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Bundesverwaltungsgericht 21.07.2008 E-532/2008

21 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,639 mots·~13 min·3

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme

Texte intégral

Abtei lung V E-532/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Juli 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-532/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Dohuk im Nordirak, ersuchte am 21. Oktober 2006 in der Schweiz um Asyl. A.a Mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak zu jenem Zeitpunkt als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs am 6. Januar 2007 unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. C. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Zur Begründung verwies er auf die generell kritische sicherheitspolitische Situation im Nordirak und das Potenzial gewaltsamer und kriegerischer Auseinandersetzungen. In persönlicher Hinsicht rief er die im Rahmen des Asylgesuches geltend gemachte Verfolgung durch PDK-Leute in Erinnerung und brachte vor, sein Vater würde seit seiner Ausreise öfters durch die Geheimpolizei befragt. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass seine Familie wegen seiner Vorgeschichte noch immer Sicherheitsprobleme habe und er bei einer Rückkehr in den Nordirak verhaftet würde. Sein Leben sei dort weiterhin in Gefahr. D. Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnah- E-532/2008 me des Beschwerdeführers auf und ordnete an, er habe die Schweiz zu verlassen. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM vom 7. Januar 2008 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 hies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gegeben. G. In der Vernehmlassung vom 7. Februar 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das E-532/2008 Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit beziehungsweise wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. Da der Beschwerdeführer geltend macht, sein Leben sei auch aufgrund seiner persönlichen Situation infolge der Verfolgung durch PDK-Leute und durch die Familie seiner damaligen Geliebten bei einer Rückkehr gefährdet, ist auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen. E-532/2008 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei die Sicherheitslage stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. Nach Einschätzung des BFM sei der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar. Zudem sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2007 sei festzuhalten, dass das BFM in seinem Entscheid vom 6. Dezember 2006 das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit einem Mädchen ausging, dessen Vater ein hohes PDK-Mitglied gewesen sei und der ihn wegen seiner Mitgliedschaft bei der Partei Komalay Nataway Kurd suchen würde, als nicht glaubhaft eingestuft habe. Entsprechend seien auch die in der Stellungnahme geltend gemachten befürchteten Sanktionen unglaubhaft, würden sich diese doch auf eine vorgebrachte Parteizugehörigkeit beziehen, welche als nicht glaubhaft erachtet worden sei. Weiter führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Es sei somit davon auszugehen, dass er in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Zudem verfüge er mit seinen nach wie vor im Nordirak lebenden Familienangehörigen über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Das Angebot des Rückkehrhilfeprogramms würde ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2008 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug in die nördlichen Provinzen des Iraks sei nach wie vor unzumutbar. Dabei verweist er vorerst auf das Update vom Mai 2007 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach die Sicherheitslage aufgrund verschiedener Faktoren mit hohem Eskalationspotenzial weiterhin unvorhersehbar sei und auf verschiedene Anschläge in den Nordprovinzen in den letzten E-532/2008 drei Jahren. Seit Februar 2007 sei eine Verlagerung der Gewalt vom Süden in den Norden festzustellen. Hinzu komme, dass die Türkei ihre Truppen an der Grenze zum Irak aufgestockt habe und eine militärische Besetzung des Nordiraks durch die Türkei nicht ausgeschlossen sei. Zur persönlichen Situation bringt der Beschwerdeführer vor, er fürchte sich immer noch grundsätzlich vor einer Rückkehr in den Irak. Er habe den Irak aufgrund seiner Verfolgung durch die PDK-Leute und die Familie seiner damaligen Geliebten, deren Vater ein hohes PDK-Mitglied gewesen sei, verlassen. Wegen seiner Mitgliedschaft der Partei Komaly Nataway Kurd werde sein Vater öfters durch die Geheimpolizei befragt. Obwohl das BFM behaupten würde, dass diese Partei nicht existiere, bleibe diese Partei eine der wichtigsten in den drei Provinzen Kurdistans. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr damit rechnen, von der PDK festgenommen und unmenschlich behandelt zu werden, weshalb sein Leben dort weiterhin in Gefahr sei. 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-532/2008 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6. 6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Verfügung vom 6. Dezember 2006, in der die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und das Asylgesuch abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe der Feststellung in der Verfügung des BFM vom 7. Januar 2008, wonach der geltend gemachte, allenfalls bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft relevante Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht worden sei, nichts Stichhaltiges entgegnet. Er wiederholt zusammenfassend den vorgebrachten Sachverhalt und entgegnet einzig, obwohl die Vorinstanz behauptet habe, die Partei Komalay Nataway Kurd existiere nicht, bleibe diese eine der wichtigsten Parteien der drei Länder Kurdistans. Die Vorinstanz hatte in der Verfügung vom 6. Dezember 2006 jedoch auch ausgeführt, eine Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner entsprechenden mangelnden Kenntnisse nicht glaubhaft. Dem hält der Beschwerdeführer nichts entgegen. Auch eine Prüfung von Amtes wegen ergibt, dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz überzeugend ausgefallen und zu bestätigen sind. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- E-532/2008 schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2008/4). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil sei der Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich zumutbar. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. 6.5 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der E-532/2008 Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 6.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat. Angesichts seines Alters sollte es dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familie, die nach wie vor in der Provinz Dohuk lebt, möglich sein, eine Existenz aufzubauen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist. 6.7 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ergänzend bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht damit der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass eine freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers in den Irak möglich wäre. Die Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind somit nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig E-532/2008 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da sich die Beschwerde im Zeitpunkt deren Einreichung jedoch nicht als geradezu aussichtslos erwies, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Januar 2008 gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-532/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11

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