prozessleitender Verfügung vom 28. September 2009 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E.b Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2011 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zu Bezahlung eines solchen. E.c Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 6. und 7. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer – unter anderem unter Hinweis auf zwei ärztliche Berichte (Schreiben von Dr. med. D._______ vom 7. Oktober 2011, Bericht des Kantonsspitals E._______ vom 15./ 18. Juni 2010) um wie-

E-5322/2009 dererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Noch vor einer möglichen Behandlung des Gesuches wurde der Kostenvorschuss einbezahlt. E.d Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Akten reichen und beantragte einen weiteren Schriftenwechsel mit der Vorinstanz, soweit nicht ohnehin im Sinne der Anträge entschieden werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angesichts der Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, wonach das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. September 2009 nicht eingetreten sei, stellt sich vorab die Frage nach dem Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Hierzu ist festzustellen, dass in der formlosen Anfrage des Rechtsvertreters vom 10. September 2009 klarerweise kein Wiedererwägungsgesuch im Sinne eines ausserordentlichen Rechtsmittels zu erkennen ist. Angesichts der Formulierung des der Vorinstanz unterbreiteten Antrags ("Gleichzeitig ersuche ich Sie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist um Antwort, ob Ihr Amt dazu bereit ist, den Entscheid wiedererwägungsweise unpräjudiziell aufzuheben und das Gesuch neu zu prüfen"; Akten BFM, A17 S. 1) handelt es sich dabei um eine blosse Anfrage auf Neubeurteilung, mithin um einen Rechtsbehelf ohne Anfechtungsmöglichkeit. Folgerichtig erging seitens des BFM am 16. September 2009 ein formloses Antwortschreiben ohne Rechtsmittelbelehrung. Sodann erfolgte die Beschwerdeeingabe innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit die Verfügung des BFM vom 19. August 2009. 1.2. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-

E-5322/2009 dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsbegehrens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-

E-5322/2009 nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Einerseits sei die Schilderung der ursprünglich geltend gemachten Verfolgung (der angeblichen Behelligungen durch C._______) als widersprüchlich und realitätsfremd, die später geltend gemachte Homosexualität als nachgeschoben zu bezeichnen. Andererseits handle es sich bei den vorgebrachten Übergriffen um Verfolgungsmassnahmen privater Drittpersonen, welche angesichts der funktionierenden Schutzinfrastruktur im Kosovo nicht asylrelevant seien. 5.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft (vgl. hierzu Ziff. 5.3.) noch asylrelevant (vgl. hierzu Ziff. 5.4.). 5.3. 5.3.1. Hinsichtlich dem ursprünglich zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, den geltend gemachten Behelligungen durch C._______, ist vorab mit dem BFM festzustellen, dass die entsprechenden Ausführungen widersprüchlich respektive realitätsfremd ausgefallen sind. So ist namentlich die Darstellung, wonach der Beschwerdeführer während mehr als zweier Jahre permanent, nach jedem Verlassen des Hauses von seinem Verfolger und dessen Gefolgsleuten observiert und kontrolliert worden sei, mit der allgemeinen Logik des Handelns nicht vereinbar. Dies umso weniger, als dieser enorme Aufwand durch keinerlei Erfolg

E-5322/2009 gerechtfertigt erscheint, gab der Beschwerdeführer doch an, dass er und seine Angehörigen dem Bandenführer niemals Geld bezahlt hätten. In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist zudem auf Unglaubhaftigkeit der Schilderung des angeblich fluchtbegründenden Vorfalles selbst zu schliessen. Der Beschwerdeführer gibt an, C._______ sei am (…) 2007 in sein Haus eingedrungen, wo er zusammen mit seinen Eltern und dem kurz zuvor operierten (…) den (…) gefeiert habe. Im Innern des Hauses habe der Bandenführer die Waffe auf sie gerichtet und die Herausgabe von Geld verlangt. Währenddessen hätten zwei seiner Gefolgsleute vor dem Eingang gewartet. Angesichts dieser Ausgangslage ist die Darstellung, wonach es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll, C._______ zu entwaffnen, ausser Gefecht zu setzen und ihn sowie die übrigen Bandenmitglieder in die Flucht zu schlagen (A8 S. 4 f.), mit dem allgemein Vorstellbaren nicht zu vereinbaren. 5.3.2. Im Hinblick auf die geltend gemachte Homosexualität des Beschwerdeführers ist dem BFM insoweit beizupflichten, als der Beschwerdeführer dieses Begründungselement ohne nachvollziehbaren Grund nicht schon im Rahmen der Befragungen, sondern erst kurz nach Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung vorbrachte. Die im Schreiben vom 16. September 2009 von der Vorinstanz vertretene Sichtweise, wonach die angebliche Homosexualität des Beschwerdeführers als nachgeschobene und deshalb unglaubhafte Sachverhaltsanpassung respektive -ergänzung zu werten sei, ist damit nicht von der Hand zu weisen. Der diesbezügliche Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer sich wegen der jeweils kosovarischen Übersetzer nicht getraut habe, seine Homosexualität gegenüber den Schweizer Asylbehörden offenzulegen, vermag das Bundeverwaltungsgericht nicht zu überzeugen, zumal Asylsuchende vor jeder Anhörung vom BFM auf die Verschwiegenheitspflicht aller Beteiligten hingewiesen werden. Zudem hätte es dem Beschwerdeführer offen gestanden, dieses Begründungselement im Nachgang der Befragungen schriftlich darzutun. Folgerichtig wurde denn auch mit Zwischenverfügung vom 21. September 2011 der Antrag auf Durchführung einer erneuten Befragung zur Klärung dieses Gesichtspunkts abgewiesen. 5.4. Unter Hinweis auf die nachstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Asylbegründung des Beschwerdeführers auch bei Wahrunterstellung

E-5322/2009 den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügt. 5.4.1. Hinsichtlich der ursprünglich als fluchtauslösend bezeichneten Asylvorbringen ist festzustellen, dass als Urheber der geschilderten Behelligungen der kriminelle Bandenchef C._______ genannt wird. Entsprechend der zutreffenden Auffassung des BFM handelt es sich dabei um nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen. Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f., S. 202 f.). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gingen im Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK (Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo) sowie der KPS (Kosovo Police Services) ausgegangen werden (zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21).

Am 17. Februar 2008 hat sich der Kosovo als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt. In der Folge haben zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in Pristina eine Schweizerische Vertretung eröffnet. Zudem wurde der Kosovo vom Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 – der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist – als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst.

E-5322/2009 a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, nach dem Vorfall vom (…) 2007 habe er die Polizei benachrichtigt, indessen hätten die zuständigen Beamten weder ein Protokoll erstellt noch Untersuchungsmassnahmen eingeleitet. Hierzu ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer, sollten die zuständigen Beamten sich geweigert haben, gegen den Bandenführer vorzugehen, immer noch die Möglichkeit offen gestanden hätte, den rechtsstaatlich installierten Instanzenzug in Anspruch zu nehmen. Opfer von Behördenwillkür könnten die ihnen zustehenden Rechte somit auf dem Rechtsweg einfordern oder sich auch an die vor Ort tätigen internationalen Organisationen wenden. Im Ergebnis sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die vermutete Verfolgungssicherheit im Kosovo zu entkräften. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass es sich bei der geltend gemachten Bedrohung um lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen handelt und es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, sich an einem anderen Ort im Kosovo niederzulassen. 5.4.2. Im Zusammenhang mit seiner sexuellen Ausrichtung macht der Beschwerdeführer keine konkreten, über Allgemeinplätze ("extreme Reaktionen provoziert", "seine dadurch im Kosovo entstandenen Probleme") hinausgehenden Behelligungen im Sinne einer Vorverfolgung geltend. Indessen wird vorgebracht, homosexuelle Männer würden im Kosovo systematisch diskriminiert, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung habe. Die im Gesetz in Art. 3 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft (vgl. Ziff. 4.1) erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder

E-5322/2009 durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 93). Konkret liegt eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität dann vor, wenn mit jener eine direkte und ernsthafte Gefahr gegen Leib, Leben und Freiheit einhergeht. Diesen Anforderungen genügt die vom Beschwerdeführer pauschal geltend gemachte gesellschaftliche Diskriminierung klarerweise nicht. Sie erweist sich als deutlich zu wenig intensiv, um eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne darzustellen. 5.5. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie nicht geeignet sind, obige Einschätzung in Zweifel zu ziehen. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.

E-5322/2009 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführenr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes

E-5322/2009 für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. 7.2.2. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, da der Kosovo wie ausgeführt als "Safe Country" gilt. 7.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2. Im Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. 7.3.3. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 7.3.3.1 Hinsichtlich des Hinweises auf die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass den Angehörigen der Roma in der kosovarischen Verfassung die gleichen Minderheitenrechte wie andere Volksgruppen zugestanden werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegra-

E-5322/2009 tionskriterien (namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen), welche Beurteilung gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der Unabhängigkeit Kosovos unverändert gültig ist. Im vorliegenden Einzelfall rechtfertigt sich ein ausnahmsweiser Verzicht auf Abklärungen vor Ort insbesondere aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers. So hat er in den Befragungen ausdrücklich zu Protokoll gegeben, seine Familie sei materiell nicht schlecht gestellt, habe ein Haus, und er habe ein soziales Bezugsnetz in B._______ (vgl. z.B. A8 S. 6). Sodann setzte er den entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (Ziff. II 2 am Ende, S. 5) keinerlei Gegenargumente entgegen. Auch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens – obwohl mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2011 wiederum festgehalten wurde, ein Vollzug erscheine voraussichtlich als zumutbar (vgl. a.a.O. S. 5) – wurde diese Einschätzung in keiner Art und Weise relativiert (vgl. Eingaben vom 6. Und 7. Oktober 2011 und vom 18. Dezember 2011). Nach dem Gesagten kann aufgrund der Aktenlage darauf geschlossen werden, er verfüge im Kosovo über ein soziales Beziehungsnetz, wobei er mit seiner Kernfamilie vor seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat (A1 S. 3 f.). Schliesslich ist davon auszugehen, dass er im Kosovo über weitere soziale Kontakte verfügt beziehungsweise es ihm zumutbar ist, vorbestehende Kontakte zu erneuern, was ihm die Reintegration in seiner Heimat erleichtern dürfte. Schliesslich ist der heute (…)-jährige Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – gesund (vgl. hierzu auch Ziff. 7.3.3.2.) und verfügt über eine abgeschlossene Lehre als (…) sowie über Berufserfahrung in anderen Berufszweigen (A1 S. 2). 7.3.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls

E-5322/2009 dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. GABRIELLE STEFFEN, Droit aux soins et rationnement, Bern 2002, S. 81 f. und 87; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis des Kantonsspitals E._______ vom 15./ 18. Juni 2010 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter (…) leidet. Die medizinisch indizierte Behandlung war dabei offenbar auf die Abgabe von Medikamenten beschränkt. Angesichts dieser Diagnose ist festzustellen, dass einerseits der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen (…) nicht einer unmittelbaren und schweren Gefährdung ausgesetzt ist und andererseits im Kosovo die medizinische Versorgung auch mit Blick auf die vorliegend benötigte medikamentöse Behandlung als ausreichend zu bezeichnen ist. Aus diesem Grund stehen die vorliegenden gesundheitlichen Probleme einer Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Zugriff auf die genannten Behandlungsmöglichkeiten lässt sich im Bedarfsfall in Form einer individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E-5322/2009 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 7. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

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E-5322/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

Versand:

E-5322/2009 — Bundesverwaltungsgericht 06.03.2012 E-5322/2009 — Swissrulings